Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23. Dezember 2025, GZ B*-13, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig (§ 479 iVm § 489 Abs 1 StPO).
begründung:
A* wurde mit Urteil des Einzelrichters beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 23. Dezember 2025, GZ B*-13, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Angeklagte, der sich in der Justizanstalt Graz-Karlau in Strafhaft befindet und in der Hauptverhandlung nicht durch einen Verteidiger vertreten war, erklärte nach der mündlichen Verkündung des Urteils, dass er auf ein Rechtsmittel dagegen verzichte (ON 12, 5). Dieser ohne Beisein eines Verteidigers abgegebene Rechtsmittelverzicht ist wirkungslos (§ 57 Abs 2 letzter Satz StPO).
Am 14. Jänner 2026 langte beim Erstgericht am Postweg eine als Beschwerde bezeichnete Berufungsanmeldung des Angeklagten ein. Die Eingabe ist mit 29. Dezember 2025 datiert und trägt einen Poststempel vom 9. Jänner 2026 (ON 16). Die Justizanstalt Graz-Karlau teilte über Nachfrage des Erstgerichts mit, dass der Angeklagte das Schreiben am 9. Jänner 2026 einem Beamten der Justizanstalt übergeben hat (ON 18). Am 21. Jänner 2026 nahm der Angeklagte mit der Kanzlei des Erstrichters telefonisch Kontakt auf und gab bekannt, dass er sein Rechtsmittel bereits am 30. Dezember 2025 abgeschickt habe. Damals sei das Schreiben aber wegen fehlender Briefmarken retourniert worden (ON 20).
Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte die Berufung zurückzuweisen, weil sie verspätet angemeldet worden sei.
Der dem Angeklagten in der Zwischenzeit mit Beschluss vom 16. Jänner 2026 (ON 1.7) beigegebene Verteidiger äußerte sich dazu nicht.
Die Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters ist binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils beim Landesgericht anzumelden (§ 466 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO).
Die Tage des Postlaufs sind in diese Frist nicht einzurechnen. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage sind ohne Einfluss auf Beginn und Lauf der Frist. Endet eine Frist an einem solchen Tag, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist (§ 84 Abs 1 Z 2 und 5 StPO).
Im vorliegenden Fall wurde das Urteil am 23. Dezember 2025, einem Dienstag, verkündet. Demzufolge hätte die dreitägige Frist am 26. Dezember 2025 geendet. Da es sich bei diesem Tag um einen Feiertag und bei den beiden darauffolgenden Tagen um Samstag und Sonntag handelte, war Montag, der 29. Dezember 2025 der letzte Tag der Frist. Die Berufungsanmeldung hätte daher spätestens an diesem Tag zur Post gegeben oder vom in Haft befindlichen Angeklagten der Leitung der Justizanstalt übergeben werden müssen (RS0106085, RS0059684).
Die vom Angeklagten (ohne jeglichen Nachweis) behauptete Abgabe der Rechtsmittelanmeldung am 30. Dezember 2025 in der Justizanstalt war daher ebenso verspätet wie die am 9. Jänner 2026 erfolgte (neuerliche) Übergabe an Beamte der Justizanstalt zum Zweck der Postaufgabe.
Die verspätet angemeldete Berufung ist daher gemäß § 470 Z 1 iVm § 489 Abs 1 StPO in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
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