Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag. Ohrnhofer (Vorsitz), Mag. Wieland und Dr. Sutter in der Strafsache gegen A*wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18. Dezember 2025, AZ ** (ON 9 der Akten AZ B* der Staatsanwaltschaft Graz) in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 4. Dezember 2025 über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Tatbegehungs-und - ausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b, c und d StPO fortgesetzt.
Dieser Beschluss ist bis längstens 23. Februar 2026 wirksam.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht einer der in § 175 Abs 3, 4 oder 5 StPO erwähnten Fälle eintritt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
In dem von der Staatsanwaltschaft Graz zum AZ B* gegen den am ** geborenen Beschuldigten A* geführten Ermittlungsverfahren wurde über diesen mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 4. Dezember 2025 (ON 5 [der Akten AZ B* der Staatsanwaltschaft Graz]) wegen des dringenden Verdachts der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 fünfter Fall StGB aus den Haftgründen der Tatbegehungs-und Tatausführungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b, c und d StPO die Untersuchungshaft verhängt, die mit dem angefochtenen Beschluss mit Wirksamkeit bis längstens 19. Jänner 2026 fortgesetzt wurde (ON 9).
Gegen die Haftfortsetzung richtet sich die Beschwerde des A*, in der er einen dringenden Tatverdacht und das Bestehen der Haftgründe in Abrede stellt und die Aufhebung der Untersuchungshaft, allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel, beantragt (ON 10.2).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich dazu inhaltlich nicht.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen ist A* (im Sinne einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung) dringend verdächtig, er habe am 2. Dezember 2025 in ** nachstehende Personen gefährlich bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
In subjektiver Hinsicht ist hochwahrscheinlich, dass der Beschuldigte es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, die Genannten solcherart gefährlich - zu Punkt 1. und 3. mit einer Brandstiftung und zu Punkt 2. mit Verletzungen am Körper - zu bedrohen und er dabei die Absicht hatte, sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Diese als sehr wahrscheinlich angenommenen Sachverhalte sind zu Punkt 1 und 3. jeweils dem Tatbestand des § 107 Abs 1 und Abs 2 fünfter Fall und zu Punkt 2. dem Tatbestand des § 107 Abs 1 StGB zu subsumieren.
Der dringende Tatverdacht gründet auf den sich aus den Berichten der Polizeiinspektion G* zu GZ: ** (ON 2), GZ: ** (ON 12) und GZ: ** (ON 13) ergebenden bisherigen Ermittlungsergebnissen, insbesondere auf die a prima vista glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der einvernommenen Zeugen in Zusammenschau mit der teilweise – zum Tatvorwurf Punkt 2. – geständigen Verantwortung des Beschuldigten in seiner Beschuldigteneinvernahme vor der Polizei, in welcher er hinsichtlich des Tatvorwurfs unter Punkt 2. ausführte: „Natürlich habe ich das gesagt, mit voller Absicht, damit die anderen Personen Angst vor mir haben“ (ON 2.7). Die Zeugin C*, welche den Beschuldigten mittlerweile seit 2022 als Sozialarbeiterin des Sozialamts der Stadt ** begleitet, schilderte die von einander zeitlich unabhängigen Tatvorwürfe zu den Punkten 1. und 3. sehr detailliert. Zu dem Tatvorwurf Punkt 1. führte sie aus, dass sie am 2. Dezember 2025 ein spontanes Beratungsgespräch mit dem Beschuldigten in der Büroräumlichkeit in **, durchgeführt habe. Während dieses Gesprächs habe der Beschuldigte unter anderem ein Feuerzeug auf den Tisch gelegt und sinngemäß geäußert, dass er heute alles anzünden werde. Als die Zeugin ihn damit konfrontierte, ob er diese Aussage ernst meinen würde, sei dies durch den Beschuldigten stets bejaht worden und habe er erwähnt, dass er alles anzünden „werde“ und nicht nur „möchte“. Daher habe sie den Eindruck gehabt, dass der Beschuldigte diese Drohung wirklich umsetzten werde (ON 2.8). Die beiden Zeuginnen RI D* und Asp F* gaben im Wesentlichen übereinstimmend an, dass sie die gefährlichen Drohungen unter Punkt 2. als ernsthaft wahrgenommen hätten und, dass ihnen eine Umsetzung der Drohungen durch den Beschuldigten durchaus realistisch erscheinen würden (ON 12.3 und ON 12.4). Der Zeuge H* gab an, dass der Beschuldigte die Aussagen zu Punkt 2. bewusst getätigt habe, um zu provozieren. Er vermute einen hohen Aggressionsstau bei ihm. Seiner Meinung nach habe sich die Drohung jedoch nur gegen die Beamtin RI D* gerichtet und er selbst habe sich nicht bedroht gefühlt (ON 13.4). Zum Tatvorwurf unter Punkt 3. ist festzuhalten, dass die Zeugin C* diesbezüglich angab, dass ihr am Abend des 2. Dezember 2025 von einigen Kindern der Übergangswohnungen in der Wohnstraße mitgeteilt worden sei, dass der Beschuldigte ihnen gegenüber soeben angedroht bzw. angekündigt habe, dass er alle vier Häuser der Wohnstraße (gemeint: in **, **, ** und **) anzünden werde (ON 2.8). Dies wurde durch die Angaben der weiteren Zeugin I* untermauert, welche ausführte, dass sie wahrgenommen habe, wie der Beschuldigte gegenüber dem Sohn einer Nachbarin geäußert habe, dass er alles anzünden werde, damit es keine Menschen mehr gebe. Als die Zeugin I* den Beschuldigten mit dieser Aussage konfrontierte, habe dieser ein Feuerzeug in die Hand genommen und die Zeugin mit den Worten „Mach es“ dazu aufgefordert es zu tun. Die Zeugin habe dies jedoch verneint. Da sie es durchaus für möglich gehalten habe, dass der Beschuldigte seine Drohung in die Tat umsetzen könnte, habe sie sich sogleich an die Sozialarbeiterin C* gewandt (ON 2.9). Die Zeugin J* konnte die Aussage der Zeugin I* bestätigen, zumal sie dieselben Wahrnehmungen mitteilte (ON 2.2,7). Anhaltspunkte dafür, dass die oben genannten Zeugen den Beschuldigten wahrheits-und tatsachenwidrig belasten würden, ergeben sich aus den Akten nicht und sind auch sonst nicht indiziert.
Wegen des zielgerichteten Vorgehens des Beschuldigten und der Tatsache, dass sich die Drohungen nicht im Rahmen eines „akuten emotionalen Zusammenbruchs“ oder einer sonstigen (einmaligen) Ausnahmesituation ereigneten, ist aktuell davon auszugehen, dass er jeweils bei allen Tathandlungen zurechnungsfähig war.
Die Zeugin C* führte aus, dass der Beschuldigte in seiner Wohnung uriniert, eine sehr ausgeprägte Fantasie habe, welche er teilweise nicht mehr mit der Realität unterscheiden könne, seine Wohnung oder jene der anderen im Wohnhaus lebenden Nachbarn verbarrikadiert und sie sich sehr gut vorstellen könne, dass er aufgrund seines Zustands seine Drohungen in die Tat umsetzen werde. Sie habe große Bedenken hinsichtlich einer Fremdgefährdung durch den Beschuldigten (ON 2.8). Bei der Zeugin handelt es sich um eine Sozialarbeiterin, der aufgrund ihrer Ausbildungen und Erfahrung zuzutrauen ist, eine solche Situation hinsichtlich der Ernstlichkeit der getätigten Drohungen einzuschätzen.
Eine Drohung ist nach der Legaldefinition des § 74 Abs 1 Z 5 StGB dann gefährlich, wenn sie sich gegen eines der dort genannten Rechtsgüter (hier: die körperliche Integrität) richtet und die Eignung besitzt, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen. Mit Blick auf den Wortlaut der Äußerungen des Beschuldigten, wonach er (zu Punkt 2.) wenn er bedroht sei, ein paar „mitnehmen“ werde und er gerne mal wen in einer Seitengasse erwischen würde, sind vor dem Hintergrund der aggressiven Stimmungslage und der Tatsache, dass sich der Beschuldigte ersichtlich durch seine Überstellung durch die Polizeibeamten ins LKH ** bedroht gefühlt hatte, seine diesbezüglichen Ankündigungen, dahingehend auszulegen, dass er es höchst wahrscheinlich ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand durch sie den genannten Polizeibeamten zumindest eine Körperverletzung in Form von Hämatomen und Prellungen (§ 107 Abs 1 StGB) anzudrohen, wobei er dies tat, um sie in Furcht und Unruhe vor einer derartigen Gewalttat zu versetzen. Qualifiziert nach § 107 Abs 2 StGB wird eine Drohung durch eine Verstärkung des angedrohten Übels, indem der Täter unter anderem mit einer Brandstiftung droht. Die (angedrohte) Brandstiftung kann sich gegen eine fremden Sache (ohne Einwilligung des Eigentümers) richten, dann erschöpft sie sich im Verursachen einer Feuersbrunst (§ 169 Abs 1 StGB). In subjektiver Hinsicht erfordert die gefährliche Drohung bedingten Vorsatz in Bezug auf die, die gefährliche Drohung darstellende Tathandlung und Absicht in Bezug auf den mit der Tathandlung verfolgten Zweck, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen. Beides ist hier zu den Punkten 1. und 3. erfüllt. Die Annahme des gezielten Bedeutungsgehalts der Drohungen mit einer Brandstiftung (§ 107 Abs 1 und 2 fünfter Fall StGB) hinsichtlich der mehrfach am selben Tag getätigten sinngemäßen Äußerungen, er werde alles sowie alle vier Häuser (gemeint: die Häuser in der Wohnstraße) anzünden, damit es keine Menschen mehr gebe, zu den Punkten 1. und 3., ergibt sich ebenso wie die Ernsthaftigkeit der Ankündigungen insbesondere durch das Unterstreichen des Wortlauts zu Punkt 1. mit dem bereitgelegtem Feuerzeug und aus der sehr konkreten Wortwahl des Beschuldigten – selbst gegenüber Kindern - , die bei mehreren Opfern sogar die Besorgnis auslöste, er werde tatsächlich eine Feuersbrunst herbeiführen. Dies lässt gerade mit Blick auf die Wiederholung der Ankündigung der Brandstiftung, ungeachtet seiner nunmehr gänzlich leugnenden Angaben nicht zu, von bloßen Unmutsäußerungen auszugehen.
Die weiteren Annahmen zur inneren Tatseite ergeben sich mit der erforderlichen Dringlichkeit insbesondere aus der geschilderten aggressiven Stimmungslage des Beschuldigten und dem Wortlaut der ausgesprochenen Drohungen in Verbindung mit den einschlägigen Vorverurteilungen, wonach dem Beschuldigten Handlungen gegen die Willensfreiheit Dritter nicht wesensfremd sind.
Die Haftgründe der Tatbegehungs-und-ausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b, c und d StPO liegen vor, weil die Gefahr besteht, der Beschuldigte würde auf freiem Fuß ungeachtet des hier wegen mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten gegen ihn geführten Strafverfahrens neuerlich (qualifizierte) gefährliche Drohungen aussprechen sowie die (wiederholte) Drohung mit der Brandstiftung in die Realität umsetzen, mithin eine strafbare Handlung mit schweren und damit auch nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelasteten Straftaten mit schweren Folgen, wobei er wegen gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten Straftaten bereits mehrfach verurteilt worden ist und ihm nunmehr wiederholte Handlungen angelastet werden.
Ferner muss konkret befürchtet werden, dass er die ihm angelastete angedrohte Tat der Brandstiftung ausführen werde. Dies insbesondere, weil der Beschuldigte in Österreich bereits viermal einschlägig wegen Aggressionsdelikten gegen Personen vor-verurteilt und mehrfach mit Freiheitsstrafen belegt wurde, wobei (zunächst) Teile der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurden und sodann widerrufen werden mussten (ON 2.4). Der Beschuldigte hat wiederholt das Haftübel verspürt, was ihn jedoch nicht davon abhielt, mehrfach weitere Drohungen, unter anderem auch gegen mehrere Polizeibeamte, auszusprechen. Dies indiziert vor dem Hintergrund der Wahrnehmung der Sozialarbeiterin eine außerordentliche Aggressionstendenz des Beschuldigten. Eine gefährliche Drohung mit einer Brandstiftung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 fünfter Fall StGB ist eine Tat mit schweren Folgen im Sinne des § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO (vgl. Nimmervoll, Haftrecht 3Anm 660 und 662, OGH 14 Os 55/16v, OLG Linz 7 Bs 282/11m).
Die Fortsetzung der Untersuchungshaft steht weder zur kriminellen Bedeutung der Sache noch zu der für den Fall einer verdachtskonformen Verurteilung außer Verhältnis.
Die Anwendung gelinderer Mittel kommt im Hinblick auf die Intensität der Haftgründe sowie der Tatsache, dass von dem Beschuldigten eine besondere Gefahr für Leib und Leben von Menschen ausgeht, derzeit nicht in Betracht.
Die Haftfrist ergibt sich aus §§ 174 Abs 4 zweiter Satz, 175 Abs 2 Z 3 StPO.
Der Rechtsmittelausschluss folgt aus § 89 Abs 6 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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