Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Petzner, Bakk. als Vorsitzenden, den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A*und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über den Einspruch des Angeklagten B* gegen das Abwesenheitsurteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17. Juli 2025, GZ **-43, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Einspruch wird zurückgewiesen .
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel offen.
BEGRÜNDUNG:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen hier nicht relevanten Schuldspruch einer weiteren Angeklagten enthält, wurde B* in seiner Abwesenheit (§ 427 Abs 1 StPO) des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt, hiefür zu einer Geldstrafe verurteilt und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Gegen das Abwesenheitsurteil richtet sich der fristgerecht erhobene Einspruch des Angeklagten, der mit der Anmeldung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld verbunden wurde. In seinem Einspruch bringt der Angeklagte vor, er habe aufgrund einer akuten Erkrankung an einer Corona-Infektion nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen können (ON 45).
Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte den Einspruch zurückzuweisen. Dem Angeklagten wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft zu äußern. Innerhalb der dafür offenstehenden Frist langte keine Äußerung ein.
Der Einspruch ist nicht berechtigt.
Einem Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil ist nur dann stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, dass der Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis abgehalten wurde, in der Hauptverhandlung zu erscheinen (§ 427 Abs 3 dritter Satz StPO). Das Vorliegen eines derartigen Hindernisses muss vom Einspruchswerber nicht nur behauptet, sondern nachgewiesen werden (RS0101596). Daraus folgt, dass der Angeklagte den Einspruchsgrund konkret geltend machen und belegen muss ( Bauer, WK-StPO § 427 Rz 21).
Im vorliegenden Fall teilte der Angeklagte dem Erstgericht in einer unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung per Fax eingebrachten Eingabe mit, dass er an einer Corona-Infektion leide. Dieses Vorbringen wiederholte er in seinem Einspruch. Er erbrachte jedoch keinen Nachweis für die Erkrankung, sondern gab über diesbezügliche Aufforderung durch das Erstgericht bloß bekannt, dass er einen Selbsttest durchgeführt und sich in freiwillige Quarantäne begeben habe, sodass er keine ärztliche Bestätigung vorlegen könne (ON 48).
Damit liegt kein Nachweis der Hinderung am Erscheinen in der Hauptverhandlung vor, weshalb der Einspruch zurückzuweisen ist.
Die Prüfung der Berufung bleibt einer gesonderten Entscheidung nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vorbehalten (§ 427 Abs 3 letzter Satz StPO).
Der Ausschluss eines weiteren Rechtszugs stützt sich auf § 427 Abs 3 sechster Satz StPO ( Bauer , WK-StPO § 427 Rz 23).
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