Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Petzner und Mag a . Haas in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 7. Dezember 2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Jakomini Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 16 Monaten.
Errechnetes Strafende ist der 17. Juli 2026. Zwei Drittel der Strafzeit werden am 6. Februar 2026 verbüßt sein (ON 2.2, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag konform den Stellungnahmen des Leiters der Justizanstalt (in ON 2.1, 2) und der Staatsanwaltschaft (in ON 1.2) aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 7), die keinen Erfolg hat.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Anlassverurteilungen des Beschwerdeführers sowie die Äußerungen des Anstaltsleiters, des Strafgefangenen und der Staatsanwaltschaft zutreffend wiedergegeben, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird (BS 2 ff).
Auch das vom Erstgericht erstellte Prognosekalkül ist nicht korrekturbedürftig.
Zwar weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer im Erstvollzug befindet und das (vom Erstgericht aber für die Prognose ohnedies nicht herangezogene) aktuell wider ihn anhängige Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Graz zum AZ ** für die Entscheidung über bedingte Entlassung außer Betracht zu bleiben hat.
Hierfür sehr wohl maßgeblich ist jedoch – konform dem Erstgericht –, dass der Beschwerdeführer seine im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz abgeurteilten, in mehreren Angriffen über einen mehrmonatigen Deliktszeitraum gewerbsmäßig begangenen mehrfach qualifizierten Betrugshandlungen trotz bereits anhängigen Ermittlungsverfahrens und nach seiner Einvernahme als Beschuldigter fortsetzte und trotz Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe am 30. August 2023 (Datum der Rechtskraft: 12. Dezember 2023) in Erwartung des Vollzugs des unbedingten siebenmonatigen Strafenteils, Unterstützung durch die Bewährungshilfe und Weisung zur Schuldnerberatung sowie während ihm (mehrfach) gewährten Aufschubs der Einleitung des Strafvollzugs ab 31. August 2024 wiederum gewerbsmäßig Betrug beging. Dies indiziert eine ausgeprägte Deliktsneigung des Beschwerdeführers.
Zu seinen Gunsten wirkende relevante Änderungen der Verhältnisse sind nach den Akten nicht eingetreten. Insbesondere ist eine Regulierung der Verbindlichkeiten v.a. im Zusammenhang mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers nicht bescheinigt.
Aus all dem ergibt sich (trotz – freilich schon bisher nicht deliktspräventiv wirkender – Arbeitsmöglichkeit bei einem Holzschlägerungsunternehmen) weiterhin ein beträchtlich gesteigertes Rückfallrisiko insbesondere in Vermögensdelinquenz.
Bei dieser Sachlage können die dargestellten Negativfaktoren trotz ordnungsgemäßen Vollzugsverhaltens und der Reuebekundungen des Strafgefangenen durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB (derzeit noch) nicht ausgeglichen werden.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG.
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