Das Oberlandesgericht Graz hat durch Dr. Sutter als Einzelrichter in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 2 erster Fall StGB über die Beschwerde der A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 20. Mai 2025, AZ ** (ON 11 der Akten AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz), den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung der A* mit EUR 200,00 festgesetzt wird.
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig.
Begründung:
In dem von der Staatsanwaltschaft Graz zum AZ ** gegen A* wegen des Verdachts des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 2 erster Fall StGB geführten Ermittlungsverfahren erfolgte am 2. Jänner 2024 die Einstellung gemäß § 190 Z 2 StPO.
Am 19. Mai 2025 beantragte sie, ihr gemäß § 196a Abs 1 StPO Kosten zu ihrer Verteidigung in der Gesamtsumme von EUR 1.584,00 zuzuerkennen. Dabei machte sie unter anderem auch Kosten für diesen Antrag und zusätzlich einen Erfolgszuschlag (selbst von diesem) geltend (ON 10.2 [der Akten AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz]).
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach der zuständige Einzelrichter A* den Verteidigungskostenbeitrag von EUR 165,00 zu.
Die dagegen erhobene Beschwerde der A* ist teilweise erfolgreich.
Im erstgerichtlichen Beschluss sind die rechtlichen Gegebenheiten richtig dargestellt (Seiten 2f). Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen und hervorgehoben, dass der Verfahrenskostenbeitrag unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen ist.
Das aufgrund eines Übernahmeersuchens der Staatsanwaltschaft Konstanz (ON 2) eingeleitete Verfahren hatte einen äußerst einfachen Sachverhalt (Verweigerung der Herausgabe zweier Pferde). Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens konnte im Wesentlichen bloß die Einvernahme des Zeugen und Privatbeteiligten B* erreicht werden. Eine Vernehmung der Beschuldigten erfolgte ebenso wenig, wie eine Stellungnahme von ihr. Der Aktenumfang ist überaus gering. Inhaltliche Anträge wurden vom Verteidiger nicht gestellt.
Angesichts dieser Gegebenheiten zeigt sich ein vergleichsweise weit unterdurchschnittlicher Verfahrensaufwand. Dieser lässt den Betrag von EUR 200,00 (inklusive EUR 33,30 an USt) als Verteidigungskostenbeitrag als angemessen erscheinen.
Anzumerken bleibt, dass der im Rechtsmittel geforderte Betrag sogar deutlich über dem tarifmäßigen Honorar läge und solcherart schon an sich kein „Beitrag“ mehr sein könnte.
Der Ausschluss einer weiteren Rechtsmittelmöglichkeit ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.
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