Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag. Koller (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Ohrnhofer in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Verfahrenshilfeverteidigers Mag. Rabensteiner gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 4. März 2026, GZ **-1.11 (ON 5), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.
Begründung:
Mit Anklageschrift vom 4. März 2026, AZ **, legt die Staatsanwaltschaft Graz A* das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB (im Zusammenhang mit einer Begutachtung nach § 57 KFG) zur Last.
Nach Einbringung der Anklageschrift fasste der Vorsitzende des Schöffensenats – ohne den Angeklagten zur Namhaftmachung eines Verteidigers aufzufordern – den Beschluss auf Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 61 Abs 1 Z 5, Abs 2 StPO für den Angeklagten.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des beigegebenen Verfahrenshilfeverteidigers, der unter Hinweis auf ein monatliches Nettoeinkommen des Angeklagten von EUR 3.000,00 und eine damit nicht gegebene Bedürftigkeit die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschluss anstrebt.
Der Angeklagte und die Oberstaatsanwaltschaft äußerten sich dazu nicht.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Beim angeklagten Verbrechenstatbestand (§ 302 Abs 1 StGB) liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, allerdings zeigt die Beschwerde zutreffend auf, dass das Erfordernis der wirtschaftlichen Bedürftigkeit im Sinn des § 61 Abs 2 StPO (siehe dazu auch Sojer/Schumann§ 61 StPO Rz 50ff) vorliegend nicht gegeben ist. Der Angeklagte, der für zwei Kinder sorgepflichtig ist, weist nach seinen eigenen Angaben ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 3.000,00 auf. In Anbetracht dieser Einkommenssituation ist nicht davon auszugehen, dass er ohne Beeinträchtigung des für sich und die unterhaltsberechtigten Personen zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen außerstande sei. Der angefochtene (antragslos ergangene) Beschluss ist daher aufzuheben, wobei anzumerken ist, dass – mangels aufschiebender Wirkung der Beschwerde – die zwischenzeitig vom Verteidiger gesetzten Verfahrenshandlungen rechtswirksam sind.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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