Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr in . Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz), die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Zimmermann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag. Karl Komann, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, vertreten durch ihre Angestellten Mag a . B* ua, ebendort, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. November 2025, GZ: **-39, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung, deren Kosten der Berufungswerber selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass das Mehrbegehren auf Zahlung einer Versehrtenrente über den 2.September 2023 hinaus abgewiesen wird.
Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Entscheidungsgründe:
Der Kläger erlitt bei einem Arbeitsunfall am 2. Juni 2023 eine Prellung der linken Schulter und eine Zerrungsverletzung sowie eine Quetschung des Schleimbeutels an der linken Schulter.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Versehrtenrente über den 2. September 2023 hinaus.
Der am ** geborene Kläger weist Bewegungseinschränkungen des linken Armes im Schultergelenk, eine Kraftminderung an der linken Hand, sowie subjektive Beschwerden und angegebene Belastungsschmerzen in der linken Schulter auf. Bei ihm liegt ein Zustand nach Schulterprellungs / zerrungsverletzung am 2. Juni 2023 vor sowie ein folgenloser Zustand nach Prellung und Hautabschürfung der rechten Schienbeinkante und am linken rückflächigen Ellenbogen. Darüber hinaus liegen degenerative Rotatorenmanschettenveränderungen an der linken Schulter bei einem Zustand nach Operation am 16. August 2023 vor.
Am Unfalltag war der Kläger als Sicherheitskraft bei einem Sommerfest in ** im Einsatz. Er wurde von einem Gast angegriffen und kam dadurch zu Sturz. Dieser lief dergestalt ab, dass der Kläger vom Angreifer mitgerissen wurde, nach vorne stürzte und mit der linken Schulter vorderflächig auf einer Bierbank aufschlug, wobei das linke Handgelenk blockiert gewesen war. Dadurch trat eine Art Schlag im Bereich des deltapektoralen Dreiecks, also am Übergang der Muskulatur des Brustmuskels zum Schultergelenk durch direkte Traumatisation ein. Der Festgast versuchte in der Folge weitere Personen anzugreifen, worauf der Kläger erneut einschritt. Er trat von hinten an den Gast heran und fixierte ihn mit seinem rechten Arm vorne. Der Kläger wollte dann mit dem linken Arm die Fixierung verfestigen, wozu er diesen im 90-Grad-Winkel nach oben richtete. Dabei trat der Gast einen Schritt zurück, wodurch sich die Fixierung durch die Arme des Klägers löste und er nach rückwärts stürzte, sodass der Kläger mit der linken Schulter neuerlich an einer Bank nun aber rückwärts anschlug und auch mit der Rückseite seines Kopfes im Nackenbereich auf die Kante prallte. Der Kläger konnte danach seinen linken Arm nicht mehr bewegen. Er wurde sodann im Klinikum C* erstbehandelt. In der Folge wurde beim Kläger eine kernspintomografische Untersuchung an der D* durchgeführt; er wurde beim Orthopäden Dr. E* weiterbehandelt und schließlich im Klinikum C* am 16. August 2023 operiert. Seine Behandlung ist zwischenzeitig nach weiterführender physiotherapeutischer Behandlung abgeschlossen.
Der Kläger erlitt durch die Sturzgeschehen am 2. Juni 2023 an der linken Schulter eine Prellungs- sowie auch eine Zerrungsverletzung.
Die massiven Schäden an zwei Sehnen der Rotatorenmanschette sowie an der langen Bizepssehne mit Verrenkung derselben, Ausfransung der knorpeligen Gelenkslippe sowie einem Knorpelschaden am Schultergelenk links waren nicht Folge des Arbeitsunfalles, sondern eines vorbestehenden degenerativen Schultergelenksleidens.
Aus orthopädisch unfallchirurgischer Sicht ist es auszuschließen, dass der Sehnenschaden beim Kläger durch den Arbeitsunfall am 2. Juni 2023 eingetreten ist. Vielmehr war der Sehnenschaden bereits vor dem Unfallszeitpunkt eingetreten.
Durch den Unfall am 2. Juni 2023 trat beim Kläger eine Schmerzsymptomatik auf. Ursächlich hiefür war die Quetschung des Schleimbeutels, der zwischen der Rotatorenmanschette und dem darüber liegenden Schulterdach positioniert und sehr empfindlich ist. Im Fall eines Traumas wird der Schleimbeutel durch die anlagebedingt etwas zurückgezogenen Sehnen nach oben gepresst, gequetscht und verursacht große Schmerzen. Der Unfallmechanismus am 2. Juni 2023 führte zur Quetschung des Schleimbeutels und aktivierte durch die jähe Belastung der Schulter die angesprochene Schmerzsymptomatik. Hätte der Kläger den Unfall am 2. Juni 2023 nicht erlitten, wäre der Schleimbeutel unter der Prämisse, dass die Arme nicht über 90 Grad gespreizt oder aktiv gebeugt oder passiv bewegt worden wären, nicht gequetscht worden.
Im Fall des Überkopfgreifens, z.B. wenn eine Last über den Kopf hochgehoben wird, oder beim raschen Greifen nach einer zufallenden Tür, wäre die gleiche Symptomatik aber im Zeitraum eines Jahres eingetreten. Beim raschen Hingreifen findet eine massive Belastung der Sehnenstrukturen statt, wobei aber gesunde Sehnenstrukturen dieser Belastung standhalten können.
Die durch den Arbeitsunfall aktivierte Quetschung des Schleimbeutels mit Schmerzsymptomatik, die Schulterprellung sowie die Zerrungsverletzung hatten aufgrund der sehr starken Schmerzentwicklung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 25 % für die Dauer von drei Monaten bis vier Monaten ab dem Unfallszeitpunkt zur Folge.
Der Kläger befand sich vom 5. Juni 2023 bis zum 4. Juli 2023 im unfallbedingten Krankenstand.
Mit Bescheid vom 25. Juli 2024 anerkannte die Beklagte den Unfall vom 2. Juni 2023 als Arbeitsunfall und stellte die Prellung der linken Schulter als Folge aus diesem Versicherungsfall fest. Weiters hielt sie fest, dass degenerative Veränderungen des linken Schultergelenkes vorlägen, die von diesem Versicherungsfall unabhängig seien, und kein Anspruch auf Versehrtenrente bestehe.
Der Kläger begehrt die Zahlung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Rotatorenmanschettenläsion links mit Einriss der Sehnen des Obergräten- und Untergrätenmuskels vom Arbeitsunfall vom 2. Juni 2023 stamme und die Verletzung die Erwerbsfähigkeit des Klägers um zumindest 20 % mindere.
Die Beklagte bestreitet unter Aufrechterhaltung ihres im Bescheid eingenommenen Standpunktes und ergänzt, der Kläger habe bei dem Unfall eine Schulterprellung bei vorgeschädigter Schulter erlitten; diese Prellung sei folgenlos geblieben. Der gleiche Leidenszustand wäre durch ein anderes alltägliches Ereignis in absehbarer Zeit (in einem Jahr) im selben Umfang eingetreten. Eine erhöhte Kraftanspannung der linken Schulter, wie z.B. das Wegdrücken eines Gegenstandes, das Auffangen eines Gegenstandes, das Abstützen mit dem linken Arm oder auch das Werfen eines Gegenstandes hätten in absehbarer Zeit den gleichen Erfolg herbeigeführt. Zu einer kausalen Minderung der Erwerbsfähigkeit sei es ab dem Ende des unfallbedingten Krankenstandes, dem 5. Juli 2023, nicht gekommen.
Mit dem angefochtenen Urteil stellt das Erstgericht im zweiten Rechtsgang aufgrund des eingangs dargestellten, soweit in Kursivschrift strittigen Sachverhalts fest, dass auch eine Zerrungsverletzung sowie eine Quetschung des Schleimbeutels an der linken Schulter Folge des Arbeitsunfalls vom 2. Juni 2023 gewesen sind, stellt weiters den Anspruch des Klägers auf Versehrtenrente für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 2. Juni 2023 dem Grunde nach für den Zeitraum vom 2. Juni 2023 bis 2. September 2023 im Ausmaß von 25 % der Vollrente als zu Recht bestehend fest und trägt der Beklagten die Zahlung einer vorläufigen Leistung vom 5. Juli 2023 bis 2. September 2023 in Höhe von monatlich EUR 50,00 auf. In rechtlicher Hinsicht folgert es, dass ein Anspruch auf Versehrtenrente gemäß § 203 Abs 1 ASVG bestehe, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalls über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hinaus um mindestens 20 % vermindert sei. Kausale Folge des anerkannten Arbeitsunfalls aus dem Sturzgeschehen seien eine Prellungs-, eine Zerrungsverletzung sowie eine Quetschung des Schleimbeutels an der linken Schulter. Diese Verletzungen hätten über einen Zeitraum von 3-4 Monaten ab dem Unfallszeitpunkt Beschwerden verursacht, woraus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % resultiere. Die darüber hinaus beim Kläger vorhandenen Sehnenschäden seien nicht durch den Arbeitsunfall am 2. Juni 2023 eingetreten, sondern stellten degenerative Vorschäden dar. Zu beachten sei, dass der befristete Anspruch auf Versehrtenrente erst nach dem Ende des Krankengeldbezugs am 5. Juli 2023 anfalle, weshalb die vorläufige Zahlung erst ab diesem Zeitpunkt aufzutragen sei. Jedenfalls sei nach dem festgestellten Sachverhalt der Arbeitsunfall für die Quetschung des Schleimbeutels und die damit einhergehende Schmerzsymptomatik ursächlich.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren auf Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß über den 2. September 2023 hinaus stattgegeben werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte erstattet keine Berufungsbeantwortung.
Die Berufung über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG in nicht-öffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
1.: Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Als mangelhaft rügt der Berufungswerber, dass das Gutachten des vom Gericht beigezogenen Sachverständigen unrichtig und nicht schlüssig sei. Auch im 2. Rechtsgang sei ihm nicht gelungen, die Widersprüche in seiner Einschätzung des Unfallereignisses zu den Vorbefunden und Behandlungsunterlagen aufzuklären. Dass die Schäden an den Sehnen der Rotatorenmanschette degenerative Ursachen und bereits vor dem Ereignis bestanden hätten, finde sich in keinem der vorangegangenen Befunde. Das Erstgericht hätte daher seinem (schon im ersten Rechtsgang gestellten) Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Orthopädie nachkommen müssen.
Mit dieser Rüge spricht die Berufung Fragen zur Beweiskraft des Sachverständigengutachtens an, dh, ob dieses die getroffenen Feststellungen rechtfertigen kann oder ob es unschlüssig, widersprüchlich oder unvollständig und somit zu ergänzen ist bzw ob noch weitere Fragen an den Sachverständigen zu stellen gewesen wären, welche in der Regel die Beweiswürdigung betreffen (RS0043163 [T1, T12, T21, T27, T30]; RS0040046 [T17]; RS0040586 [T2]); RS0043320 [T12, T21, T30]; RS0113643 [T3, T7]) . Die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens können unter dem Ge sichtspunkt eines Verfahrensmangels somit grundsätzlich nicht angefochten werden (RS0043168) . Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens kann lediglich dann vorliegen, wenn der beigezogene Sachverständige nicht sämtliche für die abschließende Beurteilung der Sache notwendigen Fragen beantworten kann, das Prozessgericht einem relevanten Beweisantrag zu den ungeklärt gebliebenen Bereichen (regelmäßig in Form der Einholung eines Gutachtens aus einem anderen Fachgebiet) nicht entspricht und es deshalb andere als die vom Berufungswerber gewünschten Feststellungen trifft (vgl Pimmer in Fasching/Konecny 3 IV/1 § 496 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 57). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, zumal der Sachverständige sämtliche an ihn gerichteten und relevanten Fragen beantwortet hat, sodass die Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen, noch dazu aus dem selben Fachgebiet, nicht erkannt werden kann.
2.: Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:
Unter diesem Berufungsgrund bekämpft der Berufungswerber sämtliche eingangs in Kursivschrift dargestellten Feststellungen des Erstgerichts im Zusammenhang mit den degenerativen Vorschädigungen des Klägers und begehrt ersatzweise die Feststellungen:
„Bei der Untersuchung am 27.03.2023 durch Dr. E*, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, war das linke Schultergelenk in allen Ebenen frei beweglich. Es war weder ein Druck- noch ein Stauchungsschmerz auslösbar. Das linke Schultergelenk war somit vollkommen gesund.“
„Der massive Schaden an zwei Sehnen der Rotatorenmanschette sowie an der langen Bizepssehne mit Verrenkung derselben, Ausfransung der knorpeligen Gelenkslippe sowie einem Knorpelschaden am Schultergelenk waren Folge des Arbeitsunfalles und führten zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers.“
Das Erstgericht stützt die getroffenen Feststellungen auf das eingeholte fachärztliche Gutachten des unfallchirurgischen Sachverständigen Dr. F* samt den schriftlichen und mündlichen Ergänzungen unter Hinweis auf dessen jahrzehntelange Sachverständigentätigkeit im Zusammenhang mit der Beurteilung von Arbeitsunfällen und deren kausalen bzw. nicht kausalen Folgen. Der Sachverständige habe seine Einschätzung im Zusammenhang mit den Verletzungen des Klägers anlässlich des Arbeitsunfalles vom 2. Juni 2023 gut begründet und für den medizinischen Laien nachvollziehbar dargelegt; er habe sich ausführlich mit den vorgelegten Befunden, insbesondere dem OP-Bericht vom 16. August 2023 auseinandergesetzt. In weiterer Folge führt das Erstgericht über mehr als 2 Seiten die aus seiner Sicht schlüssigen Begründungen des Sachverständigen aus.
Dem vermag die Berufung nichts Stichhältiges entgegenzusetzen.
Dem Sachverständigen wurde anlässlich der Tagsatzung vom 18. November 2025 der Befund Dris G* Beilage./C vorgehalten, welche darin bestätigt, dass laut Befund vom Orthopäden Dr. E* vom 27. März 2023 das linke Schultergelenk zum Zeitpunkt der Untersuchung an diesem Tag vollkommen gesund bzw. ohne Befund gewesen sei. Das rechte Schultergelenk sei in der Rotation eingeschränkt. Dieser Bestätigung war der Befund Dris. E* angeschlossen, wonach eine Zuweisung wegen Schmerzen im Oberarm beidseits („bds.“!) erfolgt sei. Bei der klinischen Untersuchung der Schultergelenke sei das linke Schultergelenk in allen Ebenen frei beweglich, kein Druckschmerz, kein Stauchungsschmerz auslösbar. Diagnostiziert wurde eine Periarthritis humeroscapularis dext.. Der Sachverständige nahm dazu völlig schlüssig Stellung und räumte die Möglichkeit ein, dass zum damaligen Zeitpunkt rechts eine Funktionseinschränkung feststellbar, im linken Bereich dies aber nicht der Fall gewesen sei. Schließlich habe der Kläger bei dieser Untersuchung nichts über Kopf heruntergehoben oder rasch nach einer zufallenden Tür gegriffen. Er blieb jedenfalls dabei, davon auszugehen, dass der Riss der Rotatorenmanschette schon weit vor dem Unfallzeitpunkt eingetreten ist, dies in Form der Auflösung der Sehnenstrukturen, vergleichbar mit einem durchgesessenen Hosenboden. Anlässlich des Sturzgeschehens bzw. der Prellung habe der Kläger dann die Schmerzen verspürt. Schließlich ist noch darauf zu verweisen, dass der Sachverständige zu diesem Befund bereits in der Tagsatzung vom 25. Februar 2025 Stellung bezogen hat (Protokoll ON 18).
Des Weiteren beruft sich der Berufungswerber auf das vom Kläger eingeholte Privatgutachten Beilage./B, in dem der Privatgutachter zu einer anderen Einschätzung gelangte und festhielt, dass in Zusammenschau sämtlicher Befunde, Anamnese und Behandlungsverlauf die Rotatorenmanschettenläsion als überwiegend kausal zum Ereignis vom 2. Juni 2023 anzusehen sei. Bei einem Privatgutachten handelt es sich grundsätzlich um eine Privaturkunde, die nur belegt, dass ihr Inhalt der Ansicht des jeweiligen Gutachtensverfassers entspricht ( RS0040363 ); nach ständiger Rechtsprechung in Sozialgerichtssachen können ganz grundsätzlich Befunde behandelnder Ärzte oder Privatgutachten die Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht entkräften (OLG Wien 7 Rs 64/21imwN, 7 Rs 66/24p). Mit dem Privatgutachten hat sich der Gerichtssachverständige überdies bereits in der Tagsatzung vom 25. Februar 2025 auseinandergesetzt und dazu ausgeführt, es sei für ihn nicht nachvollziehbar und aus biomechanischer Überlegung nicht möglich, dass die Sehnenschäden beim Unfallgeschehen oder durch das Unfallgeschehen eingetreten seien. Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens und den daraus abgeleiteten Feststellungen des Erstgerichtes können nicht erweckt werden.
Letztlich bezieht sich der Berufungswerber noch auf den radiologischen Befund vom 13. März 2023, Beilage./E, aus dem er geradezu einen Ausschluss von Läsionen bereits vor dem Unfallszeitpunkt in Form von degenerativen Veränderungen darstellen möchte.
Zunächst ist dazu festzuhalten, dass der Gerichtssachverständige eingangs der Erörterung am 18. November 2025 darstellte, dass er sich nochmals die Bilder und zwar das MRT vom 3. Juli 2023 angesehen habe. Daraus entnehme er, dass die Sehnen nicht typischerweise ab- oder durchgerissen gewesen seien, sondern sich schichtweise aufgelöst hätten. Das sei ein Vorgang, der über viele Monate eintrete, bis es schließlich zum vollkommenen Versagen der Haltefestigkeit der Sehnen komme. Zu dem radiologischen Befund Beilage./E wurde der Sachverständige bereits am 25. Februar 2025 befragt, der im Zusammenhang mit der Röntgenuntersuchung darlegte, dass altersgemäße Veränderungen nativ radiologisch festgestellt worden seien, eine MRT-Untersuchung jedoch nicht durchgeführt worden sei. Auch habe Dr. H* nicht in das Gelenk hineingeschaut.
Zusammenfassend liegen keine Anhaltspunkte dahingehend vor, dass an den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen auch nur irgendein Zweifel erweckt werden könnte.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen gemäß § 498 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.
3.: Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung :
Unter diesem Berufungsgrund macht der Berufungswerber ausschließlich sekundäre Feststellungsmängel geltend, die im Sinn des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO nur dann vorliegen, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden (RS0053317 [T5]).
Der Berufungswerber begehrt zunächst die Feststellung, dass die Bewegungseinschränkungen des linken Armes und die Kraftminderung an der linken Hand sowie der Belastungsschmerz in der linken Schulter seit dem Arbeitsunfall am 2. Juni 2023 bestünden und durch das damit einhergehende Sturzgeschehen verursacht worden seien.
Wie bereits in der Entscheidung 7 Rs 36/25f im 1. Rechtsgang ausgeführt, kommt es in dem Fall, dass ein Unfalltrauma mit einer vorbestehenden krankhaften Veranlagung zusammentrifft, im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung darauf an, ob von einer wesentlichen Mitwirkung des dem versicherten Bereich zugehörigen Ereignisses am eingetretenen Schaden auszugehen ist. Nicht jede Bedingung, die nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele, ist schon ursächlich, sondern nur diejenige, die im Verhältnis zu anderen nach der Auffassung des praktischen Lebens wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Eine krankhafte Veranlagung ist allerdings dann alleinige oder überragende Ursache, wenn sie so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte (RS0084318; 10 ObS 126/15z).
Dazu hat das Erstgericht ausreichende Feststellungen getroffen, sodass es auf die begehrte Feststellung, die die noch bestehenden Folgen als durch das Sturzgeschehen verursacht festgestellt haben möchte, nicht ankommt. Insbesondere ist auch darauf zu verweisen, dass die durch den Arbeitsunfall aktivierte Quetschung des Schleimbeutels mit Schmerzsymptomatik, neben der Schulterprellung und der Zerrungsverletzung der Unfallversicherung zugerechnet wurde, sodass sich ein befristeter Anspruch auf Versehrtenrente ergab.
Schließlich vertritt der Berufungswerber noch die Auffassung, es bedürfe einer Feststellung, dass die degenerativen Veränderungen an den Sehnen der Rotatorenmanschette des im Unfallszeitpunkt 68-jährigen Klägers nicht das altersentsprechende Ausmaß überstiegen, zumal bei jeder 2. bis 3. gleichaltrigen Person von einem Komplettriss der Rotatorenmanschette auszugehen sei, wobei der Zustand keine Beschwerden oder sonstige Einschränkungen verursache. Nach dem Schutzzweck des Unfallversicherungsrechts sei der Kläger nämlich in dem Zustand geschützt, in dem er sich zum Zeitpunkt des Unfallereignisses befunden habe.
Richtig ist, dass der Versicherte nach dem Schutzzweck des Unfallversicherungsrechts in dem Zustand geschützt ist, in dem er sich zum Zeitpunkt des Unfalls befunden hat. In den Schutz der Unfallversicherung sind daher grundsätzlich die bereits bestehenden Krankheiten, Behinderungen, sonstigen Vorschädigungen mit ihren Auswirkungen, aber auch alle Schadensanlagen, also konstitutionell, degenerativ oder durch frühere Erkrankungen oder Unfälle bedingte Krankheitsdispositionen eingebunden. Für die Annahme eines (insbesondere altersbedingten) Anlageschadens ist daher ein bei genereller Betrachtung deutlich erkennbares Abweichen des Gesundheitszustands des Versicherten von der „Norm“ erforderlich (10 ObS 45/04x, Tarmann-Prentner in Sonntag ASVG 16 § 175 Rz 5b). Bei Vorliegen bloß altersüblicher degenerativer Vorschädigungen ist aber immer noch zu prüfen, ob der Gesundheitsschaden auch ohne den konkreten Arbeitsunfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit allein infolge der Schadensanlage durch jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu annähernd gleicher Zeit und annähernd im selben Ausmaß tatsächlich eingetreten wäre ( Tarmann-Prentner in Sonntag ASVG 16 § 175 Rz 6 mwN). Der Oberste Gerichtshof hat nach seiner Entscheidung 10 ObS 45/04x (mehrfach) klargestellt, dass ein anlagebedingt schon durch alltäglich vorkommende Ereignisse leicht auslösbares Leiden unabhängig davon, ob es sich um altersbedingte oder darüber hinausgehende Anlageschäden handelt, nicht vom Unfallversicherungsschutz umfasst ist (RS0119182 [T3]; 10 ObS 164/09d). Die vom Kläger in diesem Zusammenhang gerügten sekundären Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.
Daraus folgt, dass die beim Kläger noch bestehenden Beschwerden, die auf degenerative Rotatorenmanschettenveränderungen zurückzuführen sind, nicht mehr der Unfallversicherung zuzurechnen sind, weshalb kein Anspruch auf Zuerkennung einer Versehrtenrente über den 2. September 2023 hinaus, wie vom Kläger begehrt, besteht.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen. Zur Klarstellung war das angefochtene Urteil mit der Maßgabe zu bestätigen, dass das Mehrbegehren auf Zahlung einer Versehrtenrente über den 2.September hinaus abgewiesen wird.
Die Punkte I. bis III. des angefochtenen Urteils blieben unbekämpft, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden weder behauptet, noch liegen sie vor.
Da das Berufungsgericht im vorliegenden Fall von einer als gesichert anzusehenden Rechtsprechung ausgehen konnte und darüber hinaus die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalls abhängt, war die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
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