JudikaturOLG Graz

9Bs217/25t – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
15. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 2. September 2025, GZ **-7, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

Text

begründung:

Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Klagenfurt die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Juli 2024, AZ **, wegen schwerer Nötigung nach §§ 105, 106 Abs 1 Z 1 StGB verhängte zweijährige Freiheitsstrafe mit dem Strafende 17. Juli 2026. Die Hälfte der Strafzeit ist seit 20. Juli 2025 vollzogen; zwei Drittel werden am 20. November 2025 verbüßt sein.

Anlässlich der amtswegigen Überprüfung gemäß § 152 Abs 1 Z 2 StVG lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag nach Durchführung einer Anhörung am 2. September 2025 (ON 6) in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft (ON 1.3) und des Anstaltsleiters (ON 2.1) aus spezialpräventiven Gründen ab.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen, der die Rechtsmittelanmeldung nach der mündlichen Verkündung des Beschlusses zu Protokoll gegeben (ON 6 S 2) und auf die schriftliche Ausführung der Beschwerde ausdrücklich verzichtet hat (ON 9.1).

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Bei Entscheidungen über die bedingte Entlassung ist auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann (§ 46 Abs 4 StGB).

Unter Anlegung dieser gesetzlichen Maßstäbe ist die erstgerichtliche Prognose, dass eine bedingte Entlassung – sei sie auch mit begleitenden Maßnahmen verbunden – den Strafgefangenen in Zukunft weniger wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten würde als die weitere Strafverbüßung, nicht zu beanstanden. Der Strafgefangene weist neben der Anlassverurteilung sieben weitere Verurteilungen wegen verschiedenster Delikte auf. Er wurde in Vergangenheit zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen, die in der Folge jeweils widerrufen wurden (Pkt 1 und 2 der Strafregisterauskunft ON 2.3), sowie zu unbedingten Freiheitsstrafen (Pkt 3 bis 7 der ON 2.3) verurteilt, befand sich wiederholt in Haft und wurde am 1. Februar 2020 auch schon einmal unter Anordnung von Bewährungshilfe aus dem Vollzug von Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 25 Monaten bedingt entlassen (zu AZ ** des Landesgerichts St. Pölten – ON 5), wobei er nur kurze Zeit nach seiner bedingten Entlassung neuerlich delinquierte und die bedingte Entlassung in der Folge widerrufen wurde. Die Anlasstat beging er am 27. Mai 2024 nur knapp acht Monate nach seiner letzten Haftentlassung am 3. Oktober 2023. Dieses massiv belastete Vorleben lässt auf eine ausgeprägte Sanktionsresistenz und eine erhöhte Rückfallsgefahr schließen. Dass sich die Verhältnisse des Strafgefangenen seit der letzten Tatbegehung maßgeblich zum Positiven verändert hätten, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag wurde vom Erstgericht daher zutreffend abgelehnt.