Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 16. Dezember 2025, GZ **-5, in nicht öffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Der Strafgefangene verbüßt in der Justizanstalt Leoben die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Dezember 2024, AZ **, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung verhängte dreijährige Freiheitsstrafe mit dem Strafende 6. August 2027. Die Hälfte der Strafzeit wird am 7. Februar 2026 verbüßt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht nach Durchführung einer Anhörung am 16. Dezember 2025 (ON 4) die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.1), jedoch entgegen der Äußerung des Anstaltsleiters, der sich nicht gegen die bedingte Entlassung aussprach (ON 2.2), aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 10.1), die erfolglos bleibt.
Die Darstellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung im angefochtenen Beschluss ist insofern zu korrigieren, als § 46 Abs 2 StGB durch das Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl I 2025/25, mit 1. Jänner 2026 ersatzlos aufgehoben wurde und daher nach der geltenden Rechtslage eine bedingte Entlassung aus generalpräventiven Gründen nicht mehr verweigert werden kann.
Beim Strafgefangenen stehen allerdings – wie schon vom Erstgericht zutreffend ausgeführt wurde – spezialpräventive Gründe der bedingten Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt entgegen.
Der Strafgefangene weist zwar in Österreich neben der Anlassverurteilung keine weiteren Vorstrafen auf, wurde aber in seinem Heimatland Tschechien bereits mehrmals wegen Vermögensdelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt (Pkt 1-3 der ECRIS-Auskunft ON 3). Darüber hinaus wurde er am 9. Jänner 2024 in Deutschland wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt (Pkt 5 der ECRIS-Auskunft ON 3) und beging die der Anlassverurteilung zugrundeliegenden Taten im raschen Rückfall nach dieser letzten Verurteilung. Der Urteilsausfertigung in ON 2.6 ist ferner zu entnehmen, dass er auch in der Schweiz eine einschlägige Verurteilung aufweist.
Bei diesem Vorleben, das auf eine ausgeprägte Sanktionsresistenz und einen erheblich verfestigten Hang zu strafbaren Handlungen schließen lässt, besteht auch unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB kein Grund zur Annahme, dass der Strafgefangene durch die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag zumindest gleichermaßen von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden könnte, wie durch den weiteren Vollzug der Strafe.
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