Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Tröster und Mag a . Haas in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 17. Dezember 2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt (mittlerweile seit 4. Dezember 2025) in der Justizanstalt Sonnberg die über ihn zum AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz wegen Diebstahlsdelinquenz verhängten Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 24 Monaten.
Errechnetes Strafende ist der 25. Jänner 2027. Die Hälfte der Strafzeit wird am 25. Jänner 2026 verbüßt sein (ON 2.2, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung zum Hälfte-Stichtag konform den Stellungnahmen des Leiters der Justizanstalt (in ON 2.1, 2) und der Staatsanwaltschaft (in ON 1.2) aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die (nicht ausgeführte) Beschwerde des Strafgefangenen (s. Protokoll ON 6, 2), die keinen Erfolg hat.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Anlass- und die Vorverurteilungen des Beschwerdeführers (in Österreich und Ungarn) sowie die Äußerungen des Anstaltsleiters, des Strafgefangenen und der Staatsanwaltschaft zutreffend wiedergegeben, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird (BS 2 ff).
Infolge des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl I 2025/25, ist § 46 Abs 2 StGB mit 1. Jänner 2026 entfallen. Die bedingte Entlassung ist daher bei Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB zu bewilligen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Eine solche (günstige) Prognose kann für den Beschwerdeführer weiterhin nicht getroffen werden.
Begründend wird insoweit auf die unverändert zutreffenden Erwägungen im Vor-Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 17. Juni 2025, AZ 10 Bs 160/15t und 10 Bs 161/25i, verwiesen. Maßgebend ist hier vor allem, dass der äußerst rasch rückfällig gewordene Beschwerdeführer in Ungarn fünf weitere Vorabstrafungen wegen Delikten gegen fremdes Vermögen aufweist und bereits wiederholt in Strafhaft angehalten wurde. Sein wirtschaftlicher Empfangsraum ist gänzlich ungeklärt und das (deliktspräventiv wirkende) Erwirtschaften eines legalen, seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie sichernden Einkommens durch nichts bescheinigt. Zu Gunsten des Beschwerdeführers wirkende relevante Änderungen der Verhältnisse sind nach den Akten nicht eingetreten.
Bei dieser Sachlage können die dargestellten Negativfaktoren trotz ordnungsgemäßen Vollzugsverhaltens und der Reue- und Besserungsbekundungen des Strafgefangenen durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht ausgeglichen werden.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG.
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