Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende, die Richterin Dr in . Meier und den Richter Mag. Schweiger sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Zaponig (Arbeitgeber) und Zimmermann (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, pA **, im Berufungsverfahren nicht vertreten, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau , **, vertreten durch ihren Angestellten Mag. B*, wegen Pflegegeld, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. Juli 2025, **-24, in nichtöffentlicher Sitzung I. zu Recht erkannt und II. beschlossen:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
I. Das angefochtene Urteil wird im Zuspruch eines Pflegegelds der Stufe 4 ab 1. November 2024 bestätigt, sodass es als Teilurteil lautet:
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei ab 1. November 2024 Pflegegeld der Stufe 4 in der gesetzlichen Höhe, nämlich von EUR 827,10 monatlich von 1. November bis 31. Dezember 2024 und von EUR 865,10 monatlich ab 1. Jänner 2025, abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu zahlen, und zwar die bis zur Rechtskraft dieses Urteils fällig gewordenen Beträge binnen 14 Tagen und die in Hinkunft fällig werdenden Beträge jeweils am Ersten eines jeden Monats im Nachhinein“.
Die Revision gegen das Teilurteil ist nichtnach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
II. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil, soweit es der klagenden Partei ein über die Stufe 4 hinausgehendes Pflegegeld zuspricht, aufgehoben und die Sozialrechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen .
entscheidungsgründe:
Bei der 92-jährigen Klägerin stehen die Folgen eines zunehmenden demenziellen Abbaus, die allgemeine Altersschwäche und die ausgeprägten degenerativen Wirbelsäulenveränderungen im Vordergrund. Bei der Klägerin liegt eine mittel- bis höhergradige Demenz vor. In erster Linie finden sich massive Defizite im Bereich des Gedächtnisses, wobei das kurz- und mittelfristige Merken hochgradig beeinträchtigt ist. Im Zusammenhang damit ergeben sich immer wieder „perseverierende Fragestellungen“. Reste des Alltagsgedächtnisses, allerdings mit fehlendem Zeitraster, sind, ebenso wie zum Teil die Exekutivfunktionen, noch gegeben. Es ergeben sich Hinweise auf eine starke Verunsicherung durch die zum Teil von der Klägerin wahrgenommenen Beeinträchtigungen, vor allem auf kognitiver Ebene.
Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht benötigt die Klägerin Hilfe bei nachstehenden Verrichtungen:
● An- und Auskleiden
● Reinigung bei Inkontinenz
● tägliche Körperpflege
● Zubereitung von Mahlzeiten
● Einnahme von Medikamenten
● Verrichtung der Notdurft
● Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten
● Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
● Pflege der Leib- und Bettwäsche
● Mobilitätshilfe im weiteren Sinn
● Mobilitätshilfe im engeren Sinn (Teilhilfe etwa 50 %)
Die Klägerin ist im Kontakt freundlich und kaschiert Defizite mit diesem Verhalten. Ohne „Hinterfragung“ werden wesentliche Defizite nicht eindeutig erkennbar. Sie könnte auch nicht in adäquater Form Hilfe herbeirufen, da ein Verständnis zum Beispiel für eine „Hilfenotwendigkeit“ nicht gegeben ist. Sie ist zudem nicht in der Lage, ein „Gerät zur Hilfeholung“ (zum Beispiel einen Alarmknopf) zu bedienen. Bei Stürzen kann sie sich nicht mehr selbst helfen.
Die Klägerin weist „nach sachverständiger Ansicht“ eine erheblich ausgeprägte Demenz auf. Durch den Umstand, dass sie in einer betreuenden und strukturierten Umgebung lebt, kommen die demenzbedingten Defizite aber nicht wesentlich zum Tragen. Die Klägerin „könnte keine Selbstversorgung betreiben“; der Ausprägungsgrad der Demenz begründet bereits „per se“ den Anspruch auf eine „Erschwerniszulage“. Die Klägerin kann weder Situationen einschätzen, noch adäquat Hilfe herbeiholen. Sie müsste eingesperrt werden, um nicht der Gefahr eines Verirrens bei Verlassen der Einrichtung ausgesetzt zu sein. Sie würde bereits bei geringer Entfernung aus dem gewohnten Umfeld nicht mehr zurückfinden. Bei der Klägerin ist die ständige Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich.
Demenzielle Zustandsbilder bei scheinbar guter, aber fassadenhafter Kommunikationsfähigkeit sind differenziert zu überprüfen und zu hinterfragen. Es ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der beschriebene Zustand bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung bestand.
Das Erstgericht trifft noch Feststellungen zu den Diagnosen und zum Pflegebedarf der Klägerin „aus allgemeinmedizinischer Sicht“ (Urteilsseite 2 bis Urteilsseite 4), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen und nur Folgendes hervorgehoben wird:
„Ein besonderes Problem besteht in der Einnahme von Mahlzeiten. Der Klägerin müssen die Speisen vorgegeben und auch die Einnahme kontrolliert werden, weil sie auf das Essen vergisst.
Die Klägerin benötigt Betreuung und Hilfe beim Einnehmen von Mahlzeiten.“
Mit Bescheid vom 22. Oktober 2024 stellte die Beklagte fest, dass aufgrund des Antrags vom 8. Oktober 2024 auf die Erhöhung des Pflegegelds der Stufe 3 kein Anspruch bestehe. Der ständige Pflegebedarf betrage 125,5 Stunden und sei seit der letzten Einstufung keine wesentliche Änderung eingetreten.
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage mit dem auf Gewährung des Pflegegelds der Stufe 6 ab 1. November 2024 gerichteten Begehren (Protokoll vom 16. Juli 2025, ON 23). Begründend bringt die Klägerin vor, dass die im Jahr 2023 diagnostizierte Demenz nicht berücksichtigt worden sei. Seit ca einem Jahr schreite die Demenz merklich voran. Der Zeitaufwand für die Betreuung sei gestiegen. Es genüge auch nicht, die Mahlzeiten nur zuzubereiten, weil sie sich oft nicht mehr erinnern könne, was bzw ob sie etwas gegessen habe.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung. Da der Pflegebedarf durchschnittlich 125,5 Stunden monatlich betrage, bestehe kein Anspruch auf ein höheres Pflegegeld als das der Stufe 3.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtet das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung eines Pflegegelds in Höhe der Stufe 6 ab 1. November 2024. Ausgehend vom eingangs zusammengefasst wiedergegebenen, soweit in Kursivschrift strittigen Sachverhalt vertritt es in rechtlicher Hinsicht den Standpunkt, dass die Klägerin ab 1. November 2024 Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 6 habe, weil ihr monatlicher Pflegebedarf mehr als 180 Stunden betrage und darüber hinaus die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tags und der Nacht aufgrund der wahrscheinlichen Eigengefährdung erforderlich sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten insoweit, als ein die Stufe 4 übersteigendes Pflegegeld zuerkannt wurde. Die Beklagte macht die Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung [aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung] und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass der Klägerin nur Pflegegeld der Stufe 4 ab 1. November 2024 zuerkannt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beteiligt sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist – soweit sie im Rechtsmittelverfahren noch strittige Fragen betrifft – im Sinne des gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
Auf die Beweisrüge muss nicht weiter eingegangen werden, weil es sich bei den kritisierten Ausführungen – wie die Beklagte selbst erkennt – um keine Tatsachenfeststellungen, sondern um eine vorgenommene rechtliche Beurteilung handelt, für die – was noch dargestellt werden wird – allerdings das erforderliche Tatsachensubstrat fehlt.
Im Berufungsverfahren ist nicht strittig, dass die Klägerin einen Pflegebedarf von 175,5 Stunden monatlich hat. In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass aus den Feststellungen des Erstgerichts nicht entnommen werden kann, von welchem durchschnittlichen monatlichen Pflegebedarf es tatsächlich ausgeht, zumal es einerseits feststellt, dass ein Hilfsbedarf für das Einnehmen von Mahlzeiten aus „allgemeinmedizinischer Sicht“ besteht, sich dieser Pflegeaufwand aber im offenkundig der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Pflegebedarf (175,5 Stunden ohne Erschwerniszuschlag) nicht findet. Schon aufgrund dieser widersprüchlichen Feststellungen, die eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht ermöglichen (RS0042744), musste das bekämpfte Urteil im angefochtenen Umfang aufgehoben werden (vgl 1 Ob 99/16i). Rechnete man nämlich die von der allgemeinmedizinischen Sachverständigen veranschlagten 30 Stunden monatlich für die Einnahme der Mahlzeiten dem unstrittigen Pflegebedarf von 175,5 Stunden monatlich hinzu, würde sich ein Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden monatlich auch ohne den Erschwerniszuschlag ergeben, sodass nur mehr zu prüfen wäre, ob die Voraussetzungen für die Pflegegeldstufe 5 oder 6 vorliegen.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher in erster Linie der Pflegebedarf der Klägerin im aufgezeigten Sinn (gegebenenfalls durch Einholung eines zusammenfassenden Gutachtens) klarzustellen sein.
Sollte es dann noch darauf ankommen, ob der Klägerin (auch) der Erschwerniszuschlag zusteht, wird das Erstgericht Folgendes zu beachten haben:
In ihrer Rechtsrüge wendet sich die Beklagte zunächst gegen die Auffassung des Erstgerichts, dass der Klägerin ein Erschwerniszuschlag zustehe. Nicht richtig sei, dass der Ausprägungsgrad der Demenz „per se“ den Anspruch auf den Erschwerniszuschlag begründe. Vielmehr müssten daraus pflegeerschwerende Faktoren resultieren, wozu das Erstgericht jedoch keine Feststellungen getroffen habe.
Diese Kritik ist berechtigt.
Bezüglich des Erschwerniszuschlags ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nur, dass sich im Zusammenhang mit den massiven Defiziten im Bereich des Gedächtnisses „immer wieder perseverierende Fragestellungen ergeben“ und, dass die Klägerin weder gefährdende Situationen einschätzen, noch adäquat Hilfe herbeiholen könnte, sowie, dass „sie eingesperrt werden müsste, um nicht der Gefahr eines Verirrens bei Verlassen der Einrichtung ausgesetzt zu sein“. Fest steht aber auch, dass, weil die Klägerin in einer betreuenden und strukturierten Umgebung lebt, die „demenzbedingten Defizite“ nicht wesentlich zum Tragen kommen, sowie, dass die Klägerin Defizite mit ihrem freundlichen Verhalten kaschiert. Mit diesen rudimentären Feststellungen ist die Zuerkennung des Erschwerniszuschlags nicht zu rechtfertigen.
Für die Berücksichtigung dieses zusätzlichen pauschalen Erschwerniszuschlags für pflegeerschwerende Faktoren müssen nach § 4 Abs 5 und 6 BPGG folgende Voraussetzungen vorliegen:
● Vollendung des 15. Lebensjahrs
● eine schwere geistige oder psychische Behinderung (insbesondere eine demenzielle Erkrankung) und
● daraus resultierende pflegeerschwerende Faktoren,
● die sich in Summe als schwere Verhaltensstörung darstellen.
Bei dem Erschwerniszuschlag geht es nicht um eine Graduierung der Schwere der Behinderung im Sinn einer diagnosebezogenen Betrachtungsweise, sondern um die Berücksichtigung des Mehraufwands der aus dieser Behinderung erfließenden pflegeerschwerenden Faktoren. Wesentlich für die Berücksichtigung des Erschwerniszuschlags sind daher die tatsächlichen Auswirkungen der pflegeerschwerenden Faktoren in der Pflege ( Greifeneder/Liebhart , Pflegegeld 5Rz 5.332). Gemäß § 4 Abs 6 BPGG müssen sich die aus einer derartigen Erkrankung (Demenz) resultierenden Defizite in Summe – bezogen auf den Pflegealltag – im Sinne einer schweren Verhaltensstörung äußern ( Greifeneder/Liebhart aaO Rz 5.338).
Nach § 4 Abs 6 BPGG liegen pflegeerschwerende Faktoren vor, wenn Defizite im Bereich
● der Orientierung
● des Antriebs,
● des Denkens,
● der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen,
● der sozialen Funktion und/oder
● der emotionalen Kontrolle
sich in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.
Störung der Orientierung bedeutet, dass ein Zurechtfinden in zeitlicher, räumlicher und/oder situativer Dimension nicht mehr gegeben ist. Hierzu zählen insbesondere bei Personen mit einer demenziellen Erkrankung häufig auftretende massive Fluchttendenzen, aber auch Fälle einer Tag-/Nachtumkehr sowie einer ausgeprägten Orientierungsstörung selbst im eigenen Lebensbereich zu Hause oder im Pflegeheim. Störungen des Antriebs bedeuten, dass die Aktivität verändert ist. Es kommt entweder zu Überreaktionen bis hin zu Aggressivität oder zu fehlender Reaktion bis hin zum vollkommenen Rückzug. Störungen des Denkens bedeuten, dass Gedächtnisleistung, Konzentration und Auffassungsfähigkeit eingeschränkt sind und daher logische Abfolgen nicht entwickelt und erfasst werden können. Störungen der emotionalen Kontrolle bedeuten, dass die Reaktion auf Situationen, Herausforderungen, Belastungen, äußere Eindrücke nicht angemessen ist. Störung der sozialen Funktion bedeutet, dass die zwischenmenschlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis, Arbeitswelt) beeinträchtigt sind. Diese Bereiche steuern in Summe das Verhalten. Schwere Störungen im Verhalten führen häufig zu als bedrohlich wahrgenommenen Reaktionen der pflegebedürftigen Person im Alltag und massiven Belastungen sozialer Gefüge. Sie erschweren den Pflegealltag, ungeachtet des tatsächlich ermittelten Pflegebedarfs für Betreuung und Hilfe. Die den Erschwerniszuschlag rechtfertigende Erschwernis der Pflege liegt darin, dass die Gesamtsituation generell ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit sowie ein besonderes Maß an Geduld und Einfühlungsvermögen erfordert ( Greifeneder/Liebhart aaO Rz 5.340).
Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen sind daher neben der Erhebung und Schilderung der pflegeerschwerenden Defizite vor allem die daraus im gesamten Pflegealltag sich ergebenden konkreten tatsächlichen Auswirkungen, Verhaltensauffälligkeiten, Belastungen etc zu benennen und möglichst anhand von Beispielen darzustellen (vgl Greifeneder/Liebhart aaO Rz 5.343).
Nach alldem zeigt sich, dass die kursorischen Feststellungen nicht ausreichen, um beurteilen zu können, ob die Klägerin Anspruch auf den pauschalen Erschwerniszuschlag hat oder nicht.
Nach § 39 Abs 2 Z 1 ASGG hat der Vorsitzende die nicht qualifiziert vertretene Partei über Vorbringen und Beweisanbote zu belehren, wie sie bei solchen Arbeits- und Sozialrechtssachen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw Rechtsverteidigung typisch sind, etwa aufgrund von rechtsbegründenden und rechtsaufhebenden Bestimmungen in Gesetzen und Kollektivverträgen (demnach auch „materiell“). Weiters hat er die Partei zu den sich daraus anbietenden, für sie günstigen Prozesshandlungen anzuleiten ( Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm 3§ 39 ASGG Rz 4). Weiters normiert § 87 Abs 1 ASGG aus Rechtsfürsorgemotiven die Amtswegigkeit der Beweisaufnahme. Dieser Grundsatz bedeutet, dass das Gericht erster Instanz die Aufnahme aller notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen anzuordnen hat und sich nicht auf die beantragten Beweise beschränken darf. Hintergrund ist, dass jeder Versicherte das Recht hat, dass das für die Entscheidung notwendige Tatsachenmaterial von Amts wegen vollständig und richtig erhoben wird. Der Versicherte muss insbesondere nicht alle einzelnen Leiden behaupten ( NeumayraaO § 87 ASGG Rz 2).
Vor diesem Hintergrund ist die Sozialrechtssache bezüglich der Frage, ob die Klägerin Anspruch auf ein höheres Pflegegeld als das der Stufe 4 hat, noch nicht entscheidungsreif.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht nach Erörterung mit der nicht qualifiziert vertretenen Klägerin und zweckmäßigerweise nach Einholung eines ergänzenden psychiatrischen Gutachtens sowie eines zusammenfassenden Gutachtens verlässliche und aussagekräftige Feststellungen dazu zu treffen haben, ob und gegebenenfalls welche pflegeerschwerenden Faktoren bei der Klägerin vorliegen und ob sich diese in Summe als schwere Verhaltensstörung darstellen. Aus dem bisher festgestellten Sachverhalt ergibt sich schon nicht, ob die Klägerin tatsächlich und gegebenenfalls wie oft, die Einrichtung verlässt, sodass allein aus der pauschalen Feststellung die Berechtigung des Erschwerniszuschlags nicht abgeleitet werden kann.
Sollte sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen, dass der Klägerin ein Erschwerniszuschlag zusteht oder sich ergeben, dass unter Berücksichtigung des Hilfsbedarfs für die Einnahme von Mahlzeiten ein höherer durchschnittlicher monatlicher Pflegebedarf als 180 Stunden vorliegt, wäre zu klären, ob darüber hinaus ein Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 oder 6 besteht.
Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, dass der durchschnittliche monatliche Pflegebedarf der Klägerin mehr als 180 Stunden beträgt, wird das Erstgericht auch zu klären haben, was mit der Feststellung: „Ferner ist bei der Klägerin die ständige Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich“ gemeint ist, um beurteilen zu können, ob – wenn überhaupt – das Erfordernis einer dauernden Bereitschaft (Stufe 5) oder das Erfordernis einer dauernden Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tags und der Nacht, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist (Stufe 6) vorliegt. Gegebenenfalls werden konkrete Feststellungen dazu zu treffen sein, worin die Eigen- bzw die Fremdgefährdung liegen soll.
Zusammengefasst ist die Berufung im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags bezüglich der Zuerkennung eines über das von der Beklagten zugestandene Pflegegeld der Stufe 4 hinausgehenden Pflegegelds berechtigt. Da die Beklagte in ihrem Berufungsantrag die Gewährung des Pflegegelds der Stufe 4 ab 1 November 2024 beantragt, war mit Teilurteil vorzugehen.
Eine Kostenentscheidung entfällt mangels Kostenverzeichnung.
Gründe für die Zulassung der ordentlichen Revision gegen das Teilurteil liegen nicht vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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