Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 30. Jänner 2026, GZ **-8, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Jakomini im elektronisch überwachten Hausarrest die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27. September 2024, AZ **, wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und Nötigung verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von elf Monaten und drei Wochen mit dem Strafende 5. April 2026. Zwei Drittel der Strafzeit sind seit 9. Dezember 2025 vollzogen. Die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 15. September 2025, AZ **, rechtskräftig abgelehnt.
Mit Eingabe vom 9. Jänner 2026 beantragte der Strafgefangene neuerlich seine bedingte Entlassung. Er gehe einer geregelten Beschäftigung nach, benötige nach Herzoperationen einen Reha-Aufenthalt und habe sich von seinem kriminellen Umfeld distanziert (ON 2).
Der Leiter der Justizanstalt führte unter Verweis auf das belastete Vorleben aus, dass nicht von einer bedingten Entlassung ausgegangen werde (ON 6.1). Die Staatsanwaltschaft trat der bedingten Entlassung entgegen (ON 1.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen, in der er vorbringt, dass er zu aggressiven Ausbrüchen neige, weshalb ihm von seinen Ärzten eine stationäre Behandlung zur Einstellung seiner Medikation nahegelegt worden sei. Eine solche Behandlung sei während des Vollzugs nicht möglich. Im Übrigen verweist er neuerlich auf den erforderlichen Reha-Aufenthalt und seine geänderte Einstellung und bringt vor, dass er sich in seiner Freizeit seiner Familie und seiner Gesundheit widmen wolle und deshalb auch von ** nach ** verzogen sei (ON 9.3).
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Bei der Entscheidung ist auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.
Unter Anlegung dieser gesetzlichen Maßstäbe ist die erstgerichtliche Prognose, dass eine bedingte Entlassung – sei sie auch mit begleitenden Maßnahmen verbunden – den Strafgefangenen weniger wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten würde als die weitere Strafverbüßung, nicht zu beanstanden.
Der Strafgefangene weist insgesamt 17, teilweise im Zusatzstrafenverhältnis stehende Verurteilungen auf, denen jeweils Vermögens- oder Aggressionsdelikte zugrunde lagen. Er wurde bereis zu Geldstrafen, Kombinationen aus bedingter Freiheitsstrafe und unbedingter Geldstrafe, bedingten sowie unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt, befand sich schon mehrmals in Haft und wurde in der Vergangenheit auch schon zweimal bedingt entlassen. Zuletzt erfolgte am 16. September 2022 seine bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer einjährigen Freiheitsstrafe unter Anordnung von Bewährungshilfe (AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz). Ungeachtet dessen beging er noch während der Probezeit die der Anlassverurteilung zugrundeliegenden Taten. Angesichts dieses Vorlebens muss bei ihm von einer nachhaltigen Sanktionsresistenz und einer besonders hohen Rückfallsgefahr ausgegangen werden. Seine Beteuerung, sich von seinem früheren Umfeld distanziert zu haben, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal der Anlassverurteilung zugrundelag, dass der Strafgefangene Polizeibeamte an der Durchführung einer seine Ehegattin betreffenden Amtshandlung hindern wollte. Diese Verurteilung lässt keinen Zusammenhang mit einem „kriminellen Umfeld“ erkennen, von dem man sich distanzieren könnte, sondern betraf eine an seinem aktuellen Wohnort im Zuge einer polizeilichen Amtshandlung begangene Tat. Es ergibt sich aus den Akten damit kein Anhaltspunkt dafür, dass sich die Verhältnisse, die in der Vergangenheit beim Strafgefangenen zu wiederholter Delinquenz führten, seit der letzten Tatbegehung maßgeblich geändert hätten. Aus diesem Grund kann nicht angenommen werden, dass die neuerliche bedingte Entlassung, sei sie auch mit begleitenden Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 verbunden, nun zumindest gleichermaßen tatabhaltende Wirkung hätte wie der weitere Strafvollzug.
Die in der Beschwerde zusätzlich ins Treffen geführten gesundheitlichen Aspekte sind für die Beurteilung der hier allein maßgeblichen Frage der Rückfallsgefahr irrelevant.
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