Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag. Koller (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Ohrnhofer in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 12. Februar 2026, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird A* nach dem Vollzug von zwei Dritteln der Freiheitsstrafen von insgesamt 19 Monaten aus der im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz widerrufenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten am 4. Mai 2026 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen .
Es wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
A* werden die Weisungen erteilt,
1. einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen,
2. sich einer ambulanten Alkohol- und Suchtmittelentwöhnungstherapie zu unterziehen,
wobei schriftliche Bestätigungen zu den Weisungsbefolgungen binnen vier Wochen nach der bedingten Entlassung und in der Folge jeweils zu Quartalsbeginn unaufgefordert dem Landesgericht für Strafsachen Graz zu AZ ** zu übermitteln sind.
begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Jakomini Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer (§ 46 Abs 5 StGB) von insgesamt 19 Monaten, und zwar eine vom Bezirksgericht Voitsberg wegen Suchtmitteldelinquenz verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat und zwei – jeweils vom Landesgericht für Strafsachen Graz wegen strafbarer Handlungen gegen die Freiheit verhängte – ursprünglich jeweils bedingt nachgesehene Freiheitsstrafen von acht sowie zehn Monaten, welche in der Folge wegen Nichteinhaltung von Weisungen bzw. beharrlichem Bewährungshilfeentzug widerrufen wurden. Der Strafgefangene befindet sich im Erstvollzug.
Das Strafende errechnet sich mit 14. November 2026. Zwei Drittel der Freiheitsstrafen werden am 4. Mai 2026 vollzogen sein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen des Leiters der Justizanstalt Graz-Jakomini und der Staatsanwaltschaft Graz die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 5).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, der in dem im Spruch ersichtlichen Umfang Berechtigung zukommt (ON 6).
Zum Inhalt der abgegebenen Stellungnahmen wird ebenso wie zur Bestimmung des § 46 StGB auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen.
Der Strafgefangene weist zwar insgesamt bereits acht Verurteilungen, von denen allerdings zwei im Zusatzstrafenverhältnis nach §§ 31, 40 StGB stehen, auf. Erst anlässlich der letzten Verurteilung zu AZ ** des Bezirksgerichts Voitsberg wurde erstmals eine unbedingte Freiheitsstrafe von einem Monat (als Zusatzstrafe) über ihn verhängt. Davor sind wegen in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallender Delikte bzw der beiden oben genannten Verurteilungen durch das Landesgericht für Strafsachen Graz jeweils Geldstrafen bzw bedingt nachgesehene Freiheitsstrafen verhängt worden (ON 4). Zutreffend wird im angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen, dass der Widerruf bedingter Strafnachsichten wegen Nichteinhaltung von Weisungen bzw. beharrlichem Bewährungshilfeentzug erfolgte und der Strafgefangene eine Ordnungsstrafe wegen Verweigerung eines Harntestes im Vorjahr aufweist. Entgegen der Argumentation im angefochtenen Beschluss (siehe auf Seite 4 die Bezugnahme auf einen bereits verspürten Freiheitsentzug) hat der im Erstvollzug befindliche Strafgefangene zuvor das Haftübel noch nie verspürt. Der Strafgefangene hat sowohl in seiner Stellungnahme zur bedingten Entlassung (ON 2.3) als auch in seiner Beschwerde (ON 6) ausdrücklich auf die nachhaltige Wirkung der nunmehrigen (ersten) Hafterfahrung hingewiesen und unter anderem ausdrücklich betont, den Kontakt zur Bewährungshilfe aufrecht zu halten und freiwillig jeden Therapievorschlag anzunehmen und zu Ende zu führen. Mit Blick darauf sowie die Umstände, dass der aktuell in der Justizanstalt in der Gärtnerei beschäftigte, im Entlassungsvollzug befindliche und für ein minderjähriges Kind sorgepflichtige Strafgefangene sowohl einen sozialen Empfangsraum als auch eine Arbeitsmöglichkeit hat (ON 2.3, 1; ON 6, 2), sowie unter Berücksichtigung des zum Zwei-Drittel-Stichtag mehr als einjährigen Freiheitsentzugs und der Wirkung des Erstvollzugs, dem ein besonderer Abschreckungseffekt bzw. Antrieb zur Steigerung der Bereitschaft, zukünftig ein deliktsfreies Leben zu führen, zugeschrieben werden kann, ist unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen, dass er durch eine bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag unter Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung der im Spruch ersichtlichen Weisungen (zur Zustimmung zur Therapieweisung siehe ON 2.3, 2 und ON 6, 2) – auch vor dem Hintergrund, dass der Strafgefangene die Konsequenzen der Nichteinhaltung einer Weisung bzw des Kontakts zur Bewährungshilfe in Form von Widerrufen bedingter Strafnachsichten bereits verspürt hat – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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