Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk. und Mag a . Tröster in der Strafvollzugssache der A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 30. Juni 2026, GZ **-11, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Die am ** geborene A* verbüßt aktuell in der Justizanstalt Klagenfurt die im Verfahren zum AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über sie verhängte Freiheitsstrafe von 15 Monaten.
Hinsichtlich des dieser Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf die im Akt erliegende Urteilsausfertigung (ON 9) verwiesen.
Das errechnete Strafende fällt auf den 22. Februar 2027. Zwei Drittel der Strafzeit werden am 22. September 2026 verbüßt sein (ON 2.2, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 11) wies das Erstgericht die bedingte Entlassung der Strafgefangenen zu diesem Zeitpunkt konform den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und des Leiters der Justizanstalt (ON 2.1, 2) aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Strafgefangenen (ON 14), die erfolglos bleibt.
Deren Antragsvorbringen, die erwähnten Stellungnahmen und die für die Beurteilung der bedingten Entlassung maßgebliche Norm des § 46 StGB wurden bereits im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt, sodass darauf verwiesen wird.
Auch das im angefochtenen Beschluss dargestellte Kalkül, wonach vorliegend von einem weiteren Strafvollzug eine größere Präventivwirkung als von einer bedingten Entlassung zu erwarten ist, trifft zu.
Die dargestellten Negativindikatoren, insbesondere das massiv, durch sechs einschlägige gegen die körperliche Integrität gerichtete Vorstrafen belastete Vorleben (ON 2.3) und der rasche Rückfall nur rund drei Monate nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe und bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB indizieren eine verfestigte Delinquenzbereitschaft der bereits zum neunten Mal im Strafvollzug befindlichen Beschwerdeführerin. Die darin zum Ausdruck kommende Sanktionsresistenz und mangelnde Normtreue manifestieren sich auch darin, dass sich die Strafgefangene auch im Vollzug nicht regelkonform verhält (Ordnungsstrafe im Juni 2026 wegen eines positiven Harntests [ON 2.1]; zur Bedeutung des Vollzugsverhaltens für die bedingte Entlassung RIS-Justiz RS0090874). Vor dem Hintergrund ihrer für die Begehung der dem Vollzug zugrunde liegenden Straftat (mit-)ursächlichen, bislang jedoch weitgehend unbehandelt gebliebenen Polytoxikomanie in Verbindung mit psychischen Auffälligkeiten (ON 2.1, 1 und ON 8.1) sowie angesichts der über Jahre wiederholten gleich gelagerten und auch während der Anhängigkeit des zum aktuellen Vollzug führenden Strafverfahrens fortgesetzten einschlägigen Delinquenz (siehe Punkt 13. der Strafregisterauskunft [ON 2.3]), ist trotz des vorhandenen sozialen Empfangsraums nach wie vor von einer evident gesteigerten Rückfallsgefahr auszugehen, die einer ausreichend positiven Zukunftsprognose entgegensteht. Daran vermögen auch die Beteuerungen der Beschwerdeführerin, sich zu „100 %“ verändert zu haben, in Hinkunft einen Beikonsum zu unterlassen und sich nach der Entlassung eine Arbeit zu suchen und daneben eine Therapie zu absolvieren (ON 14), nichts zu ändern, da außer diesen Bekundungen keine Hinweise für eine tatsächliche grundlegende Verhaltensänderung vorliegen. Auch die Beigebung von Bewährungshilfe wirkte in der Vergangenheit nicht tatabhaltend (Pos. 1, 2 und 9 der Strafregisterauskunft), sodass auch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht dazu angetan sind, sie von weiterer Delinquenz nachhaltig abzuhalten.
Bei Gesamtwürdigung aller für das Prognosekalkül maßgebenden Umstände ist es daher derzeit immer noch wahrscheinlicher, dass die Strafgefangene im Falle einer bedingten Entlassung - selbst bei Unterstützung durch begleitende Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB - ihre bisher gezeigte Delinquenz wieder aufnimmt, als wenn sie weiter in Haft bleibt, weshalb der weitere Vollzug weiterhin als spezialpräventiv wirksamer anzusehen ist als es die bedingte Entlassung wäre.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.
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