Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag. Petzner, Bakk. (Vorsitz) und Mag. Obmann, LL.M. sowie die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 26. August 2025, GZ **-6, in nicht öffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Der Strafgefangene verbüßt in der Justizanstalt Graz-Karlau die mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 11. August 2023, AZ **, wegen mehrfacher Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB verhängte vierjährige Freiheitsstrafe. Dieser Verurteilung liegen über einen Zeitraum von Frühjahr 2017 bis Februar 2023 wiederholt – in den letzten Wochen dieses Zeitraums nahezu täglich – begangene Vergewaltigungen der Ehegattin des Strafgefangenen zugrunde.
Das Strafende fällt auf den 15. März 2027. Die Hälfte der Strafzeit ist seit 15. März 2025 vollzogen, zwei Drittel werden am 15. November 2025 verbüßt sein.
Der Strafgefangene, der keine weiteren Verurteilungen aufweist, wird derzeit in der Außenstelle Maria Lankowitz angehalten und zeigt dort – abgesehen von zwei Ordnungsstrafen aus dem Jahr 2024, denen vergleichsweise geringfügige Verstöße zugrundelagen – ein angepasstes Vollzugs- und Arbeitsverhalten. Er absolvierte von März 2024 bis Februar 2025 eine Antiaggressionstherapie, die er positiv abschloss. Aktuell ist eine weiterführende forensische Therapie bei der Männerberatung angedacht (ON 2.2 und 2.4).
Die Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) führte in ihrer Stellungnahme vom 21. August 2025 aus, dass ein durchschnittliches Risiko für die Begehung eines neuerlichen allgemeinen Sexualdelikts vorliege, das Risiko für neuerliche allgemeine Gewaltdelikte niedrig, jenes für neuerliche häusliche Gewaltdelikte hingegen erhöht sei. Eine Entlassung unter Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungserteilung zur Psychotherapie sei prognostisch günstiger einzuschätzen als eine ohne diese Möglichkeit (ON 5.1).
Der Strafgefangene beantragte seine bedingte Entlassung und wies darauf hin, dass er bei seinem früheren Arbeitgeber Aussicht auf Arbeit habe und beabsichtige, im Fall der bedingten Entlassung in einer eigenen (Miet-)Wohnung in ** seinen Wohnsitz zu nehmen (ON 2.5).
Der Anstaltsleiter wies in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Wohnsituation im Fall der Entlassung unklar sei, weil zwar eine Wohnungszusage des erwachsenen Sohnes des Strafgefangenen vorliege, dieser jedoch bei seiner Mutter (dem Tatopfer) lebe, die den Kontakt zum Strafgefangenen ablehne. Im Hinblick auf das Fehlen eines stabilen Entlassungssettings trat der Anstaltsleiter der bedingten Entlassung entgegen (ON 2.2). Auch die Staatsanwaltschaft sprach sich dagegen aus (ON 1.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen, in der er im Wesentlichen auf seine erfolgreich absolvierte Therapie und seine persönliche Entwicklung hinweist und vorbringt, dass er bei seinem Sohn wohnen könne. Er schloss dem Rechtsmittel eine Bestätigung seines Sohnes an, wonach er bei diesem in ** wohnen könne (ON 8).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung (§ 46 Abs 1 und 4 StGB) wurden im angefochtenen Beschluss korrekt dargestellt.
Schon wegen des mehrjährigen Tatzeitraums, der Vielzahl von Taten, die der Anlassverurteilung zugrundelagen, und der oben dargestellten Ausführungen der BEST zum Rückfallsrisiko kann mit Blick auf den hohen Strafrest derzeit noch nicht angenommen werden, dass eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen, dessen Sexualstruktur noch im Juni 2024 von der BEST als „unreif, konflikthaft und von Anspruchshaltungen und frauenentwertenden Einstellungen geprägt“ beschrieben wurde (vgl. ON 5.1), zumindest gleichermaßen tatabhaltende Wirkung hätte wie der weitere Vollzug. Damit scheidet eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit aus.
Aufgrund des konstatierten erhöhten Risikos für häusliche Gewaltdelikte kommt im vorliegenden Fall außerdem dem sozialen Empfangsraum besondere Bedeutung für die Beurteilung spezialpräventiver Hindernisse zu. Aktuell ist nach der Aktenlage – schon aufgrund der divergierenden Angaben des Strafgefangenen in seiner Äußerung und im Rechtsmittel sowie den Ausführungen des Anstaltsleiters – völlig unklar, wo er tatsächlich wohnen würde und ob sich in der zuletzt genannten Wohnung in ** auch noch andere Personen, etwa das Tatopfer, aufhalten würden. Darüber hinaus liegt auch keine Zustimmung für (jedenfalls gebotene) weiterführende therapeutische Behandlungen vor. Diese Faktoren stehen der bedingten Entlassung ebenfalls entgegen.
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