Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafvollzugssache des A*wegen nachträglichen Aufschubs des Strafvollzugs nach § 133 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 12. September 2025, GZ B*-63, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§§ 17 Abs 1 Z 3 StVG, 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit die zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz verhängte achtjährige Freiheitsstrafe mit dem errechneten Strafende 7. März 2031. Er befand sich zu dem genannten Verfahren ab 7. März 2023 in Verwahrungs- bzw Untersuchungshaft. Seit Rechtskraft des Urteils am 10. Juli 2024 ist er in Strafhaft. Diese wird seit 22. Oktober 2024 in der Justizanstalt Graz-Karlau vollzogen (ON 23 und 71).
Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2024 beantragte der Strafgefangene ihn wegen Vollzugsuntauglichkeit zu enthaften, weil das Landesgericht für Strafsachen Graz im Verfahren zu AZ C* festgestellt habe, dass er wegen seines „multimobilen“ Zustands nicht vollzugstauglich sei, und ihm im genannten Verfahren einen Aufschub des Strafvollzugs bis 1. August 2025 gewährt habe (ON 2.1).
Daraufhin leitete das Vollzugsgericht zu AZ B* ein Verfahren zur Überprüfung der Voraussetzungen für einen nachträglichen Aufschub des Strafvollzugs nach § 133 Abs 1 und 2 StVG ein, in welchem es ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie (Gutachten Univ.-Prof. Dr. D* vom 17. Juli 2024 [ON 6]) einholte, ein zu AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz erstattetes Gutachten aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin, Kardiologie und Internistischen Intensivmedizin (Gutachten Dr. E* vom 12. September 2024 [ON 16] mit Ergänzung vom 3. Oktober 2024 [ON 19.1]) zum Akt nahm und weitere Gutachten aus den Fachgebieten der Inneren Medizin, Kardiologie und Internistischen Intensivmedizin (Gutachten Dr. E* vom 14. März 2025 [ON 36] und Stellungnahme vom 15. April 2025 [ON 39]), der Orthopädie (Gutachten Priv.-Doz. Dr. F* vom 14. August 2025 [ON 51]) sowie der Neurologie und Psychiatrie (Gutachten Univ.-Prof. Dr. D* vom 25. August 2025 [ON 55] mit Ergänzung vom 6. September 2025 [ON 59]) einholte.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. September 2025 wies das Erstgericht den Antrag auf nachträglichen Aufschub des Strafvollzugs sowie einen Antrag des Strafgefangenen auf Einholung eines weiteren Gutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen, die auf die Feststellung abzielt, dass er vollzugsuntauglich sei. Hilfsweise wird beantragt, dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Begründend bringt der Strafgefangene vor, dass bei ihm in einem früheren Gutachten „Multimorbidität“ diagnostiziert worden sei und sich aus den nun eingeholten Gutachten nicht ergebe, weshalb sich sein Gesundheitszustand seither verbessert haben sollte (ON 65).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Ist ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar oder wäre im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet, so ist die Einleitung des Strafvollzuges so lange aufzuschieben, bis der Zustand aufgehört hat (§ 5 Abs 1 StVG). Stellt sich nachträglich heraus, dass die Einleitung des Strafvollzugs wegen Vollzugsuntauglichkeit aufzuschieben gewesen wäre, und bestehen die dafür maßgebenden Umstände fort, ist der Strafvollzug in sinngemäßer Anwendung des § 5 StVG nachträglich aufzuschieben (§ 133 Abs 1 StVG). Ebenso ist vorzugehen, wenn ein Strafgefangener während der Haft schwer erkrankt, einen Unfall mit schweren Folgen erleidet oder in einen sonstigen schweren körperlichen oder geistigen Schwächezustand verfällt und anzunehmen ist, dass sein Zustand mit naher Lebensgefahr verbunden ist oder für immer oder für lange Zeit fortbestehen wird (§ 133 Abs 2 StVG).
Von der Regelung des§ 133 Abs 1 StVG sind sohin jene Fälle erfasst, in denen sich erst nach Strafantritt herausstellt, dass die Einleitung des Strafvollzugs wegen bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme vorgelegener Vollzugsuntauglichkeit schon vor Beginn des Strafvollzugs aufzuschieben gewesen wäre und die dafür maßgeblichen Umstände fortbestehen.§ 133 Abs 2 StVGhingegen knüpft an jene Fälle an, in denen ein Strafgefangener nach Antritt der Freiheitsstrafe infolge Erkrankung, Unfall oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Verfalls in einen solchen gravierenden Zustand gerät, der – wäre er vor Strafantritt vorgelegen – Anlass für einen Strafaufschub nach geboten hätte. Tritt hinzu, dass der Zustand des Strafgefangenen mit naher Lebensgefahr verbunden ist oder wahrscheinlich für immer oder für lange Zeit fortbestehen wird, ist in sinngemäßer Anwendung des vorzugehen. In diesem Fall kann sohin nur die auf die geschilderte Weise qualifizierte Vollzugsuntauglichkeit Anlass für einen nachträglichen Strafaufschub bieten, um zu vermeiden, dass der Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe nur wegen einer kurzen, wenngleich schweren Erkrankung abgebrochen wird (
Der Gesetzgeber stellt bei der Frage der Haftfähigkeit auf die im Einzelfall zu beurteilende Vereinbarkeit des Zustands des Verurteilten mit dem Wesen der Freiheitsstrafe ab, wobei die Beurteilung der Vollzugstauglichkeit eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage darstellt. Sachverständige können seriöserweise daher nur den Krankheitszustand des Verurteilten beschreiben und daraus Schlüsse darüber ziehen, welcher Behandlung er nach den Regeln der medizinischen Kunst bedarf. Die Vollzugsbehörden können anhand der ärztlich festgestellten Erfordernisse darüber Auskunft geben, ob eine Justizanstalt über die gebotene Betreuungsmöglichkeit verfügt und ob unter den gegebenen Umständen aus ihrer Sicht eine erzieherische Gestaltung des Vollzugs iSd § 20 Abs 1 und 2 StVG realisierbar ist. Das Gericht hat auf dieser Grundlage schließlich zu beurteilen, ob der Gesundheitszustand des Verurteilten einem zweckmäßigen Strafvollzug entgegensteht. Dabei ist davon auszugehen, dass der allgemeine medizinische Fortschritt auch im Vollzug eine ständige Verbesserung und Erweiterung der Versorgung mit sich bringt, die auch Strafgefangenen mit psychischen oder physischen Besonderheiten zugutekommt ( Pieber, WK² StVG § 5 Rz 12).
Aus den oben dargestellten Sachverständigengutachten ergibt sich, dass der Strafgefangene mehrere körperliche und psychische Einschränkungen aufweist, die aber weder bei isolierter Betrachtung, noch in ihrer Gesamtheit einem zweckmäßigen Strafvollzug entgegenstehen.
Die seit 2015 bestehende chronische koronare Herzerkrankung ist stabil und kann in der Haft medikamentös behandelt werden. Auch die in regelmäßigen Abständen erforderlichen kardiologischen Kontrollen können im Strafvollzug durchgeführt werden (ON 36 und 39).
In orthopädischer Hinsicht wurde eine Defektarthropathie (Gelenkabnützung) des rechten Oberarmkopfes festgestellt, die mit einer Bewegungseinschränkung und mit Schmerzen, sowohl in Bewegung als auch in Ruhe, verbunden ist. Diese kann entweder konservativ (mit Schmerzmitteln, Injektionen und regelmäßiger Absolvierung einfacher Übungen, etwa mit dem Theraband) oder operativ therapiert werden, wobei der orthopädische Sachverständige zwei Möglichkeiten der operativen Behandlung, nämlich eine Schulterteilprothese oder eine inverse Prothese, unterscheidet. Dem Gutachten (ON 51) ist zu entnehmen, dass sowohl die konservative Therapie, als auch die im Fall des Einsatzes einer Schulterteilprothese erforderliche Nachbehandlung (sechs Wochen Ruhigstellung und anschließende Physiotherapie) in der Haft durchgeführt werden können. Im Fall der Behandlung durch Einsatz einer inversen Prothese, die wegen der hohen Komplikationsrate nur in Einzelfällen schon vor dem Erreichen des 60. Lebensjahres durchgeführt werde, sei ebenfalls zunächst eine Ruhigstellung und in der Folge eine aufwändigere Rehabilitationsbehandlung erforderlich, wobei eine Rehabilitation in einer Einheit mit Erfahrung „empfehlenswert“ sei. Daraus folgt, dass die beim Strafgefangenen diagnostizierte Gelenkserkrankung an sich dem Strafvollzug nicht entgegensteht, sodass daraus weder zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Vollzug, noch zum aktuellen Zeitpunkt Vollzugsuntauglichkeit resultierte. Erst in der Zukunft könnte infolge der Durchführung eines operativen Eingriffs gegebenenfalls ein Zustand auftreten, der mit den in einer Justizanstalt vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten nicht ausreichend behandelt werden kann. Der Strafgefangene nahm die gutachterlichen Ausführungen zum Anlass, dem Gericht mitzuteilen, dass er eine inverse Prothese in Anspruch nehmen wolle (ON 54) und legte einen ambulanten Befund der G* vom 19. November 2025 vor, aus dem sich ergibt, dass nach Ansicht der behandelnden Ärzte die Implantation einer inversen Schulterprothese angezeigt sei (ON 74.4). Eine solche Operation wurde bisher jedoch nicht durchgeführt und ist auch nicht konkret geplant. Dementsprechend vermögen die vorgelegten Krankenunterlagen nichts daran zu ändern, dass der aktuelle Zustand des Strafgefangenen in der Haft behandelbar ist, sodass daraus keine Vollzugsuntauglichkeit resultiert.
Zusätzlich bestehen beim Strafgefangenen auch noch eine rezidivierende depressive Störung/derzeit leichte Episode (F33.0), eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) und eine generalisierte Angststörung/Angstreaktion (F41.1). Dieser Zustand ist im Vollzug mittels Psychotherapie behandelbar (ON 55). Der psychiatrische Sachverständige, der den Strafgefangenen bereits in einem früheren Verfahren begutachtet hat, legte nachvollziehbar dar, dass die psychische Erkrankung in der Vergangenheit stärker ausgeprägt war, sich durch einen mehrmonatigen Krankenhausaufenthalt im Jahr 2023 jedoch maßgeblich verbessert hat (ON 59). Auch insoweit bestehen daher keine Bedenken gegen die gutachterlichen Ausführungen, sodass es keiner Verfahrensergänzung – etwa durch Einholung eines weiteren Gutachtens – bedarf.
Damit ergeben sich aus den Akten insgesamt keine Anhaltspunkte dafür, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Strafvollzug Vollzugsuntauglichkeit vorgelegen wäre. Ebensowenig ist während des Vollzugs der Strafhaft eine schwere Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Gesundheit aufgetreten, die mit naher Lebensgefahr verbunden ist oder wahrscheinlich für immer oder für lange Zeit fortbestehen wird. Daraus folgt, dass der Antrag auf nachträglichen Aufschub des Strafvollzugs zutreffend abgewiesen wurde.
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