Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterin Mag. a Gassner (Vorsitz) und die Richter Mag. Scheuerer und Mag. Obmann in der Rechtssache der Klägerin A* , geboren am **, **, vertreten durch die Tautschnig Meixner Knirsch Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Beklagten B* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Silvia Anderwald, Rechtsanwältin in Spittal an der Drau, wegen Feststellung (Streitwert: EUR 20.000,00) , über die Berufung des Beklagten gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 17. Dezember 2026, **-5, in nichtöffentlicher Sitzung I. beschlossen und II. zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen .
II. Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 2.220,42 (darin enthalten EUR 370,07 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Im Verfahren begehrt die Klägerindie Feststellung, der zwischen den Parteien geschlossene Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 12. September 2023 sei nichtig. Sie behauptet, sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund einer schweren Depression sowie einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung in einem psychisch stark beeinträchtigten Zustand befunden zu haben, wodurch ihre freie Willensbildung erheblich eingeschränkt gewesen sei. Dieser Zustand sei dem Beklagten und ihrer Schwester bekannt gewesen und von diesen gezielt ausgenützt worden, indem sie die Klägerin unter Druck gesetzt und ohne ihr ausdrückliches Einverständnis einen Notartermin vereinbart hätten. Aufgrund ihrer Angst vor dem Beklagten und ihres eingeschränkten Widerstandsvermögens habe sie den Vertrag unterzeichnet, ohne sich der Tragweite und der rechtlichen Folgen bewusst zu sein. Zudem sei sie vom Beklagten und ihrer Schwester arglistig darüber getäuscht worden, dass Vermögenswerte für sie „auf die Seite gelegt“ worden seien und sie sich keine Sorgen machen müsse. Tatsächlich sei nach Vertragsabschluss der Kontakt abgebrochen worden und ausschließlich ihre Schwester begünstigt worden. Darin erblickt die Klägerin ein „auffallendes Wertmissverhältnis“ sowie die Ausnutzung ihrer psychischen Schwäche. Sie stützt ihr Begehren auf die Nichtigkeit des Vertrages wegen Wuchers gemäß § 879 Abs 2 Z 4 ABGB iVm § 1 WuchG sowie wegen arglistiger Täuschung. Hilfsweise ficht sie den Vertrag wegen eines vom Beklagten veranlassten wesentlichen Irrtums gemäß § 871 ABGB an und bringt vor, sie hätte ihn bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse und ohne den auf sie ausgeübten Druck nicht abgeschlossen.
Die Klage wurde dem Beklagten am 17. November 2025 durch eigenhändige Übernahme zugestellt. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 beantragte die Klägerin die Fällung eines Versäumungsurteils, nachdem bis dahin keine Klagebeantwortung bei Gericht eingelangt war.
Das Erstgericht kam diesem Antrag nach und fällte am 17. Dezember 2025 das angefochtene, der Klage zur Gänze stattgebende Versäumungsurteil.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten wegen Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
I. Zur Nichtigkeit:
1. Der Berufungswerber leitet aus der direkten Zustellung des Versäumungsurteils an ihn einen zu dessen Nichtigkeit führenden Gehörverstoß ab, weil er im Zeitpunkt der Zustellung bereits aktenkundig rechtsfreundlich vertreten gewesen sei. Weil die unwirksame Zustellung der angefochtenen Entscheidung aber niemals zu deren Nichtigkeit, sondern höchstens zum Ausbleiben der Urteilswikungen (zB des Beginns des Laufs der Rechtsmittelfrist) führen kann, läuft diese Argumentation ins Leere. Der behauptete Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor, weshalb die darauf gestützte Berufung zu verwerfen ist.
2.Ungeachtet dessen erweist sich die Zustellung des Versäumungsurteils als wirksam. Gemäß § 93 ZPO haben Zustellungen, sofern eine Partei einem Rechtsanwalt Prozessvollmacht erteilt hat, grundsätzlich an den bevollmächtigten Rechtsanwalt zu erfolgen. Nach herrschender Auffassung ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zustellung jedoch auf den Zeitpunkt der Zustellverfügung und nicht – wie der Berufungswerber meint – auf jenen der tatsächlichen Zustellung abzustellen ( Stumvoll in Fasching/Konecny³ II/2 § 93 ZPO Rz 14; 6 Ob 190/05t). Im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellverfügung vom 17. Dezember 2025 (ON 5) sowie der Abfertigung des Versäumungsurteils durch die Gerichtskanzlei am 18. Dezember 2025 war ein Vollmachtsverhältnis zwischen dem Beklagten und seiner nunmehrigen Vertreterin noch nicht aktenkundig. Diese gab ihre Bevollmächtigung erstmals mit dem am 19. Dezember 2025 beim Erstgericht eingelangten Wiedereinsetzungsantrag bekannt. Weil das Erstgericht somit im Zeitpunkt der Zustellverfügung von einem Vollmachtsverhältnis keine Kenntnis hatte, erfolgte die Zustellung des Versäumungsurteils unmittelbar an den Beklagten in Übereinstimmung mit § 93 ZPO und war daher wirksam.
II. Die übrige Berufung ist nicht berechtigt .
Soweit der Berufungswerber aus der direkt an ihn erfolgen Zustellung des Versäumungsurteils auch eine dessen Aufhebung begründende Mangelhaftigkeit ableiten möchte, genügt der Verweis auf die obigen Ausführungen zur Nichtigkeit. Auch hier erschließt sich dem Berufungsgericht nicht, inwiefern die vermeintlich gesetzwidrige Zustellung der angefochtenen Entscheidung einen Verfahrensmangel begründen könnte.
Abseits davon führt der Berufungswerber nicht aus, worin er eine Mangelhaftigkeit „des Verfahrens“ sonst erblickt. Seine insoweit lediglich aus Schlagworten bestehende Mängelrüge muss daher ebenso scheitern.
Eine Rechtsrüge enthält die Berufung nicht, sodass ihr insgesamt nicht Folge zu geben ist.
III.Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.
Die Bewertung des Entscheidungsgegenstands orientiert sich an der unbedenklichen Bewertung des Klagebegehrens durch die Klägerin.
Da keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war, kommt die Zulassung der ordentlichen Revision nicht in Betracht.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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