JudikaturOLG Graz

10Bs250/25b – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
Strafrecht
18. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Wieland und Mag a . Haas in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde der Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 1. September 2025, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Text

begründung:

Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Jakomini die über ihn im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Leoben wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie weitere sechs Monate Freiheitsstrafe wegen der Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB aus dem unter einem erfolgen Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Verfahren AZ ** desselben Gerichts, sohin Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer (§ 46 Abs 5 StGB) von 24 Monaten.

Das errechnete Strafende fällt auf den 29. April 2026. Zwei Drittel der Strafe waren am 29. August 2025 vollzogen (ON 3, 2).

Zuletzt lehnte das Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht mit Beschluss vom 4. Juni 2025, AZ **, die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag ab.

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 8) wies das Vollzugsgericht konform den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und des Leiters der Justizanstalt (ON 6.1, 2) den Antrag (ON 2) des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln der Strafe abermals aus spezialpräventiven Gründen ab.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen (ON 9), zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft Graz inhaltlich nicht äußerte.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Sach- und Rechtslage zutreffend dargelegt (ON 8, 1 ff), sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird.

Das Beschwerdegericht teilt auch die zutreffende Argumentation des Erstgerichts zum negativen spezialpräventiven Prognosekalkül.

Der Beschwerdeführer weist – außer den in Vollzug stehenden Strafen – zwei weitere Vor-Verurteilungen (ebenfalls) wegen Aggressionsdelinquenz auf und wird zum zweiten Mal in Strafhaft angehalten. Die dem Verfahren AZ ** des Landesgerichts Leoben zu Grunde liegende schwere Körperverletzung datiert zwar vom 13. Juni 2022 und liegt somit zeitlich vor seinem erstem Strafvollzug (betreffend die AZ ** des Bezirksgerichts Bruck an der Mur und AZ ** des Landesgerichts Leoben; Pkt. 3. und 1. der Strafregisterauskunft ON 5). Allerdings erfolgte die Tatbegehung sehr rasch, nämlich nur knapp drei Monate nach der vorgenannten Verurteilung durch das Bezirksgericht Bruck an der Mur vom 24. März 2022 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten in Verbindung mit dem Widerruf einer bedingten Strafnachsicht in Ansehung einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe (AZ ** des Landesgerichts Leoben, Pkt. 1 der Strafregisterauskunft) sowie trotz angeordneter Bewährungshilfe innerhalb offener (bereits auf fünf Jahre verlängerter) Probezeit zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten (AZ ** des Landesgerichts Leoben; Pkt. 2 der Strafregisterauskunft). Die darin zum Ausdruck kommende Sanktionsresistenz und mangelnde Normentreue manifestiert sich auch im Vollzugsverhalten des Strafgefangenen, das beginnend mit Mai 2024 durch sieben Ordnungsstrafen in drei Justizanstalten (darunter am 21. Mai 2024 wegen Raufhandels, am 24. November 2024 und 19. Mai 2025 jeweils wegen auf Suchtgift [THC und MOP/MOR] positiv getesteten Harns und am 10. Juli 2025 wegen eines Alkoholwerts von 1,42 Promille; s. ON 6.2, 4 f) massiv getrübt ist. Dieses Verhalten konterkariert nicht nur das Läuterung behauptende Beschwerdevorbringen, sondern zeigt insbesondere, dass sich der Beschwerdeführer vom – auch von ihm selbst als Wurzel seiner bisherigen (Aggressions-)Delinquenz erkannten (ON 9, 3 f) – schädlichen Gebrauch von Alkohol und Suchtmitteln bislang nicht hinreichend distanzieren konnte.

Angesichts der einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers, seiner unbehandelten Neigung zum (insbesondere) Alkoholmissbrauch und des dokumentierten Bewährungsversagens können die dargestellten Negativfaktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB derzeit noch nicht ausgeglichen werden.

Die vom Beschwerdeführer absolvierte (grundsätzlich als positiv zu bewertende) berufliche Qualifizierung (durch eine Schulung zur spezialisierten Hilfskraft Holz) und eine angebliche (wenngleich nicht bescheinigte) Arbeitsmöglichkeit (ON 9, 5 ff) nach Entlassung aus der Haft ändern an dieser Prognose ebenso wenig wie die in der Beschwerde geäußerte Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe und das Bekunden, nunmehr „(s)ein Leben auf die Reihe … bekommen“ zu wollen.

Es wird am Strafgefangenen liegen, durch ein ab sofort tadelloses Vollzugsverhalten und eine freiwillige Behandlung seines schädlichen Gebrauchs berauschender Mittel (§ 51 Abs 3 StGB) die Chance für eine eventuelle bedingte Entlassung zu einem späteren Zeitpunkt zu wahren.

Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.