Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Wieland als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Redtenbacher in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 18. Mai 2026, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene tschechische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Leoben die mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 21. März 2017, AZ B*, wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB gemäß § 31 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 16. September 2016, AZ C*, verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten. Unter Bedachtnahme auf den Haftantritt am 20. April 2026 fällt das errechnete Ende der Strafzeit auf den 20. Oktober 2026. Unter Berücksichtigung der Verbüßung der gesamten im Verfahren AZ C* des Landesgerichts Wr. Neustadt (wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, 15 StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, der Vergehen der gewerbsmäßigen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 und Abs 2 StGB) verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren waren die Stichtage gemäß § 152 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG der 20. Jänner 2025 und der 20. August 2025.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht aus Anlass der amtswegigen Überprüfung gemäß § 152 Abs 1 dritter Satz StVG die bedingte Entlassung des Strafgefangenen ab (ON 6). Dagegen richtet sich die vom Strafgefangenen in der Anhörung erhobene (ON 5.2, 2 f) und mit der Eingabe vom 1. Juni 2026 ausgeführte Beschwerde (ON 10 und ON 11) des Strafgefangenen.
Das rechtzeitige und zulässige Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Zu der für die bedingte Entlassung maßgeblichen Bestimmung des § 46 StGB wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf deren Darstellung im angefochtenen Beschluss (ON 6,3) verwiesen. Auch an der vor allem aus dem Vorleben des Strafgefangenen abgeleiteten geringeren Wahrscheinlichkeit der spezialpräventiven Wirkung einer bedingten Entlassung im Vergleich zur Fortsetzung des Strafvollzugs bestehen keine Bedenken.
In prognostischer Hinsicht erweisen sich die insgesamt 22 Vorverurteilungen in Österreich, Tschechien und der Slowakei, von denen einzelne zueinander im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehen, als besonders bedeutsam. Denn in der sich seit 2008 trotz mehrfacher Bestrafungen und Strafvollzüge laufend wiederholenden Tatausführung zeigt sich eine deutlich verfestigte Gleichgültigkeit des Strafgefangenen gegenüber einer Mehrzahl geschützter Rechtsgüter. Die dem Abschluss der der aktuellen Verurteilung zugrundeliegenden Tat vor rund zehn Jahren folgenden und teilweise während des Vollzugs (vgl ON 2.6, 33) der vom Landesgericht Wr. Neustadt zum AZ B* verhängten Strafe ausgeführten Taten lassen in Verbindung mit der Ordnungswidrigkeit während des laufenden Vollzugs auf den Fortbestand dieser Haltung schließen. Insoweit kommt dem vom Strafgefangenen relevierten mehrmonatigen Wohlverhalten nach der letzten Haftentlassung prognostisch keine Bedeutung zu. Im Ergebnis ist daher von einer bedingten Entlassung eine im Vergleich zur erzieherischen Beeinflussung im Strafvollzug eine wesentlich geringere legalbewährende Wirkung zu erwarten. Eine signifikante Steigerung der Wirkung einer vorzeitigen Aussetzung des Vollzugs der Strafe auf Bewährung durch Unterstützungsmaßnahmen nach §§ 50 ff StGB erscheint angesichts der polytropen Kriminalität und der unzureichenden Eigeninitiative nicht aussichtsreich.
R echtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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