Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag. Koller (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Ohrnhofer in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall, 2, 15 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 12. März 2025, GZ **-25, nach der am 5. August 2025 in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag a . Dexer, des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Taumberger durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach „§§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall, teils 2, teils 15 Abs 1 StGB“ schuldig erkannt und hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 148 StGB in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Gemäß § 20 Abs 3 StGB wurde ein Betrag in Höhe von EUR 62.207,87 für verfallen erklärt.
Nach dem – unangefochten in Rechtskraft erwachsenen – Schuldspruch hat der Angeklagte A* im Zeitraum von 1. Jänner 2021 bis zumindest 1. November 2024 von B* aus mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortliche des AMSC* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch
1. die wahrheitswidrige Vorgabe im Zuge der jeweiligen Antragstellung auf (Weiter-)Gewährung von Notstandshilfe und seiner monatlichen Meldungen über die Höhe seiner Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, zwar einer selbstständigen Tätigkeit nachzugehen, daraus jedoch kein Einkommen (und teilweise sogar Verluste) zu erzielen, obwohl er tatsächlich monatliche Durchschnittseinkünfte aus seiner selbstständigen (gewerberechtlich nicht gemeldeten) Tätigkeit als Mental- und Hypnosecoach von rund EUR 558,29 bezog,
2. die unterlassene Meldung im Zuge der Antragstellung auf (Weiter-)Gewährung von Notstandshilfe seiner monatlichen Bezüge von rund EUR 370,00 vom Sportverein B* zu Handlungen, nämlich der monatlichen Leistung und Auszahlung von Notstandshilfe durch das AMS C* in Gesamthöhe von EUR 65.578,95 verleitet, teils zu verleiteten versucht, wodurch dem AMS C* ein Schaden in Höhe von EUR 62.207,87 resultierend aus den tatsächlichen Auszahlungen der Notstandshilfe entstanden ist und es aufgrund des Bemerkens des Betruges hinsichtlich eines weiteren Betrages von EUR 3.371,08 beim Versuch blieb, wobei er die fortgesetzten Taten in der Absicht ausführte, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges, monatlich EUR 400,00 übersteigendes fortlaufendes Einkommen zu verschaffen.
Zu den Entscheidungsgründen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die US 2 ff verwiesen.
Gegen das Urteil richtet sich die vom Angeklagten ausschließlich gegen den Verfallsausspruch erhobene Berufung (ON 26).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Gemäß § 20 Abs 1 StGB hat das Gericht Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären. Soweit diese nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind, hat das Gericht nach § 20 Abs 3 StGB einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der den nach Abs 1 und Abs 2 erlangten Vermögenswerten entspricht.
Nach dem rechtskräftigen Schuldspruch und den dazu getroffenen Feststellungen, wonach der Angeklagte aufgrund seiner Täuschung über Tatsachen im Tatzeitraum EUR 62.207,87 an Notstandshilfe ausgezahlt erhalten hat, obwohl dieser Anspruch bei wahrheitsgemäßer Bekanntgabe der Einkünfte aus selbständiger Arbeit und von einem Sportverein, zu der er verpflichtet gewesen wäre, nicht bestand (US 4), stellt der für verfallen erklärte Betrag den Wertersatzverfallbetrag nach § 20 Abs 3 StGB dar. Der unangefochte gebliebene Schuldspruch und die dazu getroffenen Feststellungen rechtfertigen den Verfallsausspruch, zumal Gründe für ein Unterbleiben des Verfalls, insbesondere auch nach § 20a Abs 2 Z 2 und 3 sowie Abs 3 StGB, nicht vorliegen (siehe ON 23, S 7; vgl Fuchs/Tipold, WK 2StGB § 20a Rz 17 ff; Leukauf/Steininger/Stricker, StGB 4 § 20a Rz 6 ff). Die Berufung hat daher keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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