Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A*und andere Beschuldigte wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27. Februar 2026, AZ ** (ON 83 der Akten AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18. Jänner 2026 verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO fortgesetzt.
Dieser Beschluss ist bis längstens 11. Mai 2026 wirksam.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht einer der in § 175 Abs 3, 4 oder 5 StPO erwähnten Fälle eintritt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Erstgericht im Ermittlungsverfahren AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz die am 18. Jänner 2026 (ON 37) über den am ** geborenen rumänischen Staatsangehörigen A* verhängte Untersuchungshaft ausgehend vom dringenden Verdacht des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO bis 27. April 2026 neuerlich fort (ON 83).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten, in der er – ohne den angenommenen dringenden Tatverdacht zu bestreiten – das Vorliegen von Haftgründen in Abrede stellt und beantragt, die Untersuchungshaft, allenfalls gegen gelindere Mittel, aufzuheben (ON 84).
Nach der Aktenlage besteht der (im Sinne einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung) dringende Verdacht, A* habe im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit B* und C* als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) in der Nacht von 4. auf den 5. Jänner 2026 in ** fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert durch Einbruch in ein Gebäude oder sonst einen umschlossenen Raum und teils durch Aufbrechen von Behältnissen mit dem Vorsatz weggenommen, in einem Fall wegzunehmen versucht (2.), sich (und seine Mittäter) durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. Berechtigten des Kindergartens D* einen Laptop sowie ein Mobiltelefon im unbekannten Wert, indem sie ein Fenster aufzwängten, sich so Zugang zum Gebäude verschafften und darin mehrere Kästen aufbrachen;
2. Berechtigten der Volksschule E*, indem sie ein Fenster aufzwängten und sich so Zugang zum Gebäude verschafften, wobei es mangels geeigneter Beute beim Versuch blieb;
3. Berechtigten der Mittelschule F* sowie der Volksschule G* einen Tresor samt zahlreicher Schlüssel, Bargeld im Wert von EUR 300,00, Kaffee im Wert von EUR 63,96 und diverse Elektronikgeräte im unbekannten Wert, indem sie die Eingangstüre zur Mittelschule aufzwängten, sich so Zugang zum Gebäude und dem verbundenen Gebäude der Volksschule verschafften, darin mehrere Türen zu diversen Räumlichkeiten sowie mehrere darin befindliche Kästen und Läden aufbrachen.
In subjektiver Hinsicht besteht der dringende Verdacht, dass A* mit dem Wissen handelte, anderen fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in Gebäude oder sonst umschlossene Räume und Aufbrechen von Behältnissen wegzunehmen, um sich (und seine Mittäter) dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und dass er all dies auch wollte.
Dieser als dringend im Verdacht stehende Sachverhalt ist zu subsumieren als das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und 2 StGB.
In objektiver Hinsicht gründet der dringende Tatverdacht auf der geständigen Einlassung der Mitbeschuldigten B* (ON 30.2, 4 iVm ON 34, 3 f) und C* (ON 30.3, 5 iVm ON 33, 3), die auch den Beschwerdeführer hinsichlich aller drei Fakten belasten. Während sich dieser vor der Kriminalpolizei noch zur Gänze geständig verantwortete (ON 30.4, 5), wollte er im Pflichtverhör nur mehr von zwei Einbrüchen wissen, wobei er nicht näher konkretisierte, um welche der drei es sich dabei handelte (ON 32, 3). Alle drei Beschuldigten wurden am 5. Jänner 2026 in Ungarn festgenommen, weil sie beim Aufbrechen des aus dem Gebäude der Volksschule G* gestohlenen Tresors beobachtet wurden und sie Einbruchswerkzeug (Geißfuß mit Holzresten) mit sich führten. Weiters stimmen die an der zu 3. angeführten Tatörtlichkeit gesicherten Schuhspuren mit den Profilen der von den Beschuldigten getragenen Schuhe überein (ON 13.2, 2 ff iVm ON 66.6 bis ON 66.9). Die Einbrüche zu 1. und 2. haben sich überdies in unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Nähe zu jenem zu 3. ereignet. Eine Auflistung des gestohlenen Diebesgutes zu 1. und 3. findet sich im Anlassbericht vom 6. Februar 2026; beim Einbruch zu 2. wurde hingegen nach dem aktuellen Ermittlungsstand nichts erbeutet (ON 66.2, 2).
Die subjektive Tatseite in Ansehung des Tatbildvorsatzes (gerichtet auch auf die Handlungsqualifikation des § 129 Abs 1 Z 1 und 2 StGB) und des unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatzes erschließt sich mit dem geforderten höheren Grad der Wahrscheinlichkeit schon aus dem äußeren Tatgeschehen (RIS-Justiz RS0116882 u.a.) iVm der teilgeständigen Einlassung des Beschuldigten.
Bei A* liegt weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO vor.
Der Beschuldigte ist rumänischer Staatsangehöriger ohne jegliche soziale Verankerung in Österreich. Mit 15 Jahren wanderte er mit seiner Familie nach Spanien aus, wo er als Bauarbeiter und Erntehelfer arbeitete. Danach hielt er sich in den Niederlanden und in Frankreich auf, wo er mehrfach vorwiegend wegen Vermögensdelinquenz verurteilt wurde und sich zuletzt von einem nicht genau bekannten Zeitpunkt im Jahr 2021 bis 1. Juli 2024 in Haft befand (ON 30.4, 4 iVm ON 43.4 und ON 61.5). Am 3. oder 4. Jänner 2026 reiste er gemeinsam mit seinen beiden Mittätern nach Österreich und hochwahrscheinlich lediglich zu dem Zweck ein, um hier Einbrüche zu verüben. Seine anderslautende Verantwortung vor der Kriminalpolizei (ON 30.4, 4) überzeugt aufgrund der planvollen Tatbegehung (Einbrüche in Bildungseinrichtungen just in der schulfreien Zeit) mit mehreren Mittätern nicht. All dies lässt auf eine beträchtliche (auch grenzüberschreitende) Mobilität schließen. Diese Faktoren und die dem Beschuldigten nun prognostisch unmittelbar drohende erhebliche Freiheitsstrafe (bei einer zufolge Vorliegens der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB [Nr. 5 und 8 der ECRIS-Auskunft Frankreich ON 61.5] erweiterten Strafbefugnis von Freiheitsstrafe bis zu viereinhalb Jahren) lassen konkret befürchten, dass A* sich auf freiem Fuß dem Strafverfahren zumindest durch Verborgenhalten zu entziehen suchen wird. Der Beschwerdeeinwand, der Beschuldigte könne sich dem Strafverfahren im Rahmen des europäischen Strafverfolgungssystems ohnedies nicht entziehen, ändert an diesem Kalkül nichts, weil die Effektuierung eines Europäischen Haftbefehls – und daran anknüpfend die Strafverfolgung in Österreich – durch eben dieses (fallbezogen als sehr wahrscheinlich zu erwartende) Verborgenhalten vereitelt oder zumindest erheblich verzögert würde (zum Sicherungszweck vgl Nimmervoll , Haftrecht 3 Rz 446 mwN).
Zudem besteht beim Beschuldigten Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO. Er ist wiederholter (materiell selbstständiger) Straftaten gegen fremdes Vermögen dringend verdächtig, die für sich und „gemeinsam“ (§ 29 StGB) mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind. Darüber hinaus wurde der Beschuldigte bereits in den Niederlanden (ON 43.4) und in Frankreich (ON 61.5) wiederholt wegen Diebstählen verschiedener Art, darunter auch zweimal wegen Einbruchsdiebstahl, und wegen Hehlerei und Brandstiftung, also wegen gegen dasselbe Rechtsgut gerichteter strafbarer Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen, zu Geld- und (bedingten und unbedingten) Freiheitsstrafen verurteilt. Wegen seiner selbst zugestandenen Begehung der Taten aus Geldnot (ON 30.4, 6), der planvollen und auf hoher krimineller Energie beruhenden Tatausführung sowie seiner bisherigen Resistenz gegenüber Sanktionen wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen ist es sehr wahrscheinlich, dass A* auf freiem Fuß trotz des gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen wiederholter Straftaten weiterhin Einbruchsdiebstähle zur Erzielung eines erheblichen fortlaufenden Einkommens, dh weitere strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen mit nicht bloß leichten Folgen begehen wird, deretwegen er (in den Niederlanden und in Frankreich) schon mehrfach verurteilt wurde. Inwieweit auch Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit c StPO indiziert ist, kann für die Entscheidung dahinstehen.
Eine (den Haftgrund einschränkende) Änderung der Verhältnisse liegt nicht vor, weil A* bereits in der Vergangenheit eindrucksvoll dokumentierte, dass wiederholte strafgerichtliche Sanktionen in Ansehung einschlägiger Delinquenz bei ihm zu keiner nachhaltigen Verhaltensänderung führen. Die bloße Dauer des bisherigen Vollzugs von etwas mehr als zwei Monaten (Festnahme in Ungarn am 5. Jänner 2026, ON 11) stellt im Gegenstand keine solche Änderung der Verhältnisse unter denen die Anlasstaten begangen wurden dar, die die Tatbegehungsgefahr, mindern würde. Ferner sind die Verhältnisse auch insofern nicht geändert, als A* – nach seinen eigenen Angaben im Pflichtverhör (ON 32, 1) – bis November 2025, also nur rund ein Monat vor der Begehung der Anlasstaten, immerhin noch EUR 2.000,00 (netto) ins Verdienen brachte. Damit bewirkt die nunmehrige Einstellungszusage als Mitarbeiter in einem „Kebap-Restaurant“ (ON 55.5), aus der (unter Zuhilfenahme eines Übersetzungsprogramms) im Übrigen weder die Höhe des Lohns noch das Beschäftigungsausmaß hervorgehen, keine bessere finanzielle Situation, die – mit Blick auf seine damaligen und jetzigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die durch mehrere einschlägige Vorstrafen geprägte Täterpersönlichkeit – den angezogenen Haftgrund in seiner Intensität beschränken würde. Der behauptete soziale Empfangsraum in Rumänien und die Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder vermochten schon bislang nicht tatabhaltend wirken und sind daher genauso wenig geeignet, die Tatbegehungsgefahr hintanzuhalten.
Angesichts des Gewichts der dringend im Verdacht stehenden Anlasstaten und der bei verdachtskonformer Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe von bis zu viereinhalb Jahren (§ 129 Abs 1 iVm § 39 Abs 1 StGB) steht die Fortsetzung der bisherigen Freiheitsentziehung weder zur Bedeutung der Sache noch zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis.
Gelindere Mittel iS des § 173 Abs 5 StPO, die der Kombination der Haftgründe und der Intensität der Tatbegehungsgefahr gleichermaßen effizient wie die Haftfortsetzung begegnen, sind nicht ersichtlich.
Die Begrenzung der Wirksamkeit des Beschlusses ergibt sich aus § 175 Abs 2 Z 3 StPO und (weil der 9. Mai 2026 auf einen Samstag fällt) § 84 Abs 1 Z 5 StPO ( Kirchbacher/Rami in WK 2StPO § 175 Rz 4).
Der Ausschluss eines weiteren Rechtszugs gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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