Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a. Schwingenschuh (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Wieland und Mag. Redtenbacher in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über seine Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 30. Dezember 2025, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
begründung:
Mit dem in der Anhörung verkündeten Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen A* aus der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7. Oktober 2025, AZ **, verhängten vierundzwanzigmonatigen Freiheitsstrafe zum Stichtag nach § 152 Abs 1 Z 1 StVG (8. Februar 2026) aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 7, 2). Nach Rechtsmittelbelehrung durch die Einzelrichterin erklärte der Strafgefangene auf ein Rechtsmittel zu verzichten (ON 7, 2).
Die schriftliche Beschlussausfertigung, welche die Belehrung über die Möglichkeit der Ausführung des Rechtsmittels der Beschwerde binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses enthält (ON 8), wurde dem Strafgefangenen am 31. Dezember 2025 durch eigenhändige Übernahme zugestellt.
Mit der am 5. Jänner 2026 eingelangten Eingabe erhebt der Strafgefangene gegen den Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde (ON 11).
Die Beschwerde ist nach § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen, weil der vom Strafgefangenen nach Verkündung des Beschlusses (auch ohne Beisein eines Verteidigers) abgegebene Rechtsmittelverzicht (trotz anders lautender Rechtsmittelbelehrung in der Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses) wirksam und unwiderruflich ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung steht eine weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Rückverweise
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