Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Obmann, LL.M. als Vorsitzenden, den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 28. Oktober 2025, AZ ** (ON 9 der Akten B* der Staatsanwaltschaft Klagenfurt), den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO fortgesetzt .
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* wurde am 26. Oktober 2025 von der Polizei aus eigenem festgenommen, woraufhin die Staatsanwaltschaft Klagenfurt zum AZ B* gegen ihn ein Ermittlungsverfahren einleitete.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. Oktober 2025 verhängte der Haft- und Rechtsschutzrichter des Landesgerichts Klagenfurt über ihn die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO, wobei er vom dringenden Verdacht des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und 3 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB ausging.
A* erklärte nach mündlicher Verkündung des Beschlusses, dass er dagegen Beschwerde erhebe (ON 8). Eine schriftliche Beschwerdeausführung durch den Verteidiger wurde nicht erstattet.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Voranzustellen ist, dass die Staatsanwaltschaft Klagenfurt das Verfahren am 29. Oktober 2025 der Staatsanwaltschaft Innsbruck zur Einbeziehung in das dort gegen den Beschwerdeführer zum AZ ** anhängige Ermittlungsverfahren abgetreten hat (ON 1.6). Die Staatsanwaltschaft Innsbruck brachte in der Folge am 10. November 2025 beim Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck einen Strafantrag ein, mit dem sie dem Beschwerdeführer das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB, das Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB, die Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB und das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB zur Last legt. Der vom Erstgericht als hafttragend angenommene Sachverhalt ist ebenfalls von der Anklage umfasst (Fakten I.6, I.7.e, I.7.f, III.3). In dem zum AZ ** des Landesgerichts Innsbruck anhängigen Hauptverfahren wurde für den 3. Dezember 2025 die Hauptverhandlung anberaumt (ON 1.10 der Akten des Landesgerichts Innsbruck).
Da eine Erstreckung der Untersuchungshaft auch auf jene Taten, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Innsbruck waren, nicht beantragt wurde (vgl 11 Os 137/14b; Nimmervoll , Haftrecht³ Z 322), kann die Untersuchungshaft weiterhin nur auf den bereits bisher hafttragenden Sachverhalt gestützt werden.
Demnach besteht gegen den Beschwerdeführer der dringende Verdacht im Sinn einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung, er habe am 24. und 25. Oktober 2025 in ** und andernorts
1. anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, und zwar
a) C* eine Geldbörse und einen Bargeldbetrag von 50 Euro, indem er die hintere Türe ihres versperrten Pkw auf unbekannte Weise aufbrach, somit durch Einbruch in ein Transportmittel;
b) Verfügungsberechtigten der Trafiken „D*“ und „E*“ Rauchwaren im Gesamtwert von rund 30 Euro, indem er diese mit der beim Einbruch zu 1.a) weggenommenen Bankomatkarte von C* an Zigarettenautomaten bezahlte, somit durch Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel;
2. sich die Bankomatkarte der C*, mithin ein fremdes unbares Zahlungsmittel, mit auf unrechtmäßige Bereicherung durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr gerichtetem Vorsatz verschafft, indem er die Bankomatkarte im Zuge der zu 1.a) beschriebenen Tat wegnahm, um in weiterer Folge damit Zigaretten zu kaufen;
wobei er all dies ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand.
Der Beschwerdeführer ist daher dringend verdächtig, das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und 3 StGB (1.) und das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Satz StGB (2.) begangen zu haben.
Der dargestellte Tatverdacht ergibt sich aus den Ermittlungen der PI **, insbesondere aus der Aussage der Zeugin C*, die glaubhafte Angaben dazu machte, dass sie ihren Pkw versperrt abgestellt und bei ihrer Rückkehr mit offener Türe vorgefunden habe (ON 3). Der Beschwerdeführer konnte anhand von Videoaufzeichnungen als jene Person identifiziert werden, die nur kurze Zeit nach dem Einbruch in den Pkw bei einem Zigarettenautomaten mit der Bankomatkarte von C* Waren bezahlte. Seine Verantwortung, er habe diese Bankomatkarte von einem unbekannten Bulgaren „erbettelt“, ist völlig lebensfremd. Aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen dem Einbruch in den Pkw und der Verwendung der Bankomatkarte durch den Beschwerdeführer sowie in Anbetracht des Umstands, dass dieser Einbruchswerkzeug mit sich führte (ON 2.1), ist vielmehr davon auszugehen, dass er selbst den Pkw von C* aufgebrochen und daraus Wertgegenstände und die Bankomatkarte weggenommen hat. Die Verdachtsannahmen zur subjektive Tatseite können im vorliegenden Fall aus dem objektiven Geschehen abgeleitet werden.
Beim Beschwerdeführer besteht Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO. Er ist in Österreich sozial nicht integriert, war zuletzt offenbar unsteten Aufenthalts und hat sich gegenüber die Polizei mit falschem Namen ausgewiesen (vgl ON 2.1), woraus konkret geschlossen werden kann, dass er im Fall der Enthaftung flüchten oder untertauchen würde, um sich der Strafverfolgung zu entziehen.
Darüber hinaus liegt Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO vor. Der Beschwerdeführer hat die dargestellten Taten nach der Verdachtslage ungeachtet einer Verurteilung durch das Landesgericht St. Pölten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe wegen schweren Betrugs, schweren gewerbsmäßigen Diebstahls und weiterer strafbarer Handlungen im Jahr 2021 (ON 2.3) sowie mehrerer einschlägiger Vorstrafen in Deutschland (ON 7.2) begangen. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass er vor seiner Festnahme ein legales Einkommen erzielt hätte. Es ist daher von der konkreten Gefahr auszugehen, er werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten gegen ihn geführten Verfahrens neuerlich strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen mit nicht bloß leichten Folgen, wie etwa weitere Einbruchsdiebstähle, begehen, um auf diese Weise seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.
Eine Unverhältnismäßigkeit der Haft zur Bedeutung der Sache oder zu der im Fall der verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Sanktion ist in Anbetracht der Strafdrohung des § 129 Abs 1 StGB von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, der erst kurzen Haftdauer und der konkreten Tatschwere weder eingetreten noch aktuell zu befürchten.
Aufgrund des Gewichts der Haftgründe kann die Untersuchungshaft nicht durch gelindere Mittel substituiert werden, weil insbesondere keine gelinderen Mittel denkbar sind, die dazu geeignet wären, die Tatbegehungsgefahr hinanzuhalten.
Der Entfall einer Haftfrist ist Folge der Anklageerhebung (§ 175 Abs 5 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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