Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Wieland als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Redtenbacher in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 6. Juni 2026, GZ **-3, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Leoben die mit Urteil des Bezirksgerichts Leoben vom 1. September 2025, AZ **, wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten. Unmittelbar davor (von 28. November 2024 bis 29. April 2026) wurden die mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 28. November 2024, AZ **, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs 2 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten und (von 29. April 2026 bis 29. Juni 2026) die mit Urteil des Bezirksgerichts Leoben vom 20. November 2023, AZ **, wegen der Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB, der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB und des Betrugs nach § 146 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Monaten vollzogen.
Darüber hinaus wurde der Vollzug des Strafteils von acht Monaten der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 22. Mai 2024, AZ **, wegen der Vergehen des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 erster Fall, 15 StGB und der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB verhängten neunmonatigen Freiheitsstrafe angeordnet.
Errechnetes Ende der gemäß § 46 Abs 5 StGB zu bildenden (Gesamt)Strafzeit von 32 Monaten ist der 29. Juni 2027.
Zum Stichtag nach § 152 Abs 1 Z 1 StVG (28. Februar 2026) wurde die bedingte Entlassung im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Leoben abgelehnt.
Mit dem angefochtenen Beschluss verfiel die bedingte Entlassung des Strafgefangenen auch zum Stichtag gemäß § 152 Abs 1 Z 2 StVG (11. August 2026) der Ablehnung (ON 3). Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen, mit der er unter Vorlage einer Bestätigung des B* seine bedingte Entlassung zur Absolvierung einer „Spielsuchttherapie“ begehrt (ON 4.1).
Das rechtzeitige und zulässige Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Zu der für die bedingte Entlassung maßgeblichen Bestimmung des § 46 StGB wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf deren Darstellung im angefochtenen Beschluss (ON 3, 3) verwiesen. Auch die zulasten des Strafgefangenen ausschlagende Prognose hinkünftigen Wohlverhaltens begegnet keinen Bedenken.
Maßgebliche Kriterien für die Einschätzung der im Vergleich zur bedingten Entlassung wesentlich stärkeren legalbewährenden Wirkung der Fortsetzung der erzieherischen Beeinflussung im Strafvollzug sind die rasche Abfolge der Straftaten sowie deren Fortsetzung im raschen Rückfall, während offener Probezeit und zuletzt auch während des Strafvollzugs. Aus dem wiederholten Bewährungsversagen ist zunächst auf eine Wirkungslosigkeit der Aussetzung des Vollzugs zur Anleitung des Strafgefangenen zu hinkünftigem Wohlverhalten zu schließen. Die abermalige Tatausführung am 5. Mai 2025 nach rund fünfmonatiger Anhaltedauer im aktuellen Vollzug und trotz einer vorangegangenen einmonatigen Hafterfahrung weist wiederum auf eine geradezu sanktionsresistente Gleichgültigkeit des Strafgefangenen gegenüber dem Rechtsgut des fremden Vermögens hin. Zusätzlich ist aus der weiteren, am 20. Juni 2025 begangenen Ordnungswidrigkeit (ON 2.8) ein erhöhtes Maß an Haltlosigkeit des Strafgefangenen abzuleiten.
Zwar lässt das mit der Stellungnahme des Anstaltsleiters der Justizanstalt Leoben korrelierende Beschwerdevorbringen auf die Tatausführung mitbedingende psychische Probleme (ON 2.2) und deren therapeutische Beeinflussbarkeit schließen. Allerdings sind mit Ausnahme der Erwirkung einer Therapieplatzzusage des B* bislang keine Eigeninitiativen des Strafgefangenen während des laufenden Vollzugs zu erkennen, die auf eine zur Senkung des massiv gesteigerten Rückfallsrisikos ausreichende Therapiemotivation und Compliance schließen lassen. Dabei lässt der Strafgefangene insbesondere jegliche Bemühungen um die Gewährung von Unterstützungsleistungen innerhalb der Justizanstalt oder um den Kontaktaufbau mit der Haftentlassenen- bzw Bewährungshilfe vermissen. Insoweit ist eine signifikante Steigerung der Wirkung einer eine bedingten Entlassung durch Maßnahmen gemäß §§ 50 ff StGB erst dann zu erwarten, wenn diese zunächst intramural eingeleitet und vom Strafgefangenen über mehrere Monate konsequent verfolgt werden.
R echtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden