Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Scherr, LL.M., BA und Mag. Obmann, LL.M. in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 7. April 2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Karlau die über ihn überwiegend wegen Betrugsdelinquenz verhängten Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer (§ 46 Abs 5 StGB) von sechs Jahren und drei Monaten.
Über A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 19. September 2018, AZ **, die Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verhängt und gleichzeitig die bedingte Strafnachsicht von sechs Monaten zum Verfahren AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt widerrufen. In den Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ ** und AZ ** wurden die Freiheitsstrafen von einem Jahr und von zwei Jahren über ihn verhängt und anlässlich der letztgenannten Verurteilung die bedingten Strafnachsichten zu den Verfahren zu AZ ** des Landesgerichts Linz von acht Monaten und zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien von sieben Monaten widerrufen.
Das Strafende ist der 22. Jänner 2026. Zwei Drittel der Freiheitsstrafe sind seit 21. Dezember 2023 verbüßt (ON 3).
Zuletzt lehnte das Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 31. Oktober 2024, AZ **, die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln der Strafe ab.
Mit der am 25. März 2025 beim Landesgericht für Strafsachen Graz eingelangten Eingabe vom 19. März 2025 („Bittsteller“) beantragte der Strafgefangene neuerlich die bedingte Entlassung im Wesentlichen mit der Begründung, dass er aus seinen Fehlern gelernt und sich sehr zum Positiven verändert habe (ON 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht im Einklang mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 7).
Die dagegen vom Strafgefangenen erhobene Beschwerde (ON 8) bleibt ohne Erfolg.
Das Erstgericht stellte in dem bekämpften Beschluss die Anlassverurteilungen und die Widerrufsentscheidungen, die dem Strafgefangenen gewährten Möglichkeiten nach § 39 Abs 1 SMG, die Stellungnahme des Anstaltsleiters (ON 6.4) und der Staatsanwaltschaft sowie die anzuwendenden Normen, somit die Sach- und Rechtslage zutreffend dar, weshalb darauf verwiesen wird (RIS-Justiz RS0115236 [T1]).
Das Beschwerdegericht verweist zu dem nach wie vor negativem Prognosekalkül auf die angefochtene Entscheidung und die weiterhin zutreffende Begründung in seinen Vorbeschlüssen, zuletzt vom 8. August 2024, AZ 10 Bs 220/24i.
Stichhaltige Argumente, die eine Änderung an dem negativen Prognosekalkül herbeizuführen vermögen bringt der Strafgefangene weder im „Bittsteller“, noch in der Beschwerde vor sondern beschränkt sich auf die Behauptung, dass er aus seinen Fehlern gelernt habe, ihm die Leitung des Psychologischen Dienstes der Justizanstalt eine positive Entwicklung bescheinigt hätte, er niemanden umgebracht habe und ein wegen eines Tötungsdelikts zu einer achtzehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilter Mitinsasse nach zwölf Jahren bedingt entlassen worden sei.
Soweit der Strafgefangene auf die bedingte Entlassung eines Mitinsassen rekurriert, ist für ihn – ungeachtet welche strafbare Handlung jener Verurteilung zu Grunde liegt – nichts zu gewinnen. Denn das Vollzugsgericht hat die bedingte Entlassung stets einzelfallbezogen und unter anderem danach zu beurteilen ob general- und (hier allein relevant) spezialpräventive Gründe einer bedingten Entlassung entgegenstehen.
Selbst wenn dem Strafgefangenen von Dritten tatsächlich eine positive Entwicklung zugestanden worden wäre, ist ihm unter Hinweis auf die zahlreichen Ordnungswidrigkeiten (ON 6.3) bei mäßiger Führung (ON 6.4, 1) und der Notwendigkeit der Rücküberstellung in die Hauptanstalt aufgrund eines Vorfalls während eines Ausgangs mit 12. März 2025 (ON 6.1, 5; ON 6.4, 1), somit nur kurz vor der gegenständlichen Antragstellung, entgegenzuhalten, dass er sich selbst unter den geordneten Verhältnissen des Strafvollzugs nicht normkonform verhielt, was aus Sicht des Beschwerdegerichts fallbezogen besonders schwer wiegt. Mit Blick auf die weiteren Ausführungen in der Stellungnahme des Anstaltsleiters, wonach sich persönlichkeitsdiagnostisch eine betrügerisch- manipulative, narzisstische Akzentuierung festhalten lasse und eine Zuteilung zu einer forensischen Psychotherapie aufgrund der Persönlichkeit als nicht risikosenkend eingeschätzt werde (ON 6.4, 3), vermag das Berufungsgericht die vom Strafgefangenen in der Beschwerde geäußerte Einschätzung, dass er sich „am richtigen Weg befinde“, nicht zu teilen.
Somit spricht die bisherige Aufführung des Strafgefangenen prognostisch weiterhin gegen ein tatsächliches Wohlverhalten bei seiner Enthaftung auch zum nunmehrigen Zeitpunkt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er selbst bei Unterstützung durch begleitende Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB sein bisher gezeigtes delinquentes Verhalten wieder aufnimmt, insbesondere da die bereits wiederholt angeordnete Bewährungshilfe den Strafgefangenen bislang nicht zu einem regelkonformen Leben anleiten konnte, weshalb der weitere Strafvollzug fallbezogen ausnahmsweise besser geeignet ist, ihn von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten als die bedingte Entlassung.
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