Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Koller in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 12. März 2025, GZ **-52, den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 7. März 2025 wurde A* vom Vorwurf des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (III.1., III.2., III.3., III.4., III.5., III.6. und III.8 der Anklageschrift ON 37) freigesprochen (ON 47a). Das Verfahren betreffend das Anklagefaktum III.7. wurde zuvor ausgeschieden und dem Angeklagten – nach Fortsetzung – eine diversionelle Erledigung angeboten (ON 47.2, PS 18f).
A* begehrte mit Antrag vom 12. März 2025 die Leistung eines Beitrages zu den Kosten seiner Verteidigung nach § 393a StPO (ON 51.2).
Das Erstgericht wies diesen mit dem angefochtenen Beschluss mit der Begründung ab, dass bei einer teilweise durch eine diversionelle Entscheidung erledigten Anklage kein Anspruch auf einen Kostenbeitrag nach § 393a Abs 1 StPO bestehe (ON 52).
Der dagegen erhobenen Beschwerde des A* (57.1) kommt keine Berechtigung zu.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 19. März 2025 wurde das Verfahren wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (Lebenssachverhalt laut Anklagefaktum III.7.) zwischenzeitig nach Zahlung eines Geldbetrages und nach Leistung von Schadenersatz gemäß §§ 198, 199, 200 Abs 5 StPO eingestellt (ON 55).
Gemäß § 393a Abs 1 StPO idF BGBl I 2024/96, hat der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn ein nicht lediglich auf Grund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72 StPO) Angeklagter freigesprochen oder das Strafverfahren nach § 215 Abs 2 StPO, § 227 StPO, § 451 Abs 2 StPO oder § 485 Abs 1 Z 3 StPO oder nach einer gemäß den §§ 353, 362 oder 363a StPO erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt wird. Die Anklage muss demnach durch einen Freispruch oder eine Einstellung (oder teils-teils) vollständig erledigt worden sein, wobei die Gewährung eines Kostenbeitrags nach der taxativen Aufzählung des Abs 1 leg cit nur bei bestimmten Einstellungsarten zulässig ist. Während sich der Gesetzgeber bei der Neugestaltung des Verteidigerkostenbeitrags durch das BGBl I 2024/96 dazu entschlossen hat, die Aufzählung der Einstellungen im Stadium des Hauptverfahrens durch § 215 Abs 2 StPO (Einstellung durch das Oberlandesgericht nach Einspruch gegen die Anklageschrift), § 451 Abs 2 StPO (Einstellung durch den Richter bzw die Richterin im bezirksgerichtlichen Verfahren nach Einbringung des Strafantrags) und § 485 Abs 1 Z 3 StPO (Einstellung durch den Einzelrichter bzw die Einzelrichterin des Landesgerichts nach Einbringung des Strafantrags) zu ergänzen, hat er sich weiterhin gegen eine Aufnahme der §§ 198ff StPO entschieden (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP 6ff; Erlass des BMJ vom 31. Juli 2024 über die Neuregelung des Verteidigerkostenbeitrags durch BGBl I Nr 96/2024, GZ 2024-0.561.623, S 2f). Dementsprechend liegen – wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat – im vorliegenden Fall einer teilweisen diversionellen Erledigung die Voraussetzungen des § 393a Abs 1 StPO nicht vor (vgl. Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 393a Rz 3; Öner , LiKzur StPO § 393a Rz 4; OLG Graz 1 Bs 130/24p ua).
Der Ausschluss weiterer Rechtsmittel folgt aus § 89 Abs 6 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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