Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag. Koller (Vorsitz), Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Ohrnhofer in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Beschwerde der A* B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29. August 2025, AZ ** (GZ C*-37 der Staatsanwaltschaft Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* B* mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. Juli 2025 (ON 11) verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO fortgesetzt.
Dieser Beschluss ist längstens bis zum 10. November 2025 wirksam.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht einer der in § 175 Abs 3, 4 oder 5 StPO erwähnten Fälle eintritt.
begründung:
Zum Gegenstand des von der Staatsanwaltschaft Graz zu AZ C* geführten Ermittlungsverfahrens wird vorab auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz vom 7. August 2025, AZ 8 Bs 217/25k, verwiesen (ON 29).
Mit dem nunmehr angefochtenen (im Hinblick auf einen Enthaftungsantrag der Beschuldigten ergangenen) Beschluss vom 29. August 2025 wurde die Untersuchungshaft der A* B* aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO fortgesetzt (ON 37; zur vorangegangenen Fortsetzung der Untersuchungshaft siehe ON 32).
Gegen den Fortsetzungsbeschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Beschuldigten, in der – ohne den angenommenen dringenden Tatverdacht in Abrede zu stellen – die Aufhebung der Untersuchungshaft, allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel, in eventu die Fortsetzung als elektronisch überwachter Hausarrest beantragt wird (ON 39).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Nach dem Akteninhalt besteht der dringende Verdacht im Sinn des § 173 Abs 1 StPO, die zwei einschlägige Vorverurteilungen (ON 2.4) aufweisende A* B* habe in ** und anderen Orten in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von auch schweren (durch die Verwendung falscher Daten qualifizierten) Betrugshandlungen eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei sie mehr als zwei solcher Taten begangen hat (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB), und mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich teils durch die wahrheitswidrige Vorgabe, berechtigt zu sein, im Namen anderer Personen Mobilfunkverträge abzuschließen und die neuen Mobiltelefone entgegenzunehmen (Fakten I., III. 1.), teils durch Online-Bestellungen unter Verwendung falscher Daten, indem sie die Bestellungen und Vertragsabschlüsse unter dem Namen anderer Personen tätigte (Fakten II., III. 2. bis 4.), Verantwortliche der D* AG zur Ausfolgung nachangeführter Mobiltelefone im Gesamtwert von (zumindest) EUR 52.711,00 verleitet, wodurch die D* AG im genannten Betrag am Vermögen geschädigt wurde, und zwar
I.
II. indem sie die Handyverträge auf den Namen ihres Sohnes X* B* online abschloss (Z*bestellungen, ON 19.6, ON 19.9), und zwar
III. indem sie die Handyverträge auf den Namen ihres Ehemannes Y* B* abschloss (ON 33), und zwar
Diese Sachverhalte sind rechtlich als das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB zu qualifizieren.
Der dringende Tatverdacht gründet sich auf die umfassende Berichterstattung der Polizeiinspektion BA*, wobei dazu zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung im angefochtenen Beschluss (S. 5 ff) verwiesen wird. In Ansehung jener Fakten, zu denen sich die Beschuldigte nicht geständig verantwortet, ist – wie im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt – in Anbetracht der Angaben der vernommenen Zeugen (unter anderem ihres Ehemannes Y* B* [ON 33.3] und ihres Sohnes X* B* [ON 19.3]), der sichergestellten Unterlagen und der weiteren Beweisergebnisse der Tatverdacht ebenso zur Dringlichkeit verdichtet. Die Verantwortung der Beschuldigten dazu ist hingegen lebensfremd. Beim gegenständlichen objektiven Sachverhalt ist bereits aus diesem bei lebensnaher Betrachtung mit Dringlichkeit nicht nur vom (teils durch Verwendung falscher Daten qualifizierten) Täuschungs-, Schädigungs-und unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz in Höhe der angeführten Schadensbeträge, sondern insbesondere aufgrund der von ihr selbst geschilderten äußerst prekären Finanzlage und ihrer Finanznöte und dem sofortigen Weiterverkauf der herausgelockten Mobiltelefone in einem Shop in ** auch von der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung (auch) von durch die Verwendung falscher Daten qualifizierter (und damit schwerer) Betrugshandlungen über mehrere Monate hinausgehend ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, auszugehen.
Abgesehen von dem oben angeführten haftrelevanten dringenden Verdacht besteht – wie auch im angefochtenen Beschluss angeführt (S. 7 f) – darüber hinausgehend ein ermittlungsgegenständlicher weiterer Verdacht in Ansehung zahlreicher ähnlicher Fakten zum Nachteil der D* AG und derBB* GmbH (**) sowie auch in Richtung eines Sozialbetrugs und eines Kreditbetrugs (ON 34.2).
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO liegt weiterhin vor, weil die konkrete Gefahr besteht, die Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen sie geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit zumindest nicht bloß leichten Folgen begehen, die ebenso wie die ihr angelastete strafbare Handlung gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wobei ihr nunmehr fortgesetzte Tathandlungen zur Last liegen und sie zudem bereits zwei einschlägige Vorverurteilungen wegen Vermögensdelikten aufweist (ON 2.4), darunter eine, in der sie unter Verwendung falscher Urkunden durch Täuschung zahlreiche Mobiltelefongeräte von Telefonbetreibern herauslockte (siehe Urteilsausfertigung ON 6). Die dahingehend konkrete Befürchtung ergibt sich aus den bestimmten Tatsachen, dass der Tatbegehung nach der dringenden Verdachtslage ein planvolles Vorgehen zur Verbesserung ihrer (zugestandenen) prekären Finanzsituation (Schulden, Kreditraten, wobei zwei Kredite offenbar nunmehr fällig gestellt wurden – ON 32, 2) zugrunde lag und sie weder die aus Anlass der einschlägigen Vorveruteilungen verhängte bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe noch die Geldstrafen-/Freiheitsstrafenkombination von den nunmehrigen zahlreichen (gleichgelagerten) Tathandlungen über einen langen Deliktszeitraum während (teils zweier) offener Probezeit/en abhalten ließ. Aufgrund der aus diesem Vorgehen ableitbaren Charaktereigenschaften und Wesenszüge (zu deren Relevanz vgl Kirchbacher/Rami in WK-StPO § 173 Rz 23), insbesondere der völligen Ignoranz des Rechtsguts fremden Vermögens, sind weitere Tathandlungen mit zumindest nicht bloß leichten Folgen konkret zu befürchten. Mit der zum Ausdruck gebrachten Täuschungsneigung zur Erlangung von Geldmitteln ist auch der im eingangs angeführten Beschluss des Oberlandesgerichts bzw. im angefochtenen Beschluss dargestellte Sozialbetrugsverdacht in Einklang stehend. Die eine Tatbegehungsgefahr in Abrede zu stellen versuchenden Beschwerdeausführungen vermögen in keiner Weise zu überzeugen. Soweit argumentiert wird, dass die Beschuldigte aufgrund der bisherigen Meldungen durch die Mobilfunkanbieter und ihrer Kreditverbindlichkeiten in der Kleinkreditevidenz bzw. in den Warnlisten des BC* aufscheine, wird übersehen, dass die Beschuldigte (wohl aufgrund der genannten Umstände) die Täuschungshandlungen bereits in der Vergangenheit unter Verwendung anderer Identitäten bzw unter Vortäuschung von Berechtigungen anderer Personen setzte. Die Behauptung eine Tatbegehungsgefahr sei aufgrund eines Hausverbots in einem D*-Shop (**) ausgeschlossen, übersieht, – abgesehen davon, dass eine Einhaltung des (bloß ein Geschäft betreffenden) Hausverbots nicht gesichert ist – dass es in Österreich eine Vielzahl weiterer Shops von (diversen) Mobilfunkbetreibern gibt und die Beschuldigte zudem einen wesentlichen Teil der Betrugshandlungen von zu Hause aus online gesetzt hat.
Eine Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft ist weder zur Bedeutung der Sache noch zu der im Fall einer verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe (§ 148 zweiter Strafsatz StGB sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor) eingetreten und auch nicht zu befürchten. Die in der Beschwerde relevierte teilgeständige Einlassung der Beschuldigten stellt ebenso wie behauptete gesundheitliche Beeinträchtigungen (siehe dazu allerdings den Sozialbetrugsverdacht im Hinblick auf die bis zur Festnahme ausgeübte geringfügige Beschäftigung als Reinigungskraft und die Angaben ihres Ehemannes in ON 33.3, 4 f) keinen Bezugspunkt für die Verhältnismäßigkeitsprüfung dar.
Dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr ist aufgrund der Intensität und Ausprägung durch gelindere Mittel – wie auch im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt – nicht effizient zu begegnen. In Anbetracht der oben angeführten bisherigen Sanktionsresistenz (Vielzahl von Tatbegehungen über einen langen Deliktszeitraum trotz zwei einschlägiger Vorstrafen teils während zwei offener Probezeiten) und der unverändert vorhandenen äußerst prekären Finanzsituation der Beschuldigten ist der Haftzweck mit gelinderten Mitteln nicht zu erreichen.
Wenn die Zwecke der Untersuchungshaft nicht durch die Anwendung gelinderer Mittel (§ 173 Abs 5 StPO) erreicht werden können, kann der Gefahr weiterer Tatbegehung in aller Regel auch nicht durch den Vollzug der Untersuchungshaft in Form des elektronisch überwachten Hausarrests wirksam begegnet werden (vgl Kirchbacher/Rami in WK-StPO § 173a Rz 3). Dies trifft auf den gegenständlichen Fall zu, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte von zu Hause aus zahlreiche ihrer Tathandlungen online setzte und sich herausgelockte Mobiltelefone an diese Adresse zustellen ließ. Der Antrag der Beschuldigten auf Fortsetzung der Untersuchungshaft als elektronisch überwachter Hausarrest wurde daher im angefochtenen Beschluss zutreffend abgewiesen.
Die Haftfrist gründet sich auf § 175 Abs 2 Z 3 iVm § 84 Abs 1 Z 5 StPO.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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