Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende, den Richter Mag. Schweiger und die Richterin Dr in . Meier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Zaponig (AG) und Zimmermann (AN) als weitere Senatsmitglieder in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. B*, Rechtsreferent der Kammer für Arbeiter und Angestellte Steiermark, **, gegen die beklagte Partei C* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Gerhard Petrowitsch, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen EUR 19.746,26 brutto/netto samt Anhang, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 1.081,19) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom [richtig:] 31.01.2025, **-36, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der Klagsvertretung, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, den pauschalen Aufwandersatz für das Berufungsverfahren von EUR 680,00 binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nichtnach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Entscheidungsgründe:
Auf das gegenständliche Arbeitsverhältnis ist der Kollektivvertrag für Arbeiter in Bauindustrie und Baugewerbe in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Der Kläger war von der Beklagten im Zeitraum von 01.08.2022 bis 09.12.2022 und anschließend von 16.01.2023 bis 27.07.2023 bei der ÖGK zur Beschäftigung angemeldet. Innerhalb des gegenständlichen Zeitraums befand sich der Kläger vom 23.02.2023 bis einschließlich 28.02.2023 im ordnungsgemäß gemeldeten und von der ÖGK anerkannten Krankenstand. Der anzuwendende Kollektivvertrag idF vom 01.05.2022 sieht einen Stundenlohn von EUR 16,02 brutto vor, ab 01.05.2023 (Kollektivvertrag idF vom 01.05.2023) EUR 17,54 brutto.
Der Kläger war in den zwei Beschäftigungszeiträumen von insgesamt rund 11 Monaten Beschäftigung bei der Beklagten überwiegend auf verschiedenen Baustellen bzw außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes, für den er aufgenommen wurde, tätig. Je nach Bedarf führte der Kläger unter anderem Erdarbeiten, Schalungsarbeiten, Betonierungsarbeiten, Ausgrabungen sowie Fassadenarbeiten auf den Baustellen durch. Insgesamt nahm der Kläger diese bau- und montagetypischen Tätigkeiten im Vergleich zu seiner ursprünglich vorgesehenen Beschäftigung als Mechaniker überwiegend wahr.
Der Kläger arbeitete in der Regel von Montag bis Freitag von 7:00 bis 17:00 Uhr. Wenn der Kläger an einzelnen Tagen weniger arbeitete, wurde dies von ihm entsprechend in den Arbeitsaufzeichnungen festgehalten. Darüber hinaus arbeitete der Kläger auch zwei bis drei Mal pro Monat samstags und auch an Feiertagen (18.05.2023, 29.05.2023 und 08.06.2023). Samstags war der Kläger insbesondere auf der Baustelle in ** tätig, wo er mit dem Bau eines Pools beschäftigt war. Insgesamt leistete der Kläger im Februar 2022 57,60 Mehr- bzw Überstunden, im März 2023 69,60 Mehr- bzw Überstunden, im April 2023 59,80 Mehr- bzw Überstunden, im Mai 2023 76,80 Mehr- bzw Überstunden, im Juni 2023 56 Mehr- bzw Überstunden und im Juli 2023 57 Mehr- bzw Überstunden, wobei die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit von 39 Stunden im Durchschnitt immer überschritten wurde. Von diesen Mehr- bzw Überstunden wurden im Februar 2022 lediglich 4, im März 2023 7, im April 2023 1, im Mai 2023 2, im Juni 2023 1,5 und im Juli 2023 7 teilweise bezahlt.
Der Kläger hatte per 10.08.2023 Anspruch auf 12 Urlaubstage. Insgesamt konsumierte der Kläger somit Urlaub im Ausmaß von 12 Werktagen von 28.07.2023 bis 15.08.2023, den er zuvor im Beisein von D* C* eingetragen hat.
Am 16.08.2023 fuhr der Kläger mit seinem Privatauto zur Arbeit. D* C* stand vor dem Cafe bei der Beklagten und teilte ihm gleich mit, dass er ihn nicht mehr brauche und ihn abgemeldet habe. E* C*, die bei der Beklagten als bautechnische Assistenz, im Büro, im Baumarkt und im Café tätig ist, schrieb dem Kläger am 16.08.2023, 16.47 Uhr, über Anweisung ihres Vaters, D* C*, eine Instagram Nachricht, wonach der Kläger am 28.7. nicht zur Arbeit erschienen und nicht erreichbar gewesen sei und durch sein unentschuldigtes Fernbleiben am 28.7. abgemeldet worden sei. Etwa zehn Tage später kam der Kläger nochmals in den Betrieb, um seine Gehaltszettel abzuholen.
Im Verfahren begehrt der Kläger von der Beklagten insgesamt die Zahlung von EUR 19.746,26 bt/nt samt Anhang. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Kündigungsentschädigung inklusive Sonderzahlungsanteil für den Zeitraum von 16.08.2023 bis 26.08.2023 wegen termin- und fristwidriger Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens der Beklagten, ausstehendem Lohn für die Monate Februar 2023 bis Juli 2023, ausstehenden Feiertagszuschlägen und Taggeldern sowie Entgelten für in den Monaten Februar 2023 bis Juli 2023 geleistete Mehr- bzw Überstunden und ausstehendem Weihnachtsgeld.
Im Berufungsverfahren strittig sind nur noch restliche Entgelte für geleistete Mehr- bzw Überstunden samt Zuschlag, dazu bringt der Kläger vor:
Gemäß dem anzuwendenden Kollektivvertrag gebühre für Mehr- bzw Überstunden die in der Zeit von 5:00 Uhr bis 20:00 Uhr geleistet würden, ein Zuschlag von 50 %.
Der Überstundengrundlohn belaufe sich gemäß Kollektivvertag in der Fassung vom 01.05.2022 auf EUR 19,22 brutto (EUR 16,02 x 1,2); insgesamt belaufe sich die Überstundenvergütung (Überstundengrundlohn zuzüglich Überstundenzuschlag) auf EUR 28,83 brutto.
Im Februar 2023 habe er insgesamt 57,6 Mehr- bzw Überstunden geleistet, es errechne sich sohin eine Mehrarbeits-/Überstundenvergütung von EUR 1.660,61 brutto (57,6 x EUR 28,83). Abzüglich der bereits laut Lohnabrechnung Februar 2023 bezahlten Überstundenvergütung von insgesamt EUR 96,12 brutto errechne sich ein restlicher Betrag von EUR 1.564,49 brutto.
Im März 2023 habe er 69,60 Mehr- bzw Überstunden geleistet, es errechne sich daher eine Mehrarbeits-/Überstundenvergütung von EUR 2.006,57 brutto (69,60 x EUR 28,83). Abzüglich der laut Lohnabrechnung März 2023 geleisteten EUR 168,61 hafte eine Mehrarbeits-/Überstundenvergütung von EUR 1.838,36 brutto unberichtigt aus.
Im April 2023 habe der Kläger 59,80 Mehr- bzw Überstunden geleistet und errechne sich hierfür eine Mehrarbeits-/Überstundenvergütung von EUR 1.724,03 brutto (59,80 x EUR 28,83). Mit Lohnabrechnung April 2023 sei ein Betrag von EUR 24,03 bezahlt worden, sohin hafte ein Betrag von EUR 1.700,00 brutto unberichtigt aus.
Gemäß Kollektivvertrag in der Fassung vom 01.05.2023 belaufe sich der Überstundengrundlohn auf EUR 21,05 brutto (EUR 17,54 x 1,2); insgesamt belaufe sich die Überstundenvergütung (Überstundengrundlohn zuzüglich Überstundenzuschlag) auf EUR 31,58 brutto (EUR 21,05 x 1,5).
Im Mai 2023 habe der Kläger 76,8 Mehr-/Überstunden geleistet, es errechne sich eine Mehrarbeits-/Überstundenvergütung von EUR 2.425,34 brutto (76,8 x EUR 31,58). Abzüglich des laut Lohnabrechnung Mai 2023 bereits bezahlten Betrages von EUR 52,62 brutto hafte eine Mehrarbeits-/Überstundenvergütung von EUR 2.372,72 brutto unberichtigt aus.
Im Juni 2023 habe der Kläger 56 Mehr- bzw Überstunden geleistet und errechne sich sohin eine Mehrarbeits-/Überstundenvergütung von EUR 1.768,48 brutto (56 x EUR 31,58). Abzüglich des bereits laut Lohnabrechnung Juni 2023 bezahlten Betrages von EUR 39,47 brutto hafte eine restliche Mehrarbeits-/Überstundenvergütung von EUR 1.729,01 brutto unberichtigt aus.
Des Weiteren habe der Kläger im Juli 2023 57 Mehr- bzw Überstunden geleistet, hierfür errechne sich eine Mehrarbeits-/Überstundenvergütung von EUR 1.800,06 brutto (57 x EUR 31,58). Abzüglich des bereits laut Lohnabrechnung Juli 2023 bezahlten Betrages von EUR 184,17 brutto hafte eine restliche Mehrarbeits-/Überstundenvergütung von EUR 1.615,89 brutto unberichtigt aus.
Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren dem Grunde (und anfänglich auch der Höhe) nach. Sie wendet allem voran ein, das Dienstverhältnis sei durch fristlose Entlassung infolge Dienstverweigerung durch den Kläger ordnungsgemäß aufgelöst worden. Zum – hier alleine noch strittigen – Entgelt für Mehr- bzw Überstunden bringt die Beklagte vor, dass der Kläger keine Mehr- und Überstunden geleistet habe, sodass ihm hiefür auch keine Zuschläge gebührten. In der mündlichen Streitverhandlung vom 03.05.2024 erklärt die Beklagte, dass die Beträge der Höhe nach außer Streit gestellt werden (ON 16, PS 3).
Das Erstgericht weist das Begehren auf Zahlung restlichen Lohns für die Monate März, Mai und Juli 2023 in Höhe von gesamt EUR 905,30 bt/nt ab und spricht dem Kläger den übrigen begehrten Klagsbetrag in Höhe von EUR 18.840,96 bt/nt samt Zinsen zu, wobei es vom eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt ausgeht; auf die übrigen getroffenen Feststellungen wird verwiesen. In rechtlicher Hinsicht gelangt es zum Ergebnis, der Kläger habe keinen Entlassungsgrund gesetzt, sodass er seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, behalte (hier bis 26.08.2023). Selbst wenn der Kläger einen Entlassungsgrund gesetzt hätte, wäre der Ausspruch der Entlassung im Übrigen verspätet erfolgt. Nach dem maßgeblichen Kollektivvertrag für Arbeiter des Baugewerbes und der Bauindustrie habe der Kläger Anspruch auf das begehrte Taggeld, das Entgelt für die festgestellten geleisteten Mehr- bzw Überstunden und Feiertagsarbeit. Insgesamt errechne sich ein zustehender Betrag von EUR 18.840,96 bt/nt. Der Höhe nach seien diese Beträge von der Beklagten außer Streit gestellt worden. Das Mehrbegehren sei abzuweisen, weil der Grundlohn für die Monate März, Mai und Juli 2023 korrekt abgerechnet und ausbezahlt worden sei.
Gegen einen Klagszuspruch im Umfang von EUR 1.081,19 brutto richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Klagebegehren im angefochtenen Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
Im Berufungsverfahren strittig ist (nur noch) die Höhe der Entlohnung für die geleisteten Überstunden.
Die Beklagte vertritt in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, dass die Nachzahlung für die vom Kläger geleisteten Überstunden falsch berechnet worden sei und stellt der Aufschlüsselung des Klagebegehrens eine eigene Berechnung entgegen, aus der sich eine Differenz zum zugesprochenen Betrag für Mehr- bzw Überstunden in Höhe von EUR 1.081,19 ergibt. Sie behauptet nunmehr, die vom Kläger vorgenommene Berechnung sei verfehlt, nach § 4 des maßgeblichen Kollektivvertrags per Stand 01.05.2023 sei ein Stundenlohn von EUR 17,54 heranzuziehen und um 20 % zu erhöhen. Vom erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohn von EUR 21,05 seien 50 % als Überstundenzuschlag zu berechnen, also EUR 10,53, sodass das Überstundenentgelt für 50 %ige Überstunden EUR 28,07 betrage. Derart errechne sich eine Nachzahlung an den Kläger in Höhe von insgesamt EUR 9.739,28, die die Beklagte in ihrer Berufung auf Seite 3 betreffend die einzelnen klagsgegenständlichen Monate aufschlüsselt. Aufgrund „irriger Rechtsanwendung des Kollektivvertrags“ sei ein Betrag von EUR 1.081,90 brutto zu Unrecht zugesprochen worden.
Im vorliegenden Fall stand zunächst (neben den übrigen strittigen Themen, wie des Vorliegens eines Entlassungsgrunds) die Beantwortung der Frage im Vordergrund, ob der Kläger die behaupteten Überstunden erbracht hat, was die Beklagte bestritten hat. Zur Höhe erklärte die Beklagte aber ausdrücklich, die vom Kläger berechneten Beträge der Höhe nach außer Streit zu stellen. Damit in Einklang stehend erstattete die Beklagte im gesamten Verfahren kein substanziiertes Bestreitungsvorbringen betreffend die Höhe der geltend gemachten Ansprüche oder deren Berechnung nach dem Kollektivvertrag.
Eine Außerstreitstellung des Anspruchs der Höhe nach kann nun Verschiedenes bedeuten. Werden damit bestimmte Tatsachenbehauptungen des Klägers als richtig zugegeben, dann liegt ein prozessuales Geständnis im Sinne des § 266 ZPO vor. In einem solchen Fall entfällt die Beweisbedürftigkeit der zugestandenen Tatsache. Im vorliegenden Fall kann der Außerstreitstellung der Beträge der Höhe nach durch die Beklagte nicht die Bedeutung eines Tatsachengeständnisses nach § 266 ZPO zuerkannt werden, weil die Höhe des für geleistete Überstunden zustehenden Entgelts ausgehend von Tatsachen (hier die Feststellung des Ausmaßes von geleisteten Überstunden) aufgrund der sich aus dem Kollektivvertrag ergebenden Berechnungsvorschriften, also auf Basis rechtlicher Normen, ermittelt wird. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, nicht Tatfrage, die daher nicht Gegenstand eines Tatsachengeständnisses ist. Auch ein Anerkenntnis im Sinne des § 395 ZPO kann in der Außerstreitstellung zur Höhe nicht erblickt werden, weil die Beklagte nach wie vor den Grund des Anspruchs bestritten hat.
Trotzdem ist die Erklärung der Beklagten im Prozess, die Höhe der geltend gemachten Forderung nicht zu bestreiten, nicht bedeutungslos, weil vom prozessualen Anerkenntnis die privatrechtliche Anerkennung zu unterscheiden ist und letztere gemäß dem das Zivilrecht beherrschenden Grundsatz der Vertragsfreiheit auch unter einer Bedingung möglich ist (4 Ob 535/70 SZ 43/90 = EvBl 1970/345). Dass das Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung die Höhe des für die geleisteten Überstunden zustehenden Entgelts dem in diesem Punkt außer Streit gestellten Klagebegehren entnommen hat, ist im vorliegenden Fall daher nicht zu beanstanden, weil durch die vorgenommene „Außerstreitstellung der Höhe nach“ eine privatrechtliche Anerkennung, bedingt durch die gerichtliche Feststellung des Zustandekommens des Anspruchs dem Grunde nach erfolgte: Die Beklagte bestritt auf Tatsachenebene, dass der Kläger die behaupteten Überstunden erbracht hat. Für den Fall, dass sich insoweit aber ergibt, dass der Kläger die behaupteten Überstunden tatsächlich geleistet hat, hat die Beklagte mit ihrer Außerstreitstellung im Prozess dem Kläger gegenüber erklärt, die Beträge der Höhe nach zu schulden. Darin liegt die privatrechtliche Anerkennung der Forderung, bedingt durch die gerichtliche Feststellung der Leistungserbringung durch den Kläger dem Grunde nach. Eine solche im Prozess getroffene privatrechtliche Vereinbarung ist vom Gericht zu beachten und hindert dieses, die Höhe des Anspruchs selbständig zu prüfen (4 Ob 535/70 SZ 43/90 = EvBl 1970/345; RS0032840; Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 266 ZPO E 80).
Da das Erstgericht den insoweit geltend gemachten Klagsbetrag somit ohne Rechtsirrtum ohne nähere Prüfung der Höhe zugesprochen hat, war der Berufung keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG, § 58a ASGG, § 1 Abs 1 und 2 Aufwandersatzgesetz iVm § 1 Z 2 Aufwandersatzverordnung.
Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, weil eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen war.
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