JudikaturOLG Graz

9Bs203/25h – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
Strafrecht
29. August 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 5. August 2025, GZ **-29.5, in nicht öffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Text

begründung:

A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 15. Jänner 2025, GZ **-10, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 18. Dezember 2024, AZ **, zur Zusatzfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.

Dem Schuldspruch zufolge hat er am 8. September 2024 in ** B* durch die Äußerung „Ich töte dich – ich warte auf dich“ mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Mit Eingabe vom 24. Juli 2025 beantragte der Verurteilte die Gewährung eines Strafaufschubs nach § 39 Abs 1 SMG, um sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs 2 SMG zu unterziehen (ON 29.1).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 29.4) ab, weil die Strafe nicht wegen einer Straftat nach dem SMG oder einer mit der Beschaffung von Suchtmitteln im Zusammenhang stehenden Straftat verhängt worden sei.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten, in der er vorbringt, dass er zum Tatzeitpunkt durch Benzodiazepine, Opiate und Alkohol beeinträchtigt gewesen sei (ON 34).

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Ein Aufschub des Strafvollzugs zur Absolvierung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 39 Abs 1 SMG kommt nur dann in Betracht, wenn die zu vollziehende Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigende Freiheitsstrafe nach dem SMG (außer nach § 28a Abs 2, 4 oder 5 SMG) oder wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, verhängt wurde. Eine bloße Beeinträchtigung durch Suchtmittel im Zeitpunkt der Tatbegehung reicht nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht aus.

Bei der hier abgeurteilten gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB handelte es sich weder um eine Straftat nach dem SMG, noch um eine mit der Beschaffung von Suchtmitteln im Zusammenhang stehende Straftat, sodass dem Verurteilten der begehrte Aufschub nach § 39 Abs 1 SMG nicht offen steht.