Das Oberlandesgericht Graz hat durch Mag. Ohrnhofer als Einzelrichter in der Strafsache gegen A* B*wegen § 50 Abs 1 Z 1, 2, 4, 5 WaffG und andere strafbare Handlungen über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 28. September 2025, GZ **-43, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Leoben legte A* C* (nunmehr B*) mit Strafantrag vom 1. Juli 2025 Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1, 2, 4 und 5 WaffG sowie nach § 43 Abs 1 Z 2 und 3 SprG zur Last (ON 24).
In der Hauptverhandlung am 12. August 2025 wurde A* B* ein diversionelles Vorgehen nach § 200 Abs 4 StPO in Form der Zahlung eines Geldbetrags von EUR 700,00 angeboten. Das Strafverfahren wurde nach Zahlung des Geldbetrags mit Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 20. August 2025 gemäß § 200 Abs 5 iVm § 199 StPO (rechtskräftig) eingestellt (ON 31.2, 32).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wurde ein von A* B* eingebrachter Antrag vom 22. September 2025 auf Leistung eines Kostenbeitrags nach § 393a Abs 2 Z 2 StPO abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im vorliegenden Fall aufgrund der diversionellen Erledigung ein solcher nicht zustehe.
Der dagegen von A* B* erhobenen Beschwerde, wonach auch bei der hier erfolgten diversionellen Erledigung ein Kostenbeitrag nach § 393a Abs 2 Z 2 StPO zustehe (ON 46.2), kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 393a Abs 1 StPO idF BGBl I 2024/96 hat der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn ein nicht lediglich aufgrund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72 StPO) Angeklagter freigesprochen oder das Strafverfahren nach § 215 Abs 2 StPO, § 227 StPO, § 451 Abs 2 StPO oder § 485 Abs 1 Z 3 StPO oder nach einer gemäß den §§ 353, 362 oder 363a StPO erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt wird. Die Anklage muss daher zur Gänze durch Freispruch und/oder Einstellung erledigt worden sein, wobei die Gewährung eines Kostenbeitrags nach der taxativen Aufzählung des Abs 1 leg cit nur bei bestimmten Einstellungsarten zulässig ist. Während sich der Gesetzgeber bei der Neugestaltung des Verteidigerkostenbeitrags durch BGBl I 2024/96 dazu entschlossen hat, die Aufzählung der Einstellungen im Stadium des Hauptverfahrens durch § 215 Abs 2 StPO (Einstellung durch das Oberlandesgericht nach Einspruch gegen die Anklageschrift), § 451 Abs 2 StPO (Einstellung durch den/die Richter/in im bezirksgerichtlichen Verfahren nach Einbringung des Strafantrags) und § 485 Abs 1 Z 3 StPO (Einstellung durch den/die Einzelrichter/in des Landesgerichts nach Einbringung des Strafantrags) zu ergänzen, hat er sich weiterhin gegen eine Aufnahme der §§ 198 ff StPO entschieden (vgl EBRV 2557 BlgNR 27.GP 6ff; Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024 über die Neuregelung des Verteidigerkostenbeitrags durch BGBl I Nr. 96/2004; GZ 2024-0.561.623, S. 2f). Daher liegen – wie im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt wird – im vorliegenden Fall einer diversionellen Erledigung die Voraussetzungen des § 393a Abs 1 StPO nicht vor (vgl auch Lendl , WK-StPO § 393a Rz 3; Öner, LiK zu StPO § 393a Rz 4; Pieber , Der Ministerialentwurf zur Neuregelung des Verteidigerkostenbeitrags, ZWF 2024, 87; Wiesinger/Hlosta, Verteidigerkostenbeitrag neu nach §§ 196a und 393a StPO – Kurzüberblick für Verteidiger, JSt 2024, 447; OLG Graz 1 Bs 130/24p, 8 Bs 92/25b u.a.).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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