Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Wieland und die Richterin Mag a. Schwingenschuh in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 87 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Verfahrenshilfeverteidigerin Mag a . Schatzl gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 7. März 2025, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Leoben legte die Staatsanwaltschaft Leoben – soweit für die Beschwerdeentscheidung relevant – A* das Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach den §§ 15 Abs 1, 87 Abs 1 StGB zu Last.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 6) gab das Erstgericht A* gemäß § 61 Abs 2 StPO einen Verteidiger bei, den die Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 7. März 2025 in der Person der Beschwerdeführerin bestellte (ON 6.1).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Verfahrenshilfeverteidigerin (ON 7), in der sie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 61 Abs 2 StPO mit Blick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des A* bestreitet.
Ihr kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 61 Abs 3 StPO sind in den Fällen notwendiger Verteidigung (Abs 1) der Beschuldigte und sein gesetzlicher Vertreter aufzufordern, einen Verteidiger zu bevollmächtigen oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Abs 2 zu beantragen. Bevollmächtigt weder der Beschuldigte noch sein gesetzlicher Vertreter für ihn einen Verteidiger, so hat ihm das Gericht von Amts wegen einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er zu tragen hat (Amtsverteidiger), soweit nicht die Voraussetzungen des Abs 2 erster Satz vorliegen. Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers setzt voraus, dass der Beschuldigte wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, ohne dass dies zu einer Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu Sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts führen würde (§ 61 Abs 2 erster Satz StPO). Als Richtwert für eine einfache Lebensführung wird ein Unterhalt über dem Existenzminimum und unter dem standesgemäßen angenommen ( Soyer/Schumann , WK-StPO § 61 Rz 51).
Nach den Angaben des A* hat er kein Vermögen, keine Schulden sowie Sorgepflichten und verdient als Maler EUR 1.600,-- monatlich.
Ausgehend von dieser Einkommens- und Vermögenssituation und mit Blick auf den A* zukommenden pfändungsfreien Betrag nach § 291a EO (Existenzminimum) ist – entgegen dem Beschwerdevorbringen – eine wirtschaftliche Bedürftigkeit, die A* außerstande setzen würde, ohne Beeinträchtigung des für ihn zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten seiner Verteidigung zu tragen, gegeben, sodass der Beschwerde der Erfolg zu versagen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gemäß § 89 Abs 6 StPO steht gegen die Beschwerdeentscheidung ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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