10Bs236/25v – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Wieland und Mag a . Haas in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 2. September 2025, GZ **-9, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Text
begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Jakomini zwei Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer (§ 46 Abs 5 StGB) von 20 Monaten aus den Verfahren je des Landesgerichts für Strafsachen Graz AZ ** (wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall StGB) und AZ ** (wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB).
Das errechnete Strafende fällt auf den 7. September 2026. Die Hälfte der Strafzeit wird (nach Stichtagsverschiebung nunmehr) am 7. November 2025 erreicht sein (ON 2.2, 1 f).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 9) lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung zum Hälfte-Stichtag aus spezial- und generalpräventiven Gründen ab.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Strafgefangenen (Übersetzung in ON 12.1), die keinen Erfolg hat.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss sowohl die Sachlage aktenkonform festgestellt als auch die anzuwenden gesetzlichen Bestimmungen zutreffend dargelegt (ON 9, 2 ff), sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird.
Fallbezogen liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zum Hälfte-Stichtag schon zufolge negativen spezialpräventiven Kalküls nicht vor.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich (außer den in Vollzug stehenden Verurteilungen) eine und in Ungarn drei Vorstrafen (aus den Jahren 2012, 2017 und 2019) wegen Diebstahlsdelinquenz auf, wobei er die dort verhängten (jeweils mehrmonatigen) Freiheitsstrafen jeweils auch verbüßte. Zuletzt wurde an ihm bis 2. November 2023 eine 60-tägige Freiheitsstrafe wegen unerlaubter Beseitigung von Abfällen einschließlich gefährlicher Abfälle vollzogen (s. ECRIS-Auskunft ON 3, 7). Die im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz abgeurteilten schweren Diebstähle beging er in äußerst raschem Rückfall am 10. und 12. Jänner 2024 (s. Ordner „Sonstige Beilagen“).
Begründete Aussichten auf ein redliches Fortkommen des Beschwerdeführers in Freiheit bestehen mangels tragfähiger Anhaltspunkte für die Möglichkeit der Erzielung eines seinen Unterhalt deckenden legalen Einkommens (weiterhin) nicht.
Angesichts der einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers und des ungesicherten wirtschaftlichen Empfangsraums können die dargestellten Negativfaktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht ausgeglichen werden.
Sein ordnungsgemäßes Vollzugsverhalten und die beabsichtigte Rückkehr in den bisherigen (zur Tatbegehung führenden) sozialen Empfangsraum (ON 6) ändern an dieser Prognose ebenso wenig wie die von ihm in der Beschwerde beschriebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Haft und die Unterstützungsbedürftigkeit seiner Familie.
Einer bedingten Entlassung zum frühest möglichen Zeitpunkt stehen somit bereits spezialpräventive Erwägungen entgegen. Ein Eingehen auf generalpräventive Aspekte erübrigt sich daher.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.