JudikaturOLG Graz

10Bs189/25g – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
23. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Tröster (Vorsitz), Mag. Wieland und Dr. Sutter in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 20. Juni 2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Text

Begründung:

Der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Jakomini die Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, die über ihn im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz verhängt wurde. Die Hälfte der Strafe wird er am 13. August 2025 verbüßt haben; das urteilsmäßige Strafende errechnet sich mit 13. November 2026.

Mit Eingabe vom 11. Juni 2025 begehrte der Strafgefangenen das vorläufige Absehen vom Strafvollzug im Sinne des § 133a StVG (ON 2.1). Sein Antrag wurde mit dem angefochtenen Beschluss wegen Fehlens der Voraussetzung des § 133a Abs 1 Z 1 StVG abgelehnt.

Rechtliche Beurteilung

Die von A* dagegen erhobene Beschwerde (ON 8) bleibt erfolglos.

Soweit hier von Interesse ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit verbüßt hat und (Z 1:) gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht, (Z 2:) er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und (Z 3:) der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (§ 133a Abs 1 StVG).

Gegen A* besteht kein Einreise- oder Aufenthaltsverbot im Sinn des § 133a Abs 1 Z 1 StVG. Damit sind sein Antrag und seine Beschwerde - ohne die Notwendigkeit der Prüfung der allfälligen Erfüllung der weiteren Voraussetzungen - erfolglos.

Soweit der Beschwerdeführer vermeint, bei einem Gespräch mit der Fremdenpolizei sei ihm am 4. April 2025 mitgeteilt worden, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn ergriffen würden, ist er auf die eindeutig anderslautende Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16. Juni 2025 (ON 2.4) zu verweisen.

Der Ausschluss einer weiteren Rechtsmittelmöglichkeit ergibt sich aus § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.