Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Tröster und Mag a . Haas in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 5. Juni 2026, GZ **-3, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Der am ** geborene tschechische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Leoben die über ihn im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Eisenstadt verhängte (Zusatz-)Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
Das errechnete Haftende fällt auf den 20. Oktober 2026. Unter Berücksichtigung des dreijährigen Strafmaßes des Bedachtnahmeurteils (vgl. § 46 Abs. 5 StGB) hatte der Strafgefangene am 20. Jänner 2025 die Hälfte der Strafzeit verbüßt. Zwei Drittel der Strafe waren am 20. August 2025 vollzogen (ON 2.6, 1).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 3) lehnte das Erstgericht den Antrag des Strafgefangenen (ON 2.2) auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG ab, weil nicht zu erwarten sei, dass dieser der Ausreiseverpflichtung nachkommen und das Aufenthaltsverbot beachten werde.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, der argumentiert, bisher nie „wegen § 133a StVG abgeschoben“, sondern lediglich einmal anlässlich eines „Transits“ von ** nach ** im Bundesgebiet von der Polizei wegen einer Geschwindigkeitsübertretung angehalten worden zu sein, „100 %-ig“ nicht nach Österreich zurückkehren oder sich hier aufhalten und künftig ein straffreies Leben bei seiner Familie in Tschechien führen zu wollen (Übersetzung in ON 7.1 und ON 9.2).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft Graz inhaltlich nicht äußerte, hat keinen Erfolg.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2) und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3). Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 so lange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (§ 133a Abs 2 StVG).
Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 133a Abs 1 StVG sind seit 20. Jänner 2025 erfüllt. Es liegt ein rechtskräftiger Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23. Mai 2017, Zahl: **, vor, mit dem wider den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde (ON 2.4). Der Strafgefangene hat erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung umgehend nachzukommen (ON 2.2). Ein gültiges Reisedokument liegt vor (ON 2.7). Die Ausreisekosten würden vom Strafgefangenen selbst getragen (ON 2.3, 1).
Allerdings setzt ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG nicht nur die – hier infolge der geplanten Abschiebung des Genannten durch die Fremdenpolizei (ON 2.5, 1) zu bejahende – Erwartung voraus, dass der Strafgefangene seiner Ausreiseverpflichtung tatsächlich nachkommen werde (§ 133a Abs 1 Z 2 StVG). Dem Normzweck entsprechend muss auch anzunehmen sein, dass er sich künftig an das bestehende Einreise- oder Aufenthaltsverbot halten wird. Ist daher wahrscheinlich, dass der Strafgefangene nach seiner Ausreise trotz des bestehenden Verbots wieder in das Bundesgebiet zurückkehren wird, kann nicht vorläufig vom Strafvollzug abgesehen werden (stRspr; OLG Graz 10 Bs 387/23x, 10 Bs 76/24p, 10 Bs 332/25m u.a.; Pieber in WK 2StVG § 133a Rz 11 und 13).
Fallbezogen bestand gegen den Beschwerdeführer ein bis 18. Juli 2016 gültiges Aufenthaltsverbot der Bezirkshauptmannschaft ** zu Zl: ** vom 18. Juli 2011. Dessen ungeachtet beging er im österreichischen Bundesgebiet in den Monaten Oktober bis Dezember 2015 sowie Jänner, Februar, April und Mai 2016 die dem Urteil zum AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt zu Grunde liegenden (zahlreichen) Straftaten. Am 31. März 2016 wurde er in ** und am 15. April 2016 in ** fremdenrechtlichen Kontrollen unterzogen und es wurde ihm (zumindest am 31. März 2016) eine Ausreiseinformation ausgefolgt (ON 2.4, 2). Bei dieser Sachlage ist trotz der gegenteiligen Beteuerungen des Beschwerdeführers wahrscheinlich, dass er nach seiner Ausreise trotz Aufenthaltsverbots neuerlich in das Bundesgebiet zurückkehren wird.
Solcherart liegen – wie bereits das Erstgericht zutreffend erkannt hat – die Voraussetzungen für ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG nicht vor.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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