Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Scherr, LL.M., BA und Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 4. September 2025, GZ **-13, hinsichtlich der in Punkt 1./ erfolgten Zurückweisung des Fortführungsantrags in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Klagenfurt als Senat von drei Richtern gemäß § 31 Abs 6 Z 3 StPO den Antrag des B* auf Fortführung des gegen A* anhängig gewesenen, gemäß § 190 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens zurück (Punkt 1./) und trug dem Fortführungswerber die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 auf (Punkt 2./).
Die von B* gegen die Zurückweisung des Antrags auf Fortführung (Punkt 1./ des Beschlusses) erhobene Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 196 Abs 1 erster Satz StPO steht gegen die Entscheidung des Landesgerichts über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens kein Rechtsmittel zu.
Die ungeachtet dessen erhobene Beschwerde ist daher gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Der Ausschluss eines weiteren Rechtszugs ergibt sich daraus, dass Beschwerden an den Obersten Gerichtshof nur nach Maßgabe ausdrücklicher (vorliegend nicht vorhandener) gesetzlicher Anordnung zulässig sind (RIS-Justiz RS0124936).
Über die Beschwerde gegen den Pauschalkostenbeitrag hat der Einzelrichter des Oberlandesgerichts zu entscheiden (§ 33 Abs 2 StPO).
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