Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch Mag. Ohrnhofer als Einzelrichter in der Strafsache gegen A*und andere wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10. Februar 2026, GZ **-44, den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der vom Verurteilten A* zu ersetzende Pauschalkostenbeitrag auf EUR 300,00 herabgesetzt.
Begründung:
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem einzelrichterlichem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 3. Februar 2026, GZ **-43, wurde – soweit hier relevant – A* des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu AZ ** nach § 83 Abs 1 StGB zu einer – gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen – Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Weiters wurde er gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10. Februar 2026 wurde beim Verurteilten der zu ersetzende Pauschalkostenbeitrag (§ 381 Abs 1 Z 1 StPO) mit EUR 500,00 bestimmt. Dies wurde mit dem Verfahrensaufwand und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen, ausgehend von einem Einkommen von EUR 1.700,00, keinem Vermögen, keinen Schulden und keinen Sorgepflichten, begründet (ON 44).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, mit der er eine Herabsetzung des Pauschalkostenbeitrags anstrebt und darauf verweist, er sei im Zeitpunkt der Hauptverhandlung (bereits) arbeitslos und beim AMS gemeldet gewesen. Er erhalte ein Taggeld von EUR 36,79 und habe Schulden für Strom von EUR 1.400,00 sowie für Gerichtskosten von etwa EUR 1.000,00 (ON 46).
Die Beschwerde ist erfolgreich.
Gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO umfassen die vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens einen Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den sonst nicht besonders angeführten Kosten des Strafverfahrens, einschließlich der Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei und der zur Durchführung von Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts notwendigen Amtshandlungen.
Dieser Pauschalkostenbeitrag ist im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts mit EUR 150,00 bis EUR 3.000,00 zu bemessen (§ 381 Abs 1 Z 3 StPO).
Dabei sind die Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und das Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen sowie das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände zu berücksichtigen (§ 381 Abs 5 StPO).
Als Kriterien für die Belastung der Strafverfolgungsbehörden werden von der Rechtsprechung der Umfang des Aktes, Ausmaß und Dauer der Erhebungen der Sicherheitsbehörden, die Länge und Aufwendigkeit des Ermittlungsverfahrens, Anzahl und Dauer der Hauptverhandlung(en) sowie die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens herangezogen. Dieser Verfahrensaufwand ist in Relation zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten zu setzen. Dabei sind einerseits das Einkommen, Vermögen und Unterhaltsansprüche des Kostenpflichtigen, andererseits Schulden, Unterhaltspflichten und andere Verbindlichkeiten zu berücksichtigen (vgl Lendl,WK StPO § 381 Rz 49f).
Im Ermittlungsverfahren bezog der nunmehr Verurteilte ein Nettoeinkommen von EUR 1.700,00, wobei er weder Schulden noch ein Vermögen noch Sorgepflichten hatte (siehe ON 4.5; ON 4.21, 2). Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung war der weiterhin nicht sorgepflichtige Verurteilte bereits arbeitslos, wobei nunmehr – wie oben angeführt – Schulden von etwa EUR 2.400,00 bestehen. In Anbetracht der – im Vergleich zu den Annahmen im angefochtenen Beschluss – schlechteren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten ist unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwandes (ON 2 ff) der Pauschalkostenbeitrag mit EUR 300,00 zu bemessen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiterer Rechtszug zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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