Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A*und einer weiteren Person wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Graz gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30. April 2026, GZ **-66, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der Beschluss aufgehoben und der Antrag des A* auf Kostenübernahme nach § 41 Abs 1 SMG abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23. Oktober 2025 (ON 50) wurde der am ** geborene A* des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB (I.), des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (II.) und (richtig:) des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB (III.-V.) schuldig erkannt und hierfür zur Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei der Teil von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Gleichzeitig wurde ihm mit Beschluss – unter anderem – die Weisung (§ 51 StGB) erteilt, eine stationäre „Suchttherapie“ zu absolvieren und darüber dem Gericht unaufgefordert erstmals binnen sechs Wochen sowie in weiterer Folge jeweils zum Quartalsende zu berichten.
Mit bei Gericht am 8. April 2026 eingelangtem Schreiben beantragte der Verurteilte die Kostenübernahme für die aufgetragene Suchtgiftentwöhnungstherapie (ON 65).
Die Staatsanwaltschaft trat dem Antrag mit der Begründung entgegen, dass die Voraussetzungen des § 41 Abs 1 SMG nicht vorliegen würden.
Mit Beschluss vom 30. April 2026 (ON 66) sprach das Landesgericht für Strafsachen Graz die Übernahme der Kosten der dem Verurteilten A* mit Weisung auferlegten stationären „Suchtgifttherapie“ gemäß § 41 SMG durch den Bund aus. Begründend dazu wurde zusammengefasst ausgeführt, der Verurteilte habe in der Hauptverhandlung glaubhaft dargelegt, an einer ausgeprägten Suchtgifterkrankung zu leiden und die der Verurteilung zu Grunde liegenden Taten unter dem Einfluss dieser Erkrankung begangen zu haben. Außerdem habe die Bewährungshilfe auf die Erforderlichkeit einer stationären Entwöhnungstherapie beim Verurteilten hingewiesen. Aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse würde die Verpflichtung zur Zahlung der Therapiekosten sein Fortkommen erschweren, weshalb die Voraussetzungen für die Kostentragung durch den Bund gemäß § 41 SMG vorliegen würden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 67), in der im Wesentlichen argumentiert wird, aus dem Akteninhalt lasse sich nicht ableiten, dass die Taten des Verurteilten mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel in Zusammenhang stehen.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 41 Abs 1 SMG hat der Bund die Kosten gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß §§ 11 Abs 2 Z 1 bis 4 SMG in den Fällen der §§ 35 bis 37 und 39 SMG und des § 173 Abs 5 Z 9 StPO sowie die Kosten einer Entwöhnungsbehandlung, sonst einer medizinischen oder einer psychotherapeutischen Behandlung (§ 51 Abs 1 und 3 StGB) eines Rechtsbrechers, dem aus Anlass einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung die Weisung erteilt worden ist, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen, zu übernehmen, wenn
1. der Rechtsbrecher sich der Maßnahme in einer Einrichtung oder Vereinigung gemäß § 15 SMG unterzieht,
2. der Rechtsbrecher nicht Anspruch auf entsprechende Leistungen aufgrund von Gesetzen der Länder oder seiner gesetzlichen Sozialversicherung hat und
3. durch die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten sein Fortkommen erschwert würde.
Fallkonkret wurde A* in der Hauptverhandlung – wohl aufgrund seiner vollumfassend geständigen Verantwortung zu den übrigen Anklagepunkten – lediglich zu Punkt II. des Urteilstenors (schwere Körperverletzung) befragt. Dazu führte er aus, dass ihm die Tat leid tue, er drogenabhängig sei und Hilfe brauche, um davon los zu kommen. Über näheres Befragen durch den Erstrichter, ob er zum Tatzeitpunkt Drogen genommen habe, gab er an, etwas getrunken (wohl gemeint: Alkohol) zu haben. Früher habe er ein Kokain-Problem gehabt, weshalb er auch Herzprobleme bekommen habe (ON 49, S 3 f). Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Tat mit der Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang steht und ergibt sich dies auch nicht aus dem übrigen Akteninhalt, woraus vielmehr abzuleiten ist, dass es sich dabei um eine unter Alkoholeinfluss begangene Tat aus Eifersucht gehandelt habe (vgl ZV B*, ON 2.9, S 4; BV C*, ON 2.8, S 5).
Auch zu Punkt I. (Betrug) des Urteilstenors finden sich im Bericht der Kriminalpolizei (ON 31.2) keine Hinweise darauf, dass die Tat im Zusammenhag mit der Gewöhnung des Verurteilten an Suchtgift steht. Gleiches gilt für die einzelnen Diebstahlsfakten. So handelte es sich beim Diebesgut zu Punkt II. und III. des Urteilstenors jeweils um alkoholische Getränke und führte er als Motiv betreffend die Tat vom 27. Mai 2025 „Alkoholentzug“ an (ON 19.20.2.5, S 3). Bei seiner Vernehmung zum Diebstahl eines Parfüms am 21. Oktober 2024 (Punkt V. des Urteilstenors), zu dem er sich im Ermittlungsverfahren noch leugnend verantwortete, gab er befragt zu seiner Person an, sich im Substitutionsprogramm zu befinden und einmal wöchentlich seine Medikamente abzuholen (ON 19.2.5, S 3).
Wenngleich unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts die Suchtgiftproblematik des Verurteilten immer wieder thematisiert wird, so finden sich – entgegen den Annahmen des Erstgerichts – keine Anhaltspunkte dafür, dass die abgeurteilten Taten unter dem Einfluss seiner Suchtkrankheit begangen wurden. Ungeachtet dessen, dass eine Suchtgiftentwöhnungstherapie beim Verurteilten durchaus als zielführend anzusehen ist, wie dies sowohl das Erstgericht als auch die Bewährungshilfe festhält, kann daher kein Zusammenhang der abgeurteilten Taten mit der Gewöhnung von A* an Suchtgift erkannt werden, weshalb die Voraussetzung der Kostentragung durch den Bund nach § 41 SMG nicht gegeben sind.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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