Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A*und eine weitere Person wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 13. April 2026, GZ **-24, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folgegegeben, dass der angefochtene Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, im Hinblick auf das Absehen vom Widerruf der zu AZ B* des Landesgerichts Klagenfurt gewährten bedingten Entlassung aufgehoben und gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die bedingte Entlassung widerrufen wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 13. April 2026 wurde (unter anderem) der am ** geborene A* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffenG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 SMG, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach (zu ergänzen:) §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 erster Fall StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und hierfür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB und § 19 Abs 4 Z 1 JGG nach § 84 Abs 4 StGB zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die Vorhaft von 1. Jänner 2026, 2:40 Uhr bis 16:00 Uhr und von 11. März 2026, 17:05 Uhr bis 13. April 2026, 15:15 Uhr auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Aus Anlass der Verurteilung wurde – konform den Äußerungen des Angeklagten und seiner Bewährungshelferin (ON 22, S 6) – mit Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der A* im Verfahren des Landesgerichts Klagenfurt zu AZ C* gewährten (teil-)bedingten Strafnachsicht sowie im Verfahren des selben Gerichts zu AZ B* gewährten bedingten Entlassung abgesehen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der sie den Widerruf der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung anstrebt (ON 32).
A* äußerte sich zur Beschwerde nicht.
Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft kommt teilweise Berechtigung zu.
Der Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder einer bedingten Entlassung aus Anlass der Verurteilung eines Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung und die Anordnung des Vollzuges der Strafe, des Strafteils oder des Strafrestes setzt gemäß § 53 Abs 1 StGB voraus, dass dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Die spezialpräventive Prognose nach § 53 Abs 1 StGB wird im Fall des A* – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde zutreffend aufzeigt – durch negative Faktoren getrübt. Er verspürte erstmals aufgrund einer Verurteilung im Verfahren des Landesgerichts Klagenfurt, AZ C*, kurzfristig (für zweieinhalb Monate) das Haftübel. Weiters befand er sich im Verfahren des Landesgerichts Klagenfurt zu AZ D* von 5. August 2024, 7:22 Uhr bis 27. Jänner 2025, 12:05 Uhr in Untersuchungshaft (Einsicht im Wege der VJ durch das Beschwerdegericht).
Durch die im Verfahren AZ C* des Landesgerichts Klagenfurt gewährte teilbedingte Freiheitsstrafe sowie die mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt zu AZ D* verhängte unbedingte Freiheitsstrafe ließ sich der – insgesamt bereits drei einschlägige Vorstrafen aufweisende (zur gleichen schädlichen Neigung von Suchtgifthandel und Delikten gegen Leib und Leben vgl RIS-Justiz RS0091972) – Verurteilte nicht tatabhaltend beeindrucken. Die der Anlassverurteilung zugrunde liegenden Straftaten beging er während bereits auf fünf Jahre verlängerter Probezeiten, teilweise während anhängigen Ermittlungsverfahrens (** der Staatsanwaltschaft Klagenfurt), während offenen Strafvollzugs aufgrund eines Antrags nach § 39 SMG zum Verfahren AZ D* des Landesgerichts Klagenfurt und im raschen Rückfall (Urteil des zuletzt genannten Verfahrens erwuchs am 1. Dezember 2025 in Rechtskraft).
Aufgrund dieser Ausführungen ist die Wirkungslosigkeit der bedingten Strafnachsicht sowie der bedingten Entlassung dokumentiert (vgl Mayerhofer, StGB 6 § 53 Rn 7e und 7f). Da den Verurteilten ungeachtet seines jungen Altersselbst nicht unbeträchtliche Hafterfahrung von mehreren Monaten nicht ausreichend beeinflussen konnte, um ihn von der neuerlichen Begehung einschlägiger Delinquenz innerhalb der Probezeiten abzuhalten, er vielmehr eine verfestigte Sanktions- und Vollzugsresistenz offenbart, bedarf es spezialpräventiv zusätzlich zu der Verurteilung des Widerrufs der zu AZ B* des Landesgerichts Klagenfurt gewährten bedingten Entlassung bezüglich eines Strafrests von zweieinhalb Monaten, um dem Verurteilten nachdrücklich die Konsequenzen fortgesetzter Straffälligkeit vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft zu normgetreuem Verhalten zu motivieren. Daran ändert auch die Stellungnahme der Bewährungshelferin (ON 22, S 6), die zuletzt von regelmäßigen Treffen und einem „anfänglich“ vorhandenen Reflexionsprozess berichtete, nichts.
Hingegen ist die zu AZ C* des Landesgerichts Klagenfurt gewährte bedingte Strafnachsicht nicht zu widerrufen, weil die Invollzugsetzung der 13-monatigen Freiheitsstrafe vor dem Hintergrund der nunmehr zu vollziehenden Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zweieinhalb Monaten zur Deckung des spezialpräventiven Bedarfs nicht zusätzlich geboten ist, um den Verurteilten künftig von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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