8Bs97/25p – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag. Ohrnhofer (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk und Mag. Koller in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 14. März 2025, GZ **-78, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Text
Begründung:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 7. Mai 2024, AZ **, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB schuldig erkannt und zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Unter einem ordnete das Erstgericht Bewährungshilfe an und erteilte A* die Weisung zur Absolvierung eines Anti-Gewalt-Trainings (ON 26).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss widerrief das Erstgericht die bedingte Strafnachsicht (ON 78).
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 79), der kein Erfolg zukommt.
Zum Akteninhalt, dem Verhalten des Verurteilten, dem Inhalt der Berichte der Bewährungshilfe, den erfolgten förmlichen Mahnungen und zur Bestimmung des § 53 Abs 2 StGB wird auf die detaillierten Ausführungen im angefochtenen Beschluss (BS 2 bis 5) verwiesen.
Zusammengefasst hat der Verurteilte über einen Zeitraum von mehr als zehn Monaten trotz dreimaliger förmlicher Mahnung (am 8. August 2024 [ON 45], 3. September 2024 [ON 48] und 19. Februar 2025 [ON 72]) und ungeachtet mehrfach angebotener Möglichkeiten das ihm aufgetragene Anti-Gewalt-Training nicht einmal begonnen und somit die Weisung mutwillig nicht befolgt (vgl Jerabek/Ropper, WK² StGB § 53 Rz 10).
Wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt liegt in Anbetracht des dargestellten, beharrlich ignoranten Verhaltens des Verurteilten und einer innerhalb offener Probezeit erfolgten neuerlichen Verurteilung (AZ ** des Landesgerichts Leoben) wegen einschlägiger Delinquenz (RIS-Justiz RS0091972) fallaktuell auch die spezialpräventive Notwendigkeit des Widerrufs vor, d.h. es bedarf des Vollzugs der Strafe, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten (vgl. Jerabek/Ropper, WK² StGB § 53 Rz 9; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 4 § 53 Rz 10).
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.