Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics (Vorsitz) und die Richter Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A* wegen der Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 und 2 StGB über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 2. Oktober 2025, AZ ** (ON 9 der Akten AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz), und den damit verbundenen Einspruch wegen Rechtsverletzung in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird festgestellt, dass der angefochtene Beschluss, soweit er sich auf die Bewilligung der Auskunft bezog, „ob die in der Anordnung genannten Konten bereits zuvor auffällig wurden und diesbezüglich bereits eine Meldung an die Geldwäschestelle erstattet wurde“, sowie im Umfang der Bewilligung der Erteilung von Auskünften für den Zeitraum von 1. Jänner 2024 bis 29. Februar 2024 und von 16. November 2024 bis 31. Dezember 2024 das Gesetz in § 116 Abs 1 und 2 Z 1 StPO verletzte.
Die dadurch gewonnenen Ergebnisse sind zu vernichten (§ 116 Abs 7 erster Satz iVm § 89 Abs 4 StPO); allenfalls sichergestellte Originale sind an das jeweilige Kreditinstitut zurückzustellen (§ 114 Abs 2 StPO).
Der Einspruch wegen Rechtsverletzung wird zurückgewiesen .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
[1]In dem zum AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz gegen A* geführten Ermittlungsverfahren bewilligte das Erstgericht mit dem angefochtenen (sich die Anordnungsbegründung zu eigen machenden; zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0124017) Beschluss die Erteilung von Auskünften über die in der Anordnung genannten Geschäftsverbindungen (kurz: „Konten“), deren Inhaber die B* GmbH war und ist, und zwar durch Bekanntgabe des Namens und sonstiger Daten über die Identität und die Anschrift des Kontoinhabers und allfälliger weiterer zeichnungsberechtigter Personen, durch Auskunft darüber, „ob das angeführte Konto bereits zuvor auffällig wurde und diesbezüglich bereits eine Meldung an die Geldwäschestelle erstattet wurde“, sowie durch die Herausgabe sämtlicher Unterlagen über die Identität des Kontoinhabers und seine Verfügungsberechtigung, über jene weiterer zeichnungsberechtigter Personen und über Art und Umfang der angeführten Geschäftsverbindung(en) und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle, „insbesondere sämtliche Einzahlungen bzw Abhebungen samt den Daten der diese Transaktion vornehmenden Personen“ für den Zeitraum von 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2024 (ON 9, 1 f).
[2] Die Anordnung wurde bereits vollzogen (vgl Abschlussbericht ON 14.2) und dem Verteidiger des Beschuldigten samt Bewilligungsbeschluss am 3. Oktober 2025 zugestellt (Zustellnachweis zur ON 9).
[3] Gegen den Beschluss richtet sich die mit einem Einspruch wegen Rechtsverletzung verbundene (rechtzeitige) Beschwerde des Beschuldigten, in der die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bestreitet und die Verletzung in seinem Recht auf Privatleben, Datenschutz sowie auf ein faires Verfahren durch deren Anordnung behauptet (ON 11).
[4]
Nur der Beschwerde kommt in ihrem implizierten Begehren auf Feststellung einer Gesetzesverletzung Berechtigung zu.
Zur Beschwerde:
[5] Aufgrund des bereits erfolgten Vollzugs des Zwangsmittels hat das Beschwerdegericht „nur“ die Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Bewilligung zu prüfen ( Tipold,WK-StPO § 89 Rz 15). Das Beschwerdegericht prüft in einem solchen Fall, ob die Erteilung der Bewilligung aus dem Blickwinkel ex-ante rechtskonform war (RIS-Justiz RS0131252; Tipold , WK-StPO § 89 Rz 15; Kirchbacher, StPO 15 § 89 Rz 3/6). Eine „nachträgliche Aufhebung“ einer solchen Bewilligung kommt dabei – entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers (ON 11.2, 5) – nicht in Betracht.
[6] Die hier in Rede stehende Ermittlungsmaßnahme – (kurz:) „Kontoöffnung“ im Sinne von Abfrage inhaltlicher Informationen gemäß § 109 Z 4 iVm § 116 Abs 1 und 2 StPO (vgl Kirchbacher, StPO 15 § 116 Rz 5, Tipold, WK-StPO § 109 Rz 34) – hat stets zur Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung der Verdacht einer vorsätzlich begangenen Straftat oder eines Vergehens, für dessen Aburteilung das Landesgericht zuständig wäre, besteht („Anlasstat“; § 116 Abs 1 StPO). Ferner muss – soweit hier relevant – die Kontoöffnung geeignet erscheinen, zur Aufklärung der in Verdacht stehenden Anlasstat selbst beizutragen (§ 116 Abs 2 Z 1 StPO).
[7] Erforderlich für die hier gegenständliche Ermittlungsmaßnahme sind also stets der Verdacht einer „Anlasstat“ und (zumindest) einer der in Abs 2 genannten Zusatzvoraussetzungen (vgl Rebisant , LiK-StPO § 116 Rz 10 ff).
[8]Nach § 116 Abs 4 Z 4 StPO haben Anordnung und Bewilligung der Auskunftserteilung die Tatsachen, aus denen sich die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Anordnung ergibt, zu enthalten. Dementsprechend hat – auch wenn es in § 116 Abs 4 Z 5 StPO nicht mehr explizit vorgesehen ist – die gerichtliche Bewilligung den Zeitraum anzugeben, für welchen die Unterlagen herauszugeben sind. Eine inhaltliche Auskunft nach Z 1 kann frühestens ab dem vermuteten Zeitpunkt der Straftat erforderlich sein ( Flora , WK-StPO § 116 Rz 81).
[9]Der Beschwerdeargumentation zuwider stand A* aus den in der Begründung des angefochtenen Beschlusses aktenkonform dargestellten Gründen im konkreten Verdacht, (richtig [da kein Anwendungsfall des § 29 StGB vorliegt]:) mehrere Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 und 2 StGB (zur Begehung der in Rede stehenden strafbaren Handlungen als Verantwortlicher einer juristischen Person vgl Kirchbacher/Sadoghi , WK 2StGB § 153c Rz 4) begangen zu haben. Der konkrete Verdacht der vorsätzlichen Begehung von Straftaten, dessen Aufklärung nach § 116 Abs 1 StPO die Einholung der bewilligten Auskünfte über Bankkonten und Bankgeschäfte erforderte, ergab sich aus der Strafanzeige der Österreichischen Gesundheitskasse vom 12. Juni 2025 (ON 2.2) samt deren Ergänzung vom 23. September 2025 (ON 5). Aus letzterer ging insbesondere hervor, dass sich der angezeigte (strafbewehrte) Rückstand an Dienstnehmerbeiträgen nur auf die Beitragsmonate März 2024 bis Oktober 2024 bezog, weil für die Monate Jänner und Februar 2024 zwei gewidmete Zahlungen erfolgten und die Beitragsrückstände für Oktober 2024 bis einschließlich Dezember 2024 „zugunsten des Beschuldigten“ nicht berücksichtigt wurden. Aus ON 3.5 ging wiederum hervor, dass über das Vermögen der B* GmbH mit Wirkung vom 11. Dezember 2024 ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet wurde. Für die Beitragsmonate November 2024 und Dezember 2024 schied damit – wie der Beschwerdeführer bereits in seiner schriftlichen Stellungnahme zutreffend aufzeigte (ON 3.3) – ein tatbestandsmäßiges Verhalten nach § 153c Abs 1 und 2 StGB schon von vornherein aus, weil die Frist zur Entrichtung der Beitragsschuld für November 2024 erst nach diesem Zeitpunkt, nämlich am 15. Dezember 2024, verstrichen ist und die Beiträge für den Beitragsmonat Dezember 2024 erst mit Ablauf dieses Monats fällig geworden sind (§§ 58 Abs 1, 59 Abs 1 ASVG; vgl Bugelnig , SbgK § 153c Rz 22; Kirchbacher/Sadoghi, WK² StGB § 153c Rz 18, 21 und 23). Die Frist zur Entrichtung der Beitragsschuld für Oktober 2024 (in Höhe von EUR 1.924,31 [vgl ON 5.2: 4.491,85 * 42,84 %]) ist hingegen bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nämlich am 15. November 2024, abgelaufen, sodass entgegen der Ansicht der Anzeigerin auch diese Beitragsschuld bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (siehe sogleich unten) strafbewehrt war.
[10] Davon ausgehend bestand zum Zeitpunkt der Bewilligung der angefochtenen Entscheidung der konkrete Verdacht, dass A* im Zeitraum von 15. April 2024 (Ablauf der Zahlungsfrist für den Beitragsmonat März 2024) bis 15. November 2025 (Ablauf der Zahlungsfrist für den Beitragsmonat Oktober 2024) in ** als geschäftsführender Alleingesellschafter und damit zur Vertretung befugtes Organ der B* GmbH Beiträge der Dienstnehmer zur Sozialversicherung in der Höhe von insgesamt EUR 5.186,65 (zur Nichtberücksichtigung der Barquote aus dem Sanierungsplan bei der Berechnung der strafbewehrten Beitragsrückstände vgl Bugelnig , SbgK § 153c Rz 118 ff mwN) einbehalten und der Österreichischen Gesundheitskasse als berechtigtem Sozialversicherungsträger vorenthalten habe.
[11]Da ein im Sinne des § 153c StGB tatbildliches „Vorenthalten“ nur in Bezug auf Dienstnehmerbeiträge für tatsächlich ausbezahlte (und nicht auf jene für bloß fällige) Löhne sowie nur dann vorliegen kann, wenn die entsprechenden Mittelüberschüsse für andere Zwecke als für Beitragszahlungen an den Sozialversicherungsträger eingesetzt wurden ( Kirchbacher/Sadoghi , WK 2StGB § 153c Rz 14, 18 f; RIS-Justiz RS0084575), war zur Überprüfung der diese Voraussetzungen pauschal in Abrede stellenden Verantwortung des Beschuldigten (vgl ON 3.3 und 6.2) sowie im Hinblick darauf, dass anhand der von ihm vorgelegten Forderungsanmeldungen für offene Lohnforderungen aus den Monaten November 2024 und Dezember 2024 gerade nicht beurteilt werden konnte, ob und in welchem Umfang im Tatzeitraum die Löhne ausbezahlt wurden (ON 3.2), die Öffnung der beiden Konten, deren Inhaber die Beitragsschuldnerin B* GmbH war und ist (vgl ON 8), zur vollständigen Aufklärung der im Verdacht stehenden Taten geboten. Da der Beschuldigte die Kontoverdichtungen für die beiden Geschäftskonten trotz Aufforderung (ON 1.3) nicht freiwillig herausgab (ON 6.2), standen auch keine gelinderen Mittel zur Verfügung, die die Auskunft vollständig ersetzen hätten können. Aufgrund der Konkretheit des Tatverdachts und der hohen Wahrscheinlichkeit, dass damit zur Aufklärung der in Rede stehenden Straftaten beigetragen werden konnte, war die bewilligte Auskunftserteilung auch verhältnismäßig.
[12] Hingegen lagen für den vor 1. März 2024 und nach 16. November 2024 liegenden Zeitraum mangels eines Verdachts für ein Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung auch in diesem Zeitraum (vgl Rn 9) die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Maßnahme nach § 116 Abs 1 und 2 Z 1 StPO nicht vor. Gänzlich unerklärlich bleibt für das Beschwerdegericht schließlich, inwiefern die Auskunft, „ob die in der Anordnung genannten Konten bereits zuvor auffällig wurden und diesbezüglich bereits eine Meldung an die Geldwäschestelle erstattet wurde“ etwas zur Aufklärung des vom Erstgericht angenommenen Verdachts beitragen hätte sollen.
[13]In diesem Umfang war daher die Verletzung der genannten Bestimmung festzustellen sowie die Vernichtung der durch diesen Teil der Ermittlungsmaßnahme gewonnenen Ergebnisse nach § 116 Abs 7 erster Satz iVm § 89 Abs 4 StPO anzuordnen.
Zum (verbundenen) Einspruch wegen Rechtsverletzung :
[14]Ein auf § 106 Abs 1 Z 2 StPO gestützter Einspruch wegen Rechtsverletzung steht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein, weil eine Ermittlungs-, oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung der Bestimmungen der StPO angeordnet oder durchgeführt wurde. Soweit (wie hier) gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme Beschwerde erhoben wird, ist der Einspruch gegen deren Anordnung oder Durchführung mit der Beschwerde zu verbinden, wobei in einem solchen Fall das Beschwerdegericht auch über den Einspruch entscheidet (§ 106 Abs 2 StPO). Mit einem solchen Einspruch können aber nur der Bewilligung nachfolgende Rechtsverletzungen bei der Anordnung oder Durchführung der Maßnahme geltend gemacht werden. Dagegen stellt der Einspruch keinen zusätzlichen Rechtsbehelf zur Bekämpfung der gerichtlichen Bewilligung an sich dar. Einsprüche, in denen also eine der Bewilligung nachfolgende „zusätzliche“ Rechtsverletzung gar nicht geltend gemacht, sondern bloß wiederholt wird, dass die Ermittlungsmaßnahme nicht bewilligt und deshalb auch nicht durchgeführt hätte werden dürfen, sind zurückzuweisen (14 Os 36/14x mwN; vgl ferner Pilnacek/Stricker , WK-StPO § 106 Rz 11 f, 29 f).
[15] Das Vorbringen im mit der Beschwerde verbundenen Einspruch entspricht inhaltlich jenem zur Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung der Auskunftserteilung. Diesem Aspekt wurde bereits (und nur) bei der Erledigung der Beschwerde – durch die Konstatierung der Verletzung von § 116 Abs 1 und 2 Z 1 StPO – Rechnung getragen; eine „doppelt“ (Beschwerde und Einspruch) wahrzunehmende Rechtsverletzung aus demselben Grund kommt nach dem Vorgesagten insoweit nicht in Betracht. Da auch sonst keine der Bewilligung nachfolgenden Rechtsverletzungen behauptet werden, ist der Einspruch (mangels eines einer gesonderten Erledigung zugänglichen Gegenstands) zurückzuweisen.
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