Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA und die Richterin Mag a . Kohlroser in der Strafvollzugssache des A*wegen nachträglichen Aufschubs des Strafvollzuges nach § 133 Abs 1 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 5. Februar 2026, GZ **-10, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von zwei Jahren und zwei Monaten in der Justizanstalt Graz-Jakomini mit dem Strafende 27. Oktober 2026.
Am 7. Jänner 2026 teilte der Leiter der Justizanstalt Graz-Jakomini unter Übermittlung der anstaltsärztlichen Stellungnahme des Dr. B* C* vom 30. Dezember 2025 samt Befunden und einer Krankengeschichte dem Vollzugsgericht mit, dass aus Sicht der Anstaltsleitung beim Strafgefangenen derzeit eine Vollzugsuntauglichkeit gegeben sei (ON 2). Der Stellungnahme ist zu entnehmen, das beim Strafgefangenen folgende Hauptdiagnosen bestehen:
- Hochgradige chronische obstruktive Lungenerkrankung
- Herzinsuffizienz mit Zustand nach Dekompensation (12/2025)
- Schilddrüsen-Rundherd in Abklärung.
Es seien innerhalb der nächsten sechs Monate umfangreiche Folgeuntersuchungen zur weiteren Abklärung nötig (Magnetresonanztomographie des Herzens, Schlaflabor, Schilddrüsenultraschall und endokrinologische Abklärung, Computertomographie der Lunge). In Anbetracht des aktuellen gesundheitlichen Allgemeinzustandes des Insassen und der medizinisch angezeigten Untersuchungen sei aus allgemeinmedizinischer Sicht ein nachträglicher Strafaufschub „sinnvoll“ (ON 2.2).
Das Vollzugsgericht bestellte daraufhin am 15. Jänner 2026 Dr. in C* zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Lungenkrankheiten (Pneumologie) und beauftragte diese zur Erstellung von Befund und Gutachten zu den Fragen, welcher Gesundheitszustand aus medizinischer Sicht vorliege und ob durch (Behandlungs-)Maßnahmen, die in den in Österreich zur Verfügung stehenden Strafvollzugseinrichtungen gewährt werden können, ein Vollzug ohne Gefahr für das Leben bzw die Gesundheit des Strafgefangenen durchgeführt werden könne (ON 5).
In dem von der Sachverständigen erstellten lungenfachärztlichen Gutachten vom 27. Jänner 2026 wird dem Strafgefangenen aus lungenfachärztlicher Sicht Vollzugstauglichkeit attestiert. Diagnostiziert wird eine chronisch obstruktive Atemwegserkrankung, Stadium II, ein höhergradiges Lungenemphysem, eine Diffusionsstörung, ein Zustand nach Bronchopneumonie 12/2025, regrediente bipulmonale Veränderungen und regrediente Lymphadenopathie sowie eine Raucheranamnese, wobei die Behandlungsmaßnahmen (Nikotinentzug, konsequente medikamentöse Therapie, insbesondere Verwendung der inhalativen Medikamente und kurzfristige lungenfachärztliche Kontrollen) in den in Österreich zur Verfügung stehenden Strafvollzugseinrichtungen erfolgen können und einen Vollzug ohne Gefahr für Leben bzw für die Gesundheit des Strafgefangenen zulassen (ON 6.1). Nach dem anstaltsärztlichen Bericht der Allgemeinmedizinerin Dr. in D* vom 4. Februar 2026 ist der Strafgefangene auch aus allgemeinmedizinischer Sicht vollzugstauglich und können die benötigten Medikamente und Kontrollen gewährleistet werden (ON 8).
Mit Beschluss vom 5. Februar 2026 wies das Vollzugsgericht den Antrag der Leitung der Justizanstalt Graz-Jakomini auf nachträglichen Aufschub des Strafvollzugs nach § 5 StVG iVm § 133 StVG ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 11).
Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Nach § 133 Abs 1 StVG ist § 5 StVG dem Sinne nach anzuwenden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Einleitung des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit aufzuschieben gewesen wäre und die dafür maßgebenden Umstände fortbestehen. Ebenso ist vorzugehen, wenn ein Strafgefangener während der Haft schwer erkrankt, einen Unfall mit schweren Folgen erleidet oder in einen sonstigen schweren körperlichen oder geistigen Schwächezustand verfällt und anzunehmen ist, dass sein Zustand mit naher Lebensgefahr verbunden ist oder für immer oder für lange Zeit fortbestehen wird (§ 133 Abs 2 StVG).
Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 133 StVG ist somit erforderlich, dass ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar oder im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet wäre. Der Gesetzgeber stellt dabei auf die im Einzelfall zu beurteilende Vereinbarkeit des Zustandes des Verurteilten mit dem Wesen der Freiheitsstrafe ab ( Pieberin Höpfel/Ratz, WK² StVG § 5 Rz 12). Denn nach § 20 Abs 1 StVG ist Zweck des Strafvollzuges, den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen und ihn abzuhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug soll außerdem den Unwert des der Verurteilung zugrundeliegenden Verhaltens aufzeigen. Nach § 20 Abs 2 StVG sind die Strafgefangenen zur Erreichung dieser Zwecke von der Außenwelt abzuschließen, sonstigen Beschränkungen ihrer Lebensführung zu unterwerfen und erzieherisch zu beeinflussen. Letztlich kommt es bei der Frage der Vollzugstauglichkeit daher darauf an, ob auf der Grundlage des Gesundheitszustandes des Verurteilten und der gegebenen Betreuungsmöglichkeiten eine erzieherische Gestaltung des Vollzuges realisierbar ist ( Pieber aaO, § 5 Rz 12).
Nach den vorliegenden unbedenklichen ärztlichen Expertisen von Dr. in C* und Dr. inD* ist der Beschwerdeführer als strafvollzugsfähig einzustufen. Die notwendigen ärztlichen Maßnahmen sind im Strafvollzug sichergestellt. Anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der Stellungnahme des Antsaltsarztes Dr. B*, der einen Strafaufschub lediglich als „sinnvoll“ bezeichnet, aber keineswegs eine Vollzugsuntauglichkeit darlegt. Auf seinen Gesundheitszustand abstellende Argumente bringt der Strafgefangenen in seiner Beschwerde auch nicht vor. Es ist daher der Beschwerdeführer auf die im Strafvollzug gewährte ärztliche Betreuung (§§ 66ff StVG) zu verweisen.
Der Ausschluss eines weiteren Rechtszuges stützt sich auf § 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG.
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