Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch Dr. Sutter als Einzelrichter in der Strafsache gegen A*und eine weitere Person wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und 2 erster Halbsatz, 1. und 2. Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 2. April 2025, GZ B*-148, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und an das Erstgericht zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung verwiesen wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Mit dem Urteil des Landesgerichts Leoben vom 12. März 2024, GZ B*-118, wurden A* und C* je der Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148 Abs 1 und 2 erster Halbsatz, 1. und 2. Fall StGB und der organisierten Schwarzarbeit nach §§ 153e Abs 1 Z 2 (teils) Abs 2 StGB schuldig erkannt, – soweit hier von Interesse – zu Freiheitsstrafen und beide gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt. Der von C* zu tragende Pauschalkostenbeitrag (§ 381 Abs 1 Z 1 StPO) wurde mit EUR 1.000,00, die von ihm zu ersetzenden Kosten von Ermittlungsmaßnahmen (§ 381 Abs 1 Z 5 StPO) mit EUR 13.265,00 bestimmt (ON 120,2 und ON 125.1, je iVm ON 140.3).
Die den Verurteilten A* treffenden Verfahrenskosten wurden zunächst für „derzeit uneinbringlich“ erklärt (ON 119,2).
Nach Erhebungen des Erstgerichts (Sozialversicherungsauskunft ON 144, ZMR-Abfrage ON 145, E-Registerauszug ON 146 und ergänzende Abfragen ON 147; der Verurteilte wurde soweit ersichtlich zu seiner aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation nicht gehört) hob es den Beschluss auf Uneinbringlicherklärung der Kosten auf und verpflichtete A* zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags (§ 381 Abs 1 Z 1 StPO) von EUR 750,00 und zum Ersatz der Kosten von Ermittlungsmaßnahmen (§ 381 Abs 1 Z 5 StPO) in Höhe von EUR 13.205,00.
Mit der dagegen von A* erhobenen Beschwerde legt dieser verschiedene Unterlagen vor und behauptet unter Bezugnahme darauf sinngemäß, dass er unverändert nicht in der Lage sei, die ihm vorgeschriebenen Kosten auch nur zum Teil zu bezahlen (ON 149).
Das Rechtsmittel ist in seinem implizierten Kassationsbegehren berechtigt.
Gemäß § 391 Abs 1 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens vom Ersatzpflichtigen nur insoweit einzutreiben, als dadurch weder der seiner einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Ersatzpflichtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, noch die Erfüllung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Pflicht zur Schadensgutmachung gefährdet wird.
Ist nach dem im Verfahren hervorgekommenen Umständen mit Grund anzunehmen, dass die Kosten des Strafverfahrens wegen Mittellosigkeit des Zahlungspflichtigen auch nicht bloß zum Teil hereingebracht werden können, so hat das Gericht […] die Kosten für uneinbringlich zu erklären […]. Der Beschluss, womit die Kosten für uneinbringlich erklärt werden, kann jederzeit aufgehoben und, wenn später Umstände der bezeichneten Art hervorkommen, nachträglich gefasst werden (Abs 2 leg.cit.).
Liegt einer der vorangeführten Fälle vor, so sind die Kosten des Verfahrens für uneinbringlich zu erklären (bzw die Uneinbringlichkeit festzustellen).
Bei uneinbringlichen Kosten hat das Gericht die notwendigen Erhebungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der zum Kostenersatz zu verpflichtenden Partei zu pflegen und die Frage der Einbringlichkeit von Neuem zu prüfen (§ 235 Abs 1 Geo, Lendl in WK-StPO § 391 Rz 12). Gegen die tatsächliche Kostenbestimmung ist die Beschwerde stets zulässig ( Lendl aaO Rz 10 mwN).
Unter Zugrundelegung der Prämissen des angefochtenen Beschlusses wäre dieser nicht zu beanstanden.
Allerdings legen die vom Beschwerdeführer im Rechtsmittel gemachten und teilweise belegten Angaben nahe, dass die Sachverhaltserhebung vor der Beschlussfassung insofern unvollständig war, als nicht die gesamte von ihm zu tragende finanzielle Belastung einerseits und sein Durchschnittseinkommen andererseits nicht umfassend erhoben wurde. Nach den keinem Novationsverbot unterliegenden Beschwerdeausführungen würde sich das Normalentgelt des Verurteilten für seine Beschäftigung auf rund EUR 2.500,00 – inklusive der Urlaubs- und Weihnachtsremuneration – belaufen, wobei er monatliche Zahlungsverpflichtungen von rund EUR 1.900,00 hätte und mit den verbleibenden EUR 600,00 noch den Unterhalt für sein im gemeinsamen Haushalt lebendes drittes Kind bestreiten müsste – was eine gänzlich andere Ausgangslage darstellte.
Indem weder die Höhe der vom Verurteilten zu zahlenden Halbjahresrate laut Zahlungsplan von 0,1 %, noch die tatsächliche Höhe seiner Miete, aber auch nicht die Notwendigkeit einer monatlichen Zahlung von EUR 285,00 für ein Auto geklärt sind, fehlen die Tatsachengrundlagen für einen einwandfreien Beschluss. Es bedarf daher einer Verfahrensergänzung, die die Behebung des angefochtenen Beschlusses im Sinne des zur Folge hat.
Der Rechtsmittelausschluss ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden