Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Tierquälerei nach §§ 2, 222 Abs 1 Z 1 StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 6. Jänner 2026, GZ **-46, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
begründung:
In dem gegen A* geführten Hauptverfahren verkündete der Einzelrichter in der Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2025 seine Entscheidung, Dr. B* zum Sachverständigen zu bestellen. Der Verteidiger sprach sich dagegen aus und beantragte, statt dessen eine von zwei namentlich genannten Personen zu bestellen, weil nur diese über die erforderliche Sachkunde verfügen würden. Die Hauptverhandlung wurde daraufhin vertagt (ON 43, 4).
Mit außerhalb der Verhandlung schriftlich gefasstem Beschluss vom 6. Jänner 2026 wies der Einzelrichter den Antrag, den bestellten Sachverständigen zu entheben und einen anderen Sachverständigen zu bestellen ab (ON 46).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten (ON 47).
Die Beschwerde ist unzulässig.
Im Ermittlungsverfahren hat der Beschuldigte gemäß § 126 Abs 5 StPO das Recht bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen einen Antrag auf Enthebung zu stellen und eine andere, besser qualifizierte Person zu Bestellung vorzuschlagen. Dieses Rechtsschutzinstrument gilt schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nur im Ermittlungsverfahren und ist sohin im Hauptverfahren nicht anwendbar ( Hinterhofer , WK-StPO § 126 Rz 93, 166; Ratz , ÖJZ 2018, 957).
Im Hauptverfahren kann sich der Angeklagte gegen die Bestellung befangener oder nicht sachkundiger Sachverständiger nur mittels Antragstellung nach § 238 Abs 2 StPO zur Wehr setzen. Will der Einzelrichter dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet er darüber mit Beschluss (§ 488 Abs 1 iVm § 238 Abs 1 und 2 StPO), gegen den gemäß § 238 Abs 3 zweiter Satz StPO kein selbständiges Rechtsmittel zusteht ( Hinterhofer , WK-StPO § 126 Rz 166 ff; Danek/Mann, WK-StPO § 221 Rz 23/3; zur Rechtsqualität von Zwischenerkenntnissen nach § 238 Abs 1 StPO: RS0125707).
Die bekämpfte Entscheidung ist sohin – ungeachtet der Missachtung der Vorschriften des § 238 Abs 3 StPO über die Vorgangsweise bei der Entscheidung über derartige Anträge und der vom Erstgericht erteilten unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung – nicht selbständig anfechtbar. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher gemäß § 89 Abs 2 zweiter Fall StPO als unzulässig zurückzuweisen.
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