Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag a . Tröster in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 20. Februar 2026, GZ B*-39, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Mit dem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 4. November 2021, GZ B*-24, wurde - soweit hier von Bedeutung - der am ** geborene A* gemäß § 43a Abs 2 StGB zur Geldstrafe von 100 Tagessätzen á EUR 10,00, im Uneinbringlichkeitsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Aufforderung zur Zahlung der Geldstrafe (Zahlungsauftrag) wurde dem Verurteilten am 10. Dezember 2021 eigenhändig zugestellt (Zustellnachweis in Kostenmappe).
Über den eine Ratenzahlung beginnend mit März 2022 anstrebenden Antrag des Verurteilten (ON 28) wurde diesem mit Beschluss vom 31. Dezember 2021 gemäß § 409a Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 StPO ein Zahlungsaufschub hinsichtlich der über ihn verhängten Geldstrafe inklusive Einhebungsgebühr von EUR 1.008,00 bis zum 1. März 2022 gewährt (ON 29). Bis zum 25. Juli 2022 erfolgte keine Zahlung durch den Verurteilten (ON 30).
Aufgrund des Antrags vom 25. Juli 2022, mit dem der Verurteilte neuerlich die Gewährung von Ratenzahlungen beantragte (ON 30), bewilligte das Erstgericht mit Beschluss vom 3. August 2022, die Zahlung der Geldstrafe zuzüglich der Einhebungsgebühr in zehn Teilbeträgen á EUR 100,00, beginnend ab 1. Oktober 2022 und der ersten Rate in Höhe von EUR 108,00 mit der Maßgabe, dass gemäß § 409a Abs 4 StPO bei Verzug mit mindestens zwei Ratenzahlungen der gesamte Betrag sofort fällig wird (ON 31). Der Verurteilte bezahlte lediglich am 3. November 2022 eine Rate.
Am 15. Jänner 2026 teilte die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien mit, dass die Hereinbringung der Geldstrafe von EUR „892,00“ ergebnislos geblieben sei und der Betrag daher als uneinbringlich erachtet werde (ON 40). Hierauf ordnete das Erstgericht am 26. Jänner 2026 den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 45 Tagen an, der nur durch Zahlung der (noch aushaftenden) Geldstrafe oder durch Erbringung gemeinnütziger Leistungen von 180 Stunden unterbleiben könne (ON 37). Die in der Form eingeschränkte Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe wurde dem Verurteilten am 30. Jänner 2026 (durch Hinterlegung zur Abholung) zugestellt (Zustellnachweis s. VJ).
Mit Eingabe vom 31. Jänner 2026 beantragte der Verurteilte erneut eine Zahlungserleichterung in Form der Ratenzahlung (ON 38).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Erstrichter diesen Antrag ab (ON 39).
Die dagegen (rechtzeitig) erhobene Beschwerde des Verurteilten (ON 42), in der er sein Ratenzahlungsbegehren aufrecht hält, bleibt erfolglos.
Voranzustellen ist, dass ein Aufschub im Sinn des § 409a StPO nach Ablauf der dem Zahlungspflichtigen gemäß § 409 Abs 1 StPO schriftlich einzuräumenden 14-tägigen Zahlungsfrist beginnt (RIS-Justiz RS0101600, Lendlin WK StPO § 409a Rz 7). Der Anfangszeitpunkt wird weder durch eine danach erfolgte Entscheidung über den Aufschubsantrag, noch durch eine Beschlussfassung nach § 410 Abs 1 StPO verschoben, weil daraus eine nicht vorgesehene und damit unzulässige Verlängerung der gesetzlichen Höchstfrist resultieren würde ( Lässigin WK StPO § 409a Rz 7 mwN).
Infolge der Zustellung der Zahlungsaufforderung am 10. Dezember 2021 wäre in concreto unter Berücksichtigung, dass A* sich bis 7. Jänner 2022 in Strafhaft befand (IVV-Auszug), der Aufschub gemäß § 409a Abs 1 Z 1 StPO längstens bis 7. Jänner 2023 möglich gewesen. Nachdem aber das Erstgericht unbekämpft eine Zahlung der Geldstrafe in zehn Teilbeträgen, beginnend ab 1. Oktober 2022, genehmigte, wäre die Ratenzahlung bis Juli 2023 möglich gewesen. Da der Verurteilte jedoch nur die erste Rate im November 2022 bezahlte, trat Terminverlust ein.
Nach Anordnung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe als Folge eingetretenen Terminverlusts kommt jedoch die Gewährung eines Zahlungsaufschubs keinesfalls mehr in Betracht, weil dies in Wahrheit ein - nur nach Maßgabe der für Freiheitsstrafen an sich geltender Bestimmung möglicher (§ 409 Abs 3 StPO) - Aufschub der Ersatzhaft wäre, §§ 5f StVG aber einen Aufschub zum Zweck der Zahlung einer Geldstrafe nicht vorsehen ( Lässigin WK StPO § 409a Rz 2 und 8; RIS-Justiz RS0119768).
Mit dem Argument einer fehlenden Möglichkeit zu einer aktuellen Ratenvereinbarung, obwohl er als Berufstätiger grundsätzlich in der Lage sei, die offene Geldstrafe in angemessenen monatlichen Raten zu bezahlen, ist der Beschwerdeführer auf die ihm mit Beschluss vom 3. August 2022 eingeräumte Möglichkeit der Ratenzahlung und den ihm zur Zahlung tatsächlich eingeräumten, weit über die gesetzliche Höchstfrist von einem Jahr hinausgehenden Zeitraum und die eingangs dargestellte gesetzliche Anordnung, dass nach Anordnung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe die Gewährung eines Zahlungsaufschubs nicht mehr in Betracht kommt, zu verweisen. Warum es über die dem Verurteilten nachweislich zugekommene Zahlungsaufforderung, den Ratenzahlungsbeschluss sowie die Betreibungsmaßnahmen der Einbringungsstelle noch darüber hinausgehender Kontaktaufnahmen und Zahlungsaufforderungen bedurft hätte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Bei verständiger Lesart ist auch unschwer zu erkennen, dass es sich im dritten Absatz auf Beschlussseite 2 in Bezug auf die „restliche Geldstrafe von EUR 300,00“ um einen – ohnedies berichtigten (ON 39, 3) – Schreibfehler handelt, insbesondere da im vorangehenden Absatz sowohl die Höhe der noch aushaftenden Geldstrafe als auch die Kosten des Strafverfahrens eindeutig ersichtlich sind, sodass eine Unklarheit, die es dem Beschwerdeführer erschweren würde, den tatsächlich offenen Betrag korrekt zu beurteilen und umgehend zu begleichen, nicht gegeben ist. Die abgegebene Einverständniserklärung zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen nach § 3a StVG ist im Hinblick auf den Beschwerdegegenstand ohne Relevanz.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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