Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser als Vorsitzende, den Richter Mag. Petzner, Bakk. und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23. März 2026, GZ **-12, und seine Beschwerde gegen den gleichzeitig gefassten Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach der am 27. Mai 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwaltsanwärter Mag. Sperl durchgeführten Berufungsverhandlung
1. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folgegegeben und über A* gemäß § 31 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Voitsberg vom 12. Februar 2026, AZ **, die Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten, die gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wird, verhängt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
2. den Beschluss gefasst:
Vom Widerruf der zu AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz gewährten bedingten Strafnachsicht wird abgesehen.
Mit seiner Beschwerde wird der Angeklagte darauf verwiesen.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Bestimmung zur Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch nach hat der Angeklagte am 1. Februar 2026 in ** C* gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er äußerte, er werde ihn „rollstuhlreif“ schlagen.
Aus Anlass der Verurteilung sah das Erstgericht mit gleichzeitig gefasstem Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO vom Widerruf der bedingten Nachsicht einer zu AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz verhängten viermonatigen Freiheitsstrafe ab und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe, die auf die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren bedingte Nachsicht abzielt (ON 13). Die Berufung ist auch als Beschwerde gegen den Beschluss auf Verlängerung der Probezeit zu betrachten (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO).
Die Berufung ist berechtigt.
Zum Urteil:
Zu berücksichtigen ist, dass der Angeklagte mit dem zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht aktenkundigen Urteil des Bezirksgerichts Voitsberg vom 12. Februar 2026, AZ D*, wegen zweier im Zeitraum von 6. April 2024 bis 12. Februar 2026 begangener Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB zur gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt wurde. Da nach dem Zeitpunkt der Begehung die hier gegenständliche gefährliche Drohung vom 1. Februar 2026 bereits in der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2026 hätte abgeurteilt werden können, ist nun gemäß § 31 Abs 1 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts Bedacht zu nehmen und hiezu eine Zusatzstrafe zu verhängen. Bei der Strafbemessung sind demnach auch die Strafzumessungsgründe aus dem Vor-Urteil zu berücksichtigen.
Auszugehen ist von der in § 107 Abs 1 StGB normierten Strafdrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
Als erschwerend sind das Zusammentreffen von insgesamt drei Vergehen, fünf auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende frühere Verurteilungen (nämlich Verurteilungen wegen Aggressions-und Vermögensdelikten zu Punkt 1, 3, 5, 6 und 7 der Strafregisterauskunft), die Tatbegehung in einer Probezeit sowie die Begehung der Unterhaltspflichtverletzungen während des zu Punkt 7 der Strafregisterauskunft anhängigen Verfahrens und im raschen Rückfall nach der Verurteilung in diesem Verfahren zu berücksichtigen.
Als mildernd steht dem bloß das reumütige Geständnis des Angeklagten im Verfahren vor dem Bezirksgericht gegenüber.
Eine allenfalls als mildernd zu wertende Provokation durch das Opfer ist entgegen der Berufung nicht anzunehmen, ging der Tat doch nach den insoweit unbedenklichen Urteilsfeststellungen ein wechselseitiges Streitgespräch voraus (US 4).
Bei einer Gesamtbewertung des dargestellten Strafzumessungssachverhalts wäre im Fall der gemeinsamen Aburteilung aller Taten hypothetisch eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten schuld-und tatangemessen gewesen. Nach Abzug der bereits im Vor-Urteil verhängten fünfmonatigen Freiheitsstrafe erweist sich daher eine Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten als angemessene Sanktion. Die Verhängung einer Geldstrafe scheitert aufgrund der zahlreichen früheren Verurteilungen an spezialpräventiven Erwägungen.
Der Angeklagte hat zwar ein einschlägig belastetes Vorleben und befand sich (zu Punkt 5 und 6 der Strafregisterauskunft) auch schon mehrere Monate lang in Haft. Da dieser Vollzug aber bereits einige Jahre zurückliegt, der Angeklagte in der Berufungsverhandlung glaubhaft dargelegt hat, dass sich seine Lebensumstände inzwischen verändert haben und er sich außerdem mit der Absolvierung eines Anti-Gewalt-Trainings einverstanden erklärt hat, ist allerdings anzunehmen, dass es im Fall der Erteilung einer entsprechenden Weisung nicht des Vollzugs der Zusatzfreiheitsstrafe bedarf, um ihn in Zukunft von strafbaren Handlungen abzuhalten. Damit liegen die Voraussetzungen dafür vor, die Strafe gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachzusehen und dem Angeklagten gleichzeitig gemäß §§ 50, 51 StGB die Weisung zur Absolvierung eines Anti-Gewalt-Trainings aufzuerlegen. Die entsprechende Beschlussfassung gemäß § 494 StPO obliegt dabei dem Erstgericht (RS0092156).
Der Kostenausspruch ist eine Folge der Sachentscheidung und stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Zum Beschluss:
Die Abänderung des Strafausspruchs bedingt den Wegfall des vom Erstgericht gefassten Beschlusses gemäß § 494a StPO, weshalb das Berufungsgericht darüber neu zu entscheiden hat (RS0101886; Jerabek/Ropper, WK StPO § 498 Rz 8).
Dem Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz steht schon das Verschlimmerungsverbot entgegen, weshalb der Beschluss auf Absehen vom Widerruf gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO zu wiederholen ist. Ein abermaliger Ausspruch der Verlängerung der Probezeit hingegen kommt nicht in Betracht, weil die Probezeit bereits mit Beschluss vom 12. Februar 2026 aus Anlass der Verurteilung zu AZ D* des Bezirksgerichts Voitsberg auf fünf Jahre verlängert worden ist.
Mit seiner implizierten Beschwerde ist der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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