JudikaturOLG Graz

8Bs124/25h – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
12. August 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 15. April 2025, AZ **, (ON 9 der Akten ** der Staatsanwaltschaft Klagenfurt) den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung der Beschuldigten A* mit 900 Euro festgesetzt wird.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Text

begründung:

Am 25. April 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt das gegen A* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (Verletzung ihres ehemaligen Lebensgefährten im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung und Entziehung seines Mobiltelefons) geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO ein (ON 5).

Mit Eingabe vom 20. September 2024 beantragte die Beschuldigte die Zuerkennung eines Beitrags von 2.000 Euro zu den Kosten ihrer Verteidigung, die diesen Betrag tatsächlich überstiegen hätten (ON 8).

Mit dem angefochtenen Beschluss wurden der Beschuldigten 607 Euro (darin enthalten 7 Euro Barauslagen) als Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zuerkannt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beschuldigten, die auf den Zuspruch von 2.000 Euro abzielt (ON 10).

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang berechtigt.

Die für die Zuerkennung des Verteidigerkostenbeitrags maßgebliche Bestimmung des § 196a StPO wurde im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt. Auf diese Darstellung wird verwiesen.

Der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) in Höhe von 6.000 Euro (§ 196a Abs 1 StPO) soll grundsätzlich für alle jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind, während für die übrigen Konstellationen eigene Höchstbeträge in den Stufen 2 und 3 definiert werden. Da die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen reicht, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenen Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursacht. Bei einem Verfahren, das in die bezirksanwaltliche Zuständigkeit fällt, wird aufgrund der im Regelfall geringeren Komplexität und kürzeren Verfahrensdauer ein Richtwert von 1.500 Euro angenommen. Erfolgs- und Erschwerniszuschläge bleiben dabei außer Betracht (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 5; Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024, GZ 2024-0.561.623, 6). Diese Beträge stellen die Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags dar.

Bei dem gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Tatvorwurf handelte es sich um einen – auch im Vergleich mit anderen wegen in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts fallender strafbarer Handlungen geführten Verfahren – einfachen Verteidigungsfall. Der Umfang der Ermittlungsakten beschränkte sich bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens auf den Zwischenbericht der Polizei (ON 2), der im Wesentlichen eine Zusammenfassung des Sachverhalts, einen Amtsvermerk, eine Zeugeneinvernahme und zwei Lichtbilder enthält, und den Abschlussbericht (ON 4), in dem auf die schriftliche Verantwortung der Beschuldigten verwiesen wurde.

Die Tätigkeit des Verteidigers umfasste eine Vollmachtsbekanntgabe verbunden mit dem Antrag auf Übermittlung einer Aktenkopie (ON 2.7), eine schriftliche Stellungnahme zum Tatvorwurf (ON 4.5) sowie die Teilnahme an der Beschuldigtenvernehmung in der Dauer von rund 20 Minuten, in der lediglich die persönlichen Daten der Beschuldigten aufgenommen und Belehrungen erteilt wurden, die Beschuldigte aber keine Angaben zur Sache machte (ON 4.4).

Nach Maßgabe des dargestellten Verteidigungsaufwands erweist sich der vom Erstgericht zuerkannte Betrag ungeachtet der bloß geringen Komplexität des Verfahrens als zu gering. In Stattgebung der Beschwerde ist der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung daher auf einen angemessenen Betrag von 900 Euro anzuheben. Barauslagen wurden im Antrag nicht geltend gemacht.