Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag. Koller (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Ohrnhofer in der Strafsache gegen A* B*wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall und Abs 2, 148 erster Fall StGB über die Beschwerde der A* B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28. Juli 2025, AZ ** (GZ C*-18 der Staatsanwaltschaft Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* B* mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. Juli 2025 (ON 11) verhängte Untersuchungshaft wird auf dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO fortgesetzt.
Dieser Beschluss ist längstens bis zum 7. Oktober 2025 wirksam.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht einer der in § 175 Abs 3, 4 oder 5 StPO erwähnten Fälle eintritt.
begründung:
Im von der Staatsanwaltschaft Graz zu AZ C* wegen qualifizierter Betrugsdelinquenz geführten Ermittlungsverfahren verhängte der Richter des Landesgerichts für Strafsachen Graz über Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 12. Juli 2025 die Untersuchungshaft über A* B* wegen des dringenden Verdachts des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall und Abs 2, 148 erster Fall StGB aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO (ON 11). Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 28. Juli 2025 wurde die Untersuchungshaft aus den genannten Gründen erstmals fortgesetzt (ON 18).
Gegen diesen Fortsetzungsbeschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Beschuldigten, in der sowohl das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts, das Vorliegen eines Haftgrundes als auch die Verhältnismäßigkeit in Abrede gestellt werden (ON 21).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Nach dem Akteninhalt besteht der dringende Verdacht im Sinn des § 173 Abs 1 StPO, die zwei einschlägige Vorverurteilungen aufweisende A* B* habe in ** in der Absicht sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei sie mehr als zwei solcher Taten begangen hat (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB), und mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe, berechtigt zu sein, im Namen anderer Personen Mobilfunkverträge abzuschließen und die neuen Mobiltelefone entgegenzunehmen, Verantwortliche der D* AG zur Ausfolgung nachangeführter Mobiltelefone im Gesamtwert von EUR 12.801,00 verleitet, wodurch die D* AG im genannten Betrag am Vermögen geschädigt wurde, und zwar
1. am 11. März 2025 zwei ** im Gesamtwert von EUR 2.898,00, wobei sie den Handyvertrag auf ihre Zwillingsschwester E* abschloss und diesbezüglich eine Anzahlung von EUR 198,00 in bar leistete (ON 2.2);
2. am 17. März 2025
a) ein ** im Wert von EUR 1.449,00, wobei sie den Handyvertrag auf F* abschloss und diesbezüglich eine Anzahlung von EUR 99,00 in bar leistete (ON 4.2);
b) ein ** im Wert von EUR 1.329,00, wobei sie den Handyvertrag auf G* H* abschloss (ON 5.2);
c) ein ** im Wert von EUR 1.329,00, wobei sie den Handyvertrag auf ihre Schwägerin I* B* abschloss (ON 5.2);
3. am 19. März 2025
a) ein ** im Wert von EUR 1.449,00, wobei sie den Handyvertrag auf G* H* abschloss (ON 5.2);
b) ein ** im Wert von EUR 1.449,00, wobei sie den Handyvertrag auf J* H* abschloss (ON 5.2);
4. am 27. März 2025 ein ** im Wert von EUR 1.449,00, wobei sie den Handyvertrag auf K* abschloss (ON 5.2);
5. am 28. März 2025 ein ** im Wert von EUR 1.449,00, wobei sie den Handyvertrag auf L* abschloss (ON 5.2).
Diese Sachverhalte sind rechtlich als das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB zu qualifizieren.
Der dringende Tatverdacht gründet sich auf die Berichterstattung der Polizeiinspektion M*, insbesondere auf die Zeugenaussagen des Mitarbeiters des betreffenden D* Shops (siehe ON 2.9, 2.14, 2 und 4.7), der die (ihm bekannte) Beschuldigte eindeutig identifizierte, die Aussagen der (unbeteiligten) Zeugen (Bekannte und Verwandte der Beschuldigten), auf deren Namen die Mobiltelefonverträge abgeschlossen wurden, die vorgelegten bzw sichergestellten schriftlichen Unterlagen sowie die den hier angenommenen Sachverhalt zugestehenden Erklärungen und Angaben der Beschuldigten (siehe etwa ON 5.9; ON 10; ON 13). Zudem wurden weitgehend die abgeschlossenen Verträge mit einer identen Paraphe unterschrieben und als E-Mail-Adresse ** bzw. ** angeführt. Beim gegenständlichen Sachverhalt ist bei lebensnaher Betrachtung aufgrund des objektiven Sachverhalts und der teils auch zur subjektiven Tatseite geständigen Angaben der Beschuldigten mit Dringlicheit nicht nur vom Täuschungs-, Schädigungs- und unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz in Höhe der angeführten Schadensbeträge, sondern insbesondere aufgrund der von ihr selbst geschilderten äußerst prekäre Finanzlage und ihrer Finanznöte und dem sofortigen Weiterverkauf der herausgelockten Mobiltelefone in einem Shop in **, von der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen zumindest über mehrere Wochen hinausgehend ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, auszugehen.
Anzumerken bleibt, dass der nunmehr in der Beschwerdeausführung unternommene Versuch, das Geständnis zu widerrufen bzw Erklärungsversuche dafür zu finden (wobei – im Widerspruch dazu – im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ausdrücklich wieder auf das von der Beschuldigten bereits abgelegte Geständnis hingewiesen wird), in keiner Weise geeignet ist, dem Tatverdacht die Dringlichkeit zu nehmen. Ein (im angefochtenen Beschluss angenommener) Verdacht auf bei den Betrugshandlungen vorgelegte (falsche) Vollmachten ist trotz der ausdrücklich dahingehenden Zeugenaussagen des D* Shop-Mitarbeiters (siehe ON 2.9, 2.14, 2 und 4.7) derzeit zumindest mit Dringlichkeit nicht anzunehmen, zumal Vollmachten beim Mobiltelefonunternehmen nicht aufliegen (siehe etwa ON 4.10; ON 4.17, 3; ON 12.3, 1; ON 15.2, 4) und auch die Beschuldigte die Verwendung von falschen Vollmachten ausdrücklich in Abrede stellt.
Neben den oben angeführten Fakten besteht – wie auch im angefochtenen Beschluss angeführt (S. 3 f) – darüber hinausgehend ein weitergehender Verdacht gegen die Beschuldigte in Ansehung einer Vielzahl weiterer ähnlicher Fakten mit hohen Schadenssummen (siehe die Zwischenberichte ON 15, 16, 19), wobei seitens der Staatsanwaltschaft die beantragte Fortsetzung der Haft nicht (auch) darauf gestützt wurde.
Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO liegt vor, weil die konkrete Gefahr besteht, die Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen sie geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit zumindest nicht bloß leichten Folgen begehen, die ebenso wie die ihr angelastete strafbare Handlung gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wobei ihr nunmehr fortgesetzte Tathandlungen zur Last liegen und sie zudem bereits zwei einschlägige Vorverurteilungen wegen Vermögensdelikten aufweist, darunter eine, in der sie unter Verwendung falscher Urkunden durch Täuschung zahlreiche Mobiltelefongeräte von Telefonbetreibern herauslockte (siehe die Urteilsausfertigung ON 6). Die dahingehend konkrete Befürchtung ergibt sich aus den bestimmten Tatsachen, dass der Tatbegehung nach der dringenden Verdachtslage ein planvolles Vorgehen zur Verbesserung ihrer (zugestandenen) prekären Finanzsituation (Schulden, Kreditraten) zugrunde lag und sie weder die aus Anlass der einschlägigen Vorveruteilungen verhängte bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe noch die Geldstrafen-/Freiheitsstrafenkombination von den nunmehrigen Tathandlungen während offener Probezeit abhalten ließ. Aufgrund der aus diesem Vorgehen ableitbaren Charaktereigenschaften und Wesenszüge (zu deren Relevanz vgl Kirchbacher/Rami in WK-StPO § 173 Rz 23), insbesondere der völligen Ignoranz des Rechtsguts fremden Vermögens, sind konkret weitere Tathandlungen mit zumindest nicht bloß leichten Folgen zu befürchten. Anzumerken bleibt, dass sich in Ansehung der Angaben der Beschuldigten zu ihren persönlichen Verhältnissen (siehe insbes. ON 10, 1 iVm ON 8.3 sowie die Ausführungen zur Person in ON 11, 3) zudem ein (Sozialbetrugs) Verdacht insofern ergibt, als sie bis zur Festnahme offenbar einerseits eine (Erwerbsunfähigkeit voraussetzende Invaliditäts-)Pension von EUR 750,00 sowie Pflegegeld von EUR 550,00 (die von ihr angegebene Betragshöhe legt [eine mehr als 120 Stunden Pflegebedarf erfordernde] Pflegegeldstufe 3 nahe) bezog, allerdings andererseits gleichzeitig einer – eine Arbeitsfähigkeit voraussetzende – (geringfügige) Beschäftigung als angestellte Reinigungskraft mit einem Verdienst von EUR 550,00 nachging.
Eine Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft ist entgegen den Beschwerdeausführungen weder zur Bedeutung der Sache noch zu der im Fall einer verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe (sowohl § 147 Abs 2 als auch § 148 erster Fall StGB sehen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor) eingetreten und auch nicht zu befürchten.
Dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr ist aufgrund der Intensität und Ausprägung durch gelindere Mittel – wie auch im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt – nicht effizient zu begegnen. In der Beschwerde angesprochene gelindere Mittel eines Gelöbnisses, keinen Versuch zu unternehmen, die Ermittlungen zu erschweren, oder die Weisung, an einem bestimmten Ort zu wohnen bzw sich an einer Polizeidienststelle zu melden, sind in erster Linie zur Hintanhaltung der – hier nicht vorliegenden – Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr geeignet. In Anbetracht der oben angeführten bisherigen Sanktionsresistenz (unter anderem Tatbegehung während offener Probezeit) und der unverändert gegebenen prekären Finanzsituation bei der Beschuldigten ist etwa auch die thematisierte vorläufige Bewährungshilfe nicht ausreichend geeignet, den Haftzweck zu erreichen.
Der Haftfrist gründet sich auf § 175 Abs 2 Z 3 StPO.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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