Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden und die Richterin Mag. a Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen Dr. A*und weitere Beschuldigte wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146 147 Abs 2 StGB und weiterer Delikte über die Beschwerde der B* BA C* GmbH gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 20. September 2025, GZ **-45, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen .
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Leoben führte zum AZ D* ein Ermittlungsverfahren gegen Dr. A* und weitere Beschuldigte wegen des im angefochtenen Beschluss aktenkonform wiedergegebenen Tatverdachts, auf den - ebenso wie zum bisherigen Verfahrensgang - zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (RIS-Justiz RS0124017 [T3]). Ergänzend ist anzuführen, dass die Anschlusserklärung der B* BA C* GmbH iSd § 67 Abs 3 StPO, ohne die ein Antrag auf Verfahrenshilfe iSd § 67 Abs 7 StPO ohnedies nicht erfolgreich reüssieren könnte (siehe etwa OLG Innsbruck, AZ 11 Bs 160/24b), am 4. Jänner 2021 (ON 2) erfolgte.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Einzelrichter des Landesgerichts (§ 31 Abs 1 StPO), der nach der Geschäftsverteilung des Landesgerichts Leoben (siehe dort Seite 13) auch nicht für die Entscheidung über Anträge auf Fortführung (§ 31 Abs 6 Z 3 StPO) zuständig ist, nach Aktenvorlage durch die Staatsanwaltschaft (ON 1,21) den Antrag der B* BA C* GmbH, FN **, auf Beigabe eines Verfahrenshelfers zur Stellung eines Fortsetzungsantrags vom 12. August 2025 (ON 33,5) ab (Punkt I) und den darüber hinausgehenden Antrag auf „Gewährung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang“ zurück (Punkt II).
Dagegen wendet sich die rechtzeitige Beschwerde der B* BA C* GmbH vom 14. Oktober 2025 (ON 49) mit dem wesentlichen Argument, dass die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags auf einer falschen Rechtsansicht fuße, wobei die Beschwerdeführerin sich auch dagegen ausspreche, dass ihr Schreiben vom 12. August 2025 (auch) als Antrag auf Fortsetzung (siehe dazu allerdings die ON 33,35 [„ Aufgrund der in diesen Schriftsatz getätigten Ausführungen stellr die B* BA C* GmbH einen Antrag auf Fortsetzung zu D* der STA Leoben […]“) gewertet werde, weil dies zu einer „Überrumpelung und Benachteiligung“ führen würde.
Aus der Verfahrensautomation Justiz (VJ [zur Einstufung als leicht zugängliche Informationsquelle vgl RIS-Justiz RS0132755 [T1]) ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft Leoben am 1. Oktober 2025 (ON 48) von der Fortführung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 196 Abs 3 erster Satz StPO Abstand nahm und dem Gericht (AZ 30 Bl 53/25s des Landesgerichts Leoben) gemäß § 196 Abs 3 zweiter Satz StPO eine Stellungnahme vorlegte (siehe auch ON 1,29).
Die Oberstaatsanwaltsschaft äußerte sich inhaltlich nicht.
Die Beschwerde ist in ihrem Kassationsbegehren erfolgreich.
Gemäß § 67 Abs 7 StPO steht einem Privatbeteiligten die Gewährung von Verfahrenshilfe nebst einkommens-und vermögensbedingter Voraussetzung zu, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Durchsetzung seiner Ansprüche zur Vermeidung eines nachfolgenden Zivilprozesses erforderlich ist.
Mittellose Privatbeteiligte haben grundsätzlich daher auch im Fortführungsverfahren einen (gegenüber § 66 Abs 2 StPO subsidiären) Anspruch auf Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts, wenn die Fortführung des Verfahrens im Interesse einer zweckentsprechenden Durchsetzung der Ansprüche des Privatbeteiligten zur Vermeidung eines nachfolgenden Zivilverfahrens liegt ( Nordmeyer , WK-StPO § 195 Rz 31).
Zur Entscheidung über einen im Fortführungsverfahren eingebrachten Verfahrenshilfeantrag des Privatbeteiligten ist – in analoger Anwendung des § 32 Abs 3 StPO – allerdings der Vorsitzende des Dreirichtersenats (§ 31 Abs 6 Z 3 StPO) zuständig, sodass im gegenständlichen Fall der Einzelrichter des Landesgerichts sachlich unzuständig (§ 89 Abs 2a Z 1 StPO) war ( Soyer/Schuhmann , WK-StPO § 61 Rz 75 und 83f; Nordmeyer , aaO Rz 31; OLG Wien, AZ 23 Bs 59/23z und 23 Bs 189/22w; OLG Linz, AZ 8 Bs 19/17a).
Das Oberlandesgericht darf sich über das Fehlen eines Beschlusses des dazu berufenen Organs nicht ohne triftige Gründe (siehe dazu Tipoldin WK StPO § 89 Rz 14/1f) hinwegsetzen und in Übergehung einer Instanz sogleich eine Entscheidungskompetenz arrogieren. Es hat vielmehr – in Sicherung des Rechts des Betroffenen auf seinen gesetzlichen Richter (Artikel 83 Abs 2 B-VG), das auch dann verletzt ist, wenn zwar in oberer Instanz das zuständige Organ einschritt, aber von der entscheidenden unteren Instanz die sachliche Zuständigkeit gesetzwidrig in Anspruch genommen wurde – vorerst die Entscheidung des gesetzlichen Richters I. Instanz herbeizuführen (RIS-Justiz RS0053559), sodass der angefochtene Beschluss ohne inhaltlichen Überlegungen aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung durch das dazu berufene Organ zurückzuverweisen war. Gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Dreirichtersenats ist sodann ein Rechtsmittel unzulässig (§ 32 Abs 3 und § 196 Abs 1 erster Satz StPO; vgl Soyer/Schuhmann , WK-StPO § 61 Rz 75 und 83f; Nordmeyer , aaO § 195 Rz 31; OLG Wien, AZ 23 Bs 59/23z und 23 Bs 189/22w; OLG Linz, AZ 8 Bs 19/17a).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Oberlandesgericht Graz, Abteilung 1
Graz, am 21. November 2025
Mag. Wolfgang Redtenbacher, Richter
Elektronische Ausfertigunggemäß § 79 GOG
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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