Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Tierquälerei nach (zu ergänzen:) §§ 2, 222 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 13. Oktober 2025, GZ **-15, in nichtöffentlicher Beratung zu Recht erkannt:
Aus Anlass der Berufung wird das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz zurückgewiesen .
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte darauf verwiesen.
GRÜNDE:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 13. Oktober 2025 wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens der Tierquälerei nach (zu ergänzen:) §§ 2, 222 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB nach § 222 Abs 1 StGB zur Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 10,00, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Dem Schuldspruch zufolge hat A* seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Frühjahr 2025 bis zum 16. Juni 2025 in ** einem Tier unnötige Qualen zugefügt, indem er es unterließ, den an spastischer Parese und einer chronischen Lungenentzündung leidenden Jungstier mit der Ohrmarke ** zeitnah einer veterinärmedizinischen Behandlung zuzuführen, wodurch das Tier über einen längeren Zeitraum hindurch hochgradig schmerzhaften Prozessen ausgesetzt war, und es, da ihm ein selbstständiges Aufstehen zum Futtertisch und zur Tränke nicht möglich war, zum Zeitpunkt der tierärztlichen Kontrolle am 16. Juni 2025 bereits von einem Normalgewicht von 700 kg auf 350 kg abgemagert war, sodass es aufgrund der fortgeschrittenen Erkrankung und der daraus resultierenden schlechten Prognose euthanasiert werden musste.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit (Z 10a des § 281 Abs 1 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO), wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe (ON 16.1).
Aus Anlass der Berufung überzeugte sich das Oberlandesgericht Graz, dass dem angefochtenen Urteil die nicht geltend gemachte Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO anhaftet, die vom Amts wegen wahrzunehmen ist (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm §§ 471 und 489 Abs 1 StPO).
Tierquälerei in der Begehungsform des § 222 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB ist ein Erfolgsdelikt, das durch den Eintritt unnötiger Qualen – das sind eine gewisse Zeit andauernde, nicht notwendigerweise körperliche Schmerzzustände – vollendet ist, wobei das Zufügen von Qualen für eine nicht ganz kurzfristige Dauer genügt ( Riffel in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 222 Rz 39 mwN, Rz 86).
Bedroht das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolgs mit Strafe, so ist gemäß § 2 StGB auch strafbar, wer es unterlässt ihn abzuwenden, obwohl er zufolge einer ihn im besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verhalten ist und die Unterlassung der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten ist. Der objektive Tatbestand des unechten Unterlassungsdelikts iSd § 2 StGB setzt sich jeweils aus den im entsprechenden Begehungstatbestand sowie den in § 2 StGB geschriebenen Tatbestandsmerkmalen (Vorliegen einer die Erfolgsabwendungspflicht begründenden Situation, Nichtvornahme der gebotenen Handlung, Eintritt des Erfolges, Garantenstellung des untätig Bleibenden, Gleichwertigkeitskorrektiv) und aus den ungeschriebenen Tatbestandsmerkmalen der tatsächlichen Möglichkeit der Vornahme des gebotenen Tuns sowie der hypothetischen Kausalität (Unterlassungskausalität) und der objektiven Zurechnung des Erfolges ( Lehmkuhl in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 2 Rz 41 ff) zusammen.
Das Erstgericht stellte im Wesentlichen fest, dass der im Stall des als Landwirt tätigen Angeklagten befindliche Stier mit der Ohrmarke ** bereits mehrere Wochen vor dem 16. Juni 2025 an einer Lugenentzündnung und an einer spastischen Parese gelitten habe. Durch das Vorenthalten der zwingend notwendigen veterinärmedizinischen Versorgung seien dem Tier über einen längeren Zeitraum unnötige massive Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt worden, weil eine unbehandelte spastische Parese sowie eine bereits chronische Pneumonie mit hochgradig schmerzhaften Prozessen einhergingen und dem Tier im Ergebnis das selbstständige Erreichen der Tränke und des Futtertisches nicht möglich gewesen sei. Zusätzlich habe es an massiven Atemproblemen aufgrund der Lungenentzündung gelitten. Dem Angeklagten sei sich des misslichen Zustands hinsichtlich des Bewegungsapparates des Tieres bewusst und sei die fortgeschrittene Lungenentzündung für einen erfahrenen Landwirt unverkennbar gewesen. Dadurch, dass der Angeklagte dem Tier trotz des schlechten Zustands die veterinärmedizinische Versorgung vorenthalten habe, habe er es ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden, das Tier unnötigen Qualen auszusetzen (US 2 f).
Daraus – in Verbindung mit der weiteren Urteilsbegründung (US 4 ff) – lassen sich die für die Anwendung des § 2 StGB geforderten Tatbestandsmerkmale des Vorliegens einer die Erfolgsabwendungspflicht begründenden Situation, die Nichtvornahme der gebotenen Handlung, der Eintritt des Erfolges, die Garantenstellung, das Gleichwertigkeitskorrektiv und die objektive Zurechnung des Erfolges ableiten.
Weiters muss der untätig Gebliebene jedoch auch die physisch-reale Möglichkeit gehabt haben, die gebotene Handlung vorzunehmen (vgl Lehmkuhl,aaO § 2 Rz 46). Die Unterlassung muss zudem für den konkreten Erfolgseintritt ursächlich sein. Der geforderte Unterlassungskausalzusammenhang ist nach der Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn die gebotene (aber unterlassene) Handlung den eingetretenen konkreten Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, sohin in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise, abgewendet hätte (RIS-Justiz RS0089436 [insb T2]; Lehmkuhl , aaO § 2 Rz 57 mwN).
Den erstgerichtlichen Feststellungen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass es dem Angeklagten möglich gewesen wäre, unmittelbar nach Erkennen der Krankheiten des Stiers den Tierarzt zu verständigen. Außerdem ergibt sich aus den Feststellungen nicht, ob der Eintritt von Qualen im konkreten Fall bei Verständigung des Tierarztes unmittelbar nach Erkennen der Krankheiten durch den Angeklagten und die dadurch umgehend eingeleitete veterinärmedizinische Versorgung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgewendet worden wäre.
Um den Unterlassungskausalzusammenhang beurteilen zu können, hätte das Erstgericht nämlich Feststellungen dazu treffen müssen, ab welchem Zeitpunkt eine Handlungspflicht des Angeklagten bestand – nämlich bereits bei erstmaliger Wahrnehmung der Krankheiten, wie die Zeugin Mag. a Dr. in B* ausführt (ON 14, S 6) oder bei zunehmender Verschlechterung des Gesundheitszustands des Tiers – und zu welcher zeitlichen Verkürzung der Dauer der erlittenen Qualen eine rasche veterinärmedizinische Behandlung geführt hätte. Darüber hinaus bedarf es auch noch konkreter Feststellungen dazu, mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit der Erfolg wegzudenken ist, wenn man die vom Angeklagten unterlassene Handlung hinzudenkt.
Letztlich bleibt noch auszuführen, dass das Ersturteil auch Feststellungen zur subjektiven Tatseite im Hinblick auf die tatsächliche Möglichkeit der Vornahme der gebotenen Handlung, die die Garantenstellung begründenden Umstände und die Unterlassungskausalität (vgl Lehmkuhl, aaO § 2 Rz 135) vermissen lässt.
Der dargestellte Rechtsfehler mangels Feststellungen bedingt die Aufhebung des Urteils in nichtöffentlicher Beratung und die Verweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz (§ 470 Z 3 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO).
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Kassation verwiesen.
Abschließend ist noch zu bemerken, dass im zweiten Rechtsgang zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen die im Abschlussbericht (ON 2.2, S 7 f) angeführten Verwaltungserkenntnisse beizuschaffen sein werden, zumal diese Aufschluss über spezialpräventive Hindernisse geben können.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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