Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Haas (Vorsitz), Mag. Scherr, LL.M., BA und Dr. Sutter in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 13. September 2024, GZ **-129, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
In dem zum Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz führenden Ermittlungsverfahren wurde mit Beschluss vom 18. Mai 2019 die Fortsetzung der über den am ** geborenen albanischen Staatsangehörigen A* verhängten Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 StPO, allerdings deren Aufhebung im Falle der Leistung einer Kaution gemäß §§ 173 Abs 5 Z 8, 180 StPO in der Höhe von EUR 25.000,00 sowie Leistung der in § 173 Abs 5 Z 1 und 2 StPO erwähnten Gelöbnisse beschlossen. Die Gelöbnisse leistete der Beschuldigte umgehend (je ON 69), seine Kaution wurde von seinem (damaligen) Wahlverteidiger am 9. Mai 2019 überwiesen (ON 71 und 73, Seite 5), worauf der Beschuldigte am selben Tag um 13.00 Uhr entlassen wurde (ON 70). Nach Anklageerhebung gegen ihn (ON 76) konnte die Hauptverhandlung nicht abgeschlossen werden, nachdem zunächst angeblich seine Ausreise aus Albanien verhindert worden sei bzw er mangels Impfzeugnisses nicht einreisen hätte dürfen (ON 125 f). Hierauf wurde das Verfahren abgebrochen (ABB ON 1).
Über Ersuchen der Vorsitzenden vom 12. Mai 2022 um Mitteilung des aktuellen Aufenthalts des Angeklagten samt ladungsfähiger Adresse teilte die Landespolizeidirektion B* am 17. Juni 2022 eine offizielle Adresse des Angeklagten und ferner mit, dass dieser sich nicht in Albanien aufhalten „dürfte“ (ON 127). Hierauf wurde (bloß) die Aufenthaltsermittlung (im Inland) veranlasst.
Im Sommer 2022 verzichtete der Wahlverteidiger auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Am 27. November 2023 teilte er – als Erleger der Sicherheitsleistung - mit, dass die Kaution im Falle deren Freiwerdens an ihn zu überweisen sei (ON 128a, Seite 3).
Am 2. August 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Kaution für verfallen zu erklären und dem Bundesschatz zuzuführen (ON 128a, Seite 2), was die Vorsitzende dem ehemaligen Verteidiger zur Kenntnis brachte. Dieser teilte dem Gericht mit, dass sich A* dem Strafverfahren nicht entzogen habe und regte an, das Gericht möge einen Verteidiger bestellen (ON 133, Seite 5), welchem Vorschlag die Vorsitzende nicht folgte.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. September 2024 erklärte sie die Kaution gemäß § 180 Abs 4 StPO für verfallen. Der Beschluss wurde dem ehemaligen Verteidiger am 16. September 2024 zugestellt (ON 130); ein Versuch, den behaupteten Aufenthalt des Angeklagten zu verifizieren oder sonst seinen Aufenthalt zu eruieren sowie der Versuch einer Zustellung des Beschlusses an ihn unterblieb (zunächst).
Am 23. Oktober 2024 gab der nunmehrige Wahlverteidiger seine Bevollmächtigung durch den Angeklagten bekannt (ON 135b, Seite 2). Dessen ungeachtet wurde Anfang des Jahres 2025 versucht, die Verfallsentscheidung dem Angeklagten zuzustellen (ON 129, Seite 4), was erfolglos blieb („zu“ ON 129).
Unter irrtümlicher Annahme der Rechtskraft des Verfallsbeschlusses verfügte die Vorsitzende die Realisierung des als Kaution erlegten Sparbuchs und die Abführung des Verfallsbetrags an den Bundesschatz (ON 139), was am 27. Juni 2025 durchgeführt wurde („zu“ ON 139).
Die Beschlusszustellung an den Verteidiger erfolgte erst mit Verfügung vom 3. Februar 2026 (ON 143).
Dessen Beschwerde vom 5. Februar 2026 – mit der unveränderten Behauptung, der Angeklagte würde sich an der bekannten Adresse aufhalten (ON 144) – kann das Ziel der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft Graz auf Verfall der Kaution (Seite 5) nicht mehr erreichen. Infolge der vorherigen Realisierung des als Kaution erlegten Sparbuchs und Vereinnahmung des Realisats existiert die Kaution nicht mehr, weshalb – schon im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – das Rechtsmittelbegehren auf Unmögliches gerichtet war. Solcherart fehlt es aber an einem Beschwerdeinteresse im Sinne des § 87 Abs 1 StPO, weshalb die Beschwerde ohne inhaltliche Entscheidung gemäß § 89 Abs 2 StPO zurückzuweisen war.
Der Ausschluss einer weiteren Rechtsmittelmöglichkeit ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden